Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen versäumter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 450/90
- Datum
- 23.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines eingelegten Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt eine ausdrückliche Ermächtigung voraus; das bloße Fehlen eines weiteren Auftrags zur Revisionsbegründung reicht nicht für eine wirksame Zurücknahme (§302 Abs.2 StPO).
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist begründet wird (§344 StPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden der betroffenen Partei erfolgt ist; die Unterlassung, dem Verteidiger den Auftrag zur Revisionsbegründung zu erteilen, ist der Partei zuzurechnen (§44 Satz 1 StPO).
Die versäumte Handlung ist mit dem Wiedereinsetzungsantrag zugleich nachzuholen; unterbleibt dies, ist Wiedereinsetzung nach §45 Abs.2 Satz 2 StPO ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 450/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Harald K. (_____) aus ████, geboren ████████████ 1956 in █████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1990
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Mai 1990 wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist nicht rechtswirksam zurückgenommen worden. Der Senat kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die vom Angeklagten seinem Verteidiger vor Erlass des landgerichtlichen Urteils erteilte allgemeine Prozessvollmacht, die den Verteidiger unter anderem ermächtigte, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als „ausdrückliche Ermächtigung“ im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (ebenso offengelassen in BGHSt 10, 245, 246 und BGH bei Holtz MDR 1978, 461). Der Verteidiger hat die Revision na-
mlich nicht aufgrund der ihm allgemein erteilten Prozessvollmacht eingelegt und zurückgenommen. Er hat auf Anfrage folgendes erklärt:
„wird unter Bezugnahme auf das heutige Telefonat mitgeteilt, dass diesseitig nach Rücksprache mit dem Angeklagten im Anschluss an die Hauptverhandlung vorsorglich Revision eingelegt worden ist.
In dem Gespräch mit dem Angeklagten habe ich betont, dass sich der Auftrag zunächst nur auf das Einlegen der Revision bezieht. Hinsichtlich der weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens insbesondere der Anfertigung einer Revisionsbegründungsschrift bedürfe es eines weiteren Auftrages. Ein derartiger weiterer Auftrag ist nicht erteilt worden. Ein weiteres Gespräch hat es zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten nicht gegeben.“
Daraus ergibt sich, dass der Verteidiger die Revision zurückgenommen hat, weil kein weiterer Auftrag zur Revisionsbegründung durch den Angeklagten erfolgt war. Zur Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels hatte es jedoch gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ bedurft; die Annahme des Verteidigers, mangels weiteren Auftrags zur Revisionsbegründung sei er zur Zurücknahme berechtigt, reichte dafür nicht aus.
Die Revision ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 344 StPO nicht begründet worden ist. Eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden:
Dem Angeklagten war bekannt, dass die Revision nur begründet werden würde, wenn er seinem Rechtsanwalt einen dementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht getan und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt und die Revision auch nicht selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsbegründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (§ 44 Satz 1 StPO).
Im Übrigen könnte dem Angeklagten aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deswegen nicht gewährt werden, weil er die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt hat. Bei dieser Sachlage kommt auch die vom Angeklagten beantragte Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht.
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