Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener öffentlicher Verkündung (§173 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 450/69
Datum
18.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Münster auf, weil das Gericht das Urteil entgegen §173 GVG nicht öffentlich verkündet hat; dies wird durch die Sitzungsniederschrift (§274 StPO) bewiesen. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist gemäß §338 Nr.6 StPO Aufhebung geboten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Bei erneuter Verurteilung ist die Neufassung des §23 StGB zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach §173 GVG öffentlich zu verkünden; unterbleibt diese Verkündung, ist das Urteil rechtsfehlerhaft und kann aufgehoben werden.

2

Die Sitzungsniederschrift nach §274 StPO ist insoweit beweiskräftig für das Vorliegen oder Unterbleiben der öffentlichen Verkündung.

3

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur öffentlichen Verkündung begründet nach §338 Nr.6 StPO einen Aufhebungsgrund mit Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

4

Bei der erneuten Verhandlung sind zwischenzeitlich in Kraft getretene materielle Gesetzesänderungen zu beachten und anzuwenden (z. B. Neufassung von §23 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 6. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 450/69 in der Strafsache gegen ████, ███, den Bergmann Ewald [REDACTED], geboren ████████████ 1928 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. November 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 6. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Mit Erfolg beanstandet die Revision des Angeklagten, dass das Landgericht – was durch die insoweit allein beweiskräftige Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) bewiesen wird – das Urteil entgegen dem § 173 GVG nicht öffentlich verkündet hat.

Da deswegen das Urteil aufgehoben werden muss (§ 338 Nr. 6 StPO), braucht weder auf die weitere, übrigens unbegründete, Verfahrensrüge noch auf die Sachrüge eingegangen zu werden.

Das Landgericht wird, falls es auf Grund der erneuten Verhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte, die Neufassung des § 23 StGB zu beachten haben, die diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. September 1969 durch Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) erhalten hat.

BortzlerSandersHürxthal
MeyerSpiegel