Teilaufhebung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung; Zurückverweisung an Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 450/63
- Datum
- 20.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung setzt eine tragfähige Feststellung des Vorsatzes in Bezug auf die konkrete Gefährdung voraus; fehlt diese Grundlage, kann der Schuldspruch nicht bestehen.
Wer in der festgestellten Weise ohne Bremsen unmittelbar auf einen Menschen zufährt, bei dem das Überleben in hohem Maße vom Zufall oder dessen Geschicklichkeit abhängt, kann bedingten Tötungsvorsatz (dolus eventualis) verwirklichen.
Die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Tat erfasst auch tateinheitlich zusammenfallende Straftaten; hierauf kann eine Zurückverweisung an ein zuständiges Gericht folgen.
Eine Ergänzung des Schuldspruchs (z.B. auf versuchten Mord) durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung ist nicht durch § 358 Abs. 2 StPO verhindert, soweit dadurch keine Verschlechterung der Strafe für den Angeklagten eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. Juli 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Franz █, geboren am █████ 1938 in ███████████████, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Bochum zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO begründet und daher unzulässig.
2. Die auf seine Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils ergibt Folgendes:
a) In den beiden Diebstahlsfällen ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar. Dadurch, daß das Landgericht die Rechtsfrage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen sei, mit rechtlich unzureichender Begründung behandelt hat, ist er nicht beschwert.
b) Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung (BGHSt 14, 395, 398; 15, 138; 18, 9, 11/12; VRS 23, 289, 293) und kann daher nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung des Urteils, soweit es diese Straftat betrifft, erfaßt auch die tateinheitlich mit ihr zusammentreffenden Straftaten.
c) Dem Urteil zufolge ist der Angeklagte, nachdem er schon vorher die Beamten in dem ihn verfolgenden Streifenwagen ebenso wie andere Verkehrsteilnehmer durch seine vorsätzlich gefährliche Fahrweise rücksichtslos und verantwortungslos gefährdet hatte, auf den Polizeibeamten Holst, der ihn, auf der Fahrbahn stehend, durch Zeichen mit seinem Leuchtstab anhalten wollte, derart zugefahren, daß dieser „sich nur durch einen Sprung auf den Gehsteig retten konnte“. Das Landgericht beurteilt dieses Verhalten rechtsirrtumsfrei als Widerstand gegen die Staatsgewalt. Es hat aber nicht, wie naheliegend, geprüft, ob der Angeklagte es dabei billigend in Kauf genommen hat, ████ wäre diesem sein Zurückspringen nicht so rasch gelungen, anzufahren und zu verletzen oder gar zu töten. Nach den bisher festgestellten Umständen liegt bedingter Tötungsvorsatz nahe. Wer in der festgestellten Weise ohne zu bremsen auf einen Menschen losfährt, wird in aller Regel damit rechnen, daß es von dessen Geschicklichkeit und damit in hohem Maße vom Zufall abhängt, ob er überfahren wird. Macht er trotzdem Anstalten, ihn zu überfahren, so liegt die Annahme nahe, daß ihm die Folgen seines Verhaltens, mag es auch tödlich ausgehen, gleichgültig sind. Dann aber nimmt er sie im Rechtssinn billigend in Kauf. Es wird daher zu prüfen sein, ob der Angeklagte in Tateinheit mit dem Widerstand und den sonst damit tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten auch des versuchten Mordes (BGHSt 15, 291) schuldig ist. Einer solchen Ergänzung des Schuldspruchs steht § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen; diese Vorschrift verbietet nur, das Urteil in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern.
Mit Rücksicht auf § 80 GVG muß die Sache an das Schwurgericht verwiesen werden.
d) Das Schwurgericht wird außerdem prüfen müssen, ob der Angeklagte vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB) dadurch begangen hat, daß er im Stadtgebiet von Herne, mit bis zu 90 km/h fahrend, in einer Kreuzung für die Insassen eines Personenkraftwagens eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Daß er es nicht darauf abgesehen hat, dieses Fahrzeug, anders als den verfolgenden Polizeikraftwagen, zu gefährden, schließt nicht aus, daß er die Gefährdung dieses oder überhaupt irgend eines aus der Seitenstraße kommenden Fahrzeugs erkannt, in Kauf genommen und gebilligt hat. Bei der festgestellten, rücksichtslosen Fahrweise liegt das im Gegenteil nahe.
Die Teilaufhebung des Schuldspruchs nötigt dazu, auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit entfallen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die verhängte Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Auch darüber wird das Schwurgericht erneut zu befinden haben.
Die Höhe der Zuchthausstrafen in den beiden Diebstahlsfällen wird offensichtlich von der Höhe der wegen der übrigen Straftaten verhängten und neuerdings festzusetzenden Gefängnisstrafe nicht berührt. Diese beiden einzelnen Zuchthausstrafen müssen daher bestehen bleiben.
| Lang-Hinrichsen | Jagusch | Flitner | |||
| Krumme | Bortzler |