Revision: Umqualifizierung eines Diebstahls auf Versuch; Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 450/68
- Datum
- 02.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erstreckt sich die Zueignungsabsicht eines Täters nur auf den vermuteten Inhalt eines Behältnisses und wird das Behältnis selbst als wertlos verworfen, so erstreckt sich der Vorsatz nicht auf die Aneignung des Behältnisses.
Fehlt der Wegnahmegegenstand (z. B. entnommener Inhalt), rechtfertigt dies ohne Anhaltspunkte für die Aneignung des Behältnisses keine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls; vielmehr kommt regelmäßig nur Versuch in Betracht.
Unklare oder fehlerhafte Feststellungen zu früheren Verurteilungen, insbesondere wenn spätere Strafen irrtümlich als einschlägige Vorstrafen gewertet worden sein könnten, können die Strafzumessung beeinträchtigen und die Aufhebung der Strafaussprüche sowie Zurückverweisung zur Neubemessung erfordern.
Die vom Angeklagten selbst gefertigte Revisionsbegründung ist nach § 345 Abs. 2 StPO unberücksichtigt zu lassen, wenn sie den formellen Anforderungen der Revisionsbegründung nicht genügt.
Ein Rechtsirrtum, der den Schuldspruch nicht durchgreifend betrifft, berührt nicht zwingend die Schuldfrage, kann aber die Höhe der Strafe beeinflussen und zu einer Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn er die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Maler Udo W, geboren ███ ████ ██ ██ Ostpreußen, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesgerichtspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
████████████ ██████ ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Mai 1968, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (Ufa-Kino in ███) nicht wegen vollendeten, sondern wegen versuchten Diebstahls verurteilt wird,
in sämtlichen Strafaussprüchen mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Zur neuen Strafzumessung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
Gründe
wiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Einbruchsdiebstähle (Fälle II 5 und 7), eines versuchten Einbruchsdiebstahls (Fall II 8) und wegen vier einfacher (vollendeter) Diebstähle (Fälle II 2, 3, 4 und 6) zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg. Die vom Angeklagten selbst gefertigte Revisionsbegründung, mit der er u. a. auch einen angeblichen Verfahrensverstoß geltend macht, kann nach § 345 Abs. 2 StPO nicht berücksichtigt werden.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt nur im Fall II 3 der Urteilsgründe durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken. Der Angeklagte hat mit einem Mittäter aus einer Kinokasse ohne erschwerende Umstände einen Geldbehälter weggenommen. Auf einem Trümmergrundstück öffneten sie den Behälter. Dieser war jedoch leer. Sie warfen ihn weg. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls. Es liegt nur Versuch vor. Der Angeklagte und sein Mittäter hatten es offensichtlich nur auf das Geld abgesehen, das sie in dem Behälter vermuteten. Der Behälter war für sie wertlos, weshalb sie ihn auch wegwarfen. Daher
findet die Annahme des Landgerichts, der Vorsatz der Täter habe sich auch auf die Aneignung des Behälters bezogen, in den festgestellten Sachverhalt keine Stütze.
Nimmt der Dieb ein Behältnis mit Inhalt weg, um sich nur diesen zuzueignen, das Behältnis aber wegzuwerfen, so erstreckt sich die Zueignungsabsicht nicht auf das Behältnis (BGH, GA 1962, 145; vgl. auch BGHSt 16, 190, 192 für den umgekehrten Fall, dass sich der Dieb nur das Behältnis, z. B. einen Kraftwagen, nicht aber die darin befindlichen Sachen zueignen will).
Dafür, dass sich der Angeklagte den Geldbehälter als Beförderungsmittel für das Geld hätte zueignen wollen, bieten die Feststellungen keinen Anhalt.
Im Übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum. Die Strafaussprüche müssen jedoch aufgehoben werden. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass bereits eine einschlägige Vorstrafe vorliege. Die Aufzählung der bisherigen Strafen des Angeklagten im Urteil ergibt, dass er nur einmal, und zwar am 24. April 1967, also nach der Verübung der hier abgeurteilten Taten, wegen Diebstahls bestraft worden ist. Bei der Beweiswürdigung wird zwar außerdem erwähnt, dass er auch einmal bestraft wurde, weil er zusammen mit Anderen Automaten aufgebrochen hatte. Wann er diese Taten begangen hat und wann er deswegen bestraft worden ist, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Landgericht Bestrafungen wegen Diebstahls, die nach den hier abgeurteilten Taten ausgesprochen worden sind, als einschlägige Vorstrafen gewertet hat. Dieser
Irrtum lässt zwar den Schuldspruch unberührt, kann sich aber auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Sanders |