Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Notzucht an 12‑jährigem Mädchen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 450/62
- Datum
- 21.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters genügt für die Verwirklichung des Tatbestands, wenn der Täter die Möglichkeit des noch minderjährigen Alters erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
Gewalt im Sinne sexualstrafrechtlicher Tatbestände liegt vor, wenn der Täter seine überlegene körperliche Kraft einsetzt, um den ernsthaften Widerstand des Opfers zu überwinden.
Die Feststellung des Alters des Opfers sowie die Würdigung von Tatsachen und Zeugenaussagen obliegen dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur bei Denk‑ oder Erfahrungswidrigkeiten in die Beweiswürdigung ein.
Ernsthafter Widerstand des Opfers kann sich aus körperlicher Gegenwehr und aus Verhaltensweisen (Schüchternheit, Angst, Unterlassen lauter Hilferufe) ergeben und rechtfertigt die Annahme von Gewaltanwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tischler Karl-Heinz ██ aus ████, geboren am 0. ██ ██ in █████, Kreis ██ i. W., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. August 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am Nachmittag des 17. Juni 1962 besuchte der Angeklagte das ██████████ bei ███ ███, in dem sich Schülerinnen des 6. bis 9. Schuljahres der Volksschule ██████████ aufhielten, unter ihnen die zwölf Jahre alte Schülerin Elke ████. Er trank dort in dem öffentlichen Schankraum im Laufe des Nachmittags 8 bis 10 Flaschen Bier. Sein Blutalkoholspiegel betrug höchstens 1,5 ‰. Gegen 21 Uhr traf er Elke auf der Treppe, die im Begriff war, vom Obergeschoss in den im Erdgeschoss liegenden Aufenthaltsraum zu gehen, um dort mit den anderen Kindern zu singen. Er fasste Elke sogleich um die Schultern, küsste sie und forderte sie auf, mit ihm nach draußen zu kommen. Er wollte mit ihr unzüchtige Handlungen vornehmen, möglichst – sogar mit ihr geschlechtlich verkehren. Als Elke sich mit dem Hinweis, sie müsse zum Singen, von ihm lösen wollte, hielt er sie fest und zog sie in den im Erdgeschoss liegenden Duschraum. Dort küsste er Elke nochmals, fasste ihr unter den Rock an den Geschlechtsteil, obwohl das geschlechtlich völlig unerfahrene Mädchen sich dagegen wehrte und bat, es loszulassen. Er ließ sich auch nicht dadurch stören, dass in diesem Augenblick ein Schulmädchen durch die Tür nach Elke rief. Vielmehr zog er Elke in die letzte Duschkabine, umarmte sie und drückte sie mit dem Rücken gegen die Wand, so dass das Mädchen nicht weglaufen konnte. Elkes Aufforderung, sie loszulassen, und ihren Hinweis, sie könne vom Lehrer bestraft werden, wenn sie beim Singen fehle, beachtete er nicht. Vielmehr küsste er Elke von neuem und zog ihr den Schlüpfer bis auf die Füße herunter. Dann hob er ihre Füße unter Überwindung ihrer Gegenwehr, die darin bestand, dass sie ihre Beine fest aneinandergepresst und auf den Boden gestemmt hielt, an, zog ihr den Schlüpfer von den Füßen und steckte ihn in sein Oberhemd. Schließlich holte er sein erregtes Glied aus der Hose, hob den Rock Elkes hoch und versuchte zweimal vergeblich, mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens einzudringen. In diesem Augenblick erschien eine Lehrerin, die Elke suchte, in dem Duschraum und beendete den Vorfall.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in Bezug auf das Alter des Kindes mit bedingtem Vorsatz gehandelt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den Urteilsfeststellungen war Elke zwar „mädchenhaft über ihr Alter hinaus entwickelt“. Man konnte sie aber nicht für älter als 14 Jahre halten. Denn sie hatte noch ein kindliches Gesicht und ein kindliches Benehmen, das ihrem Alter von 12 Jahren entsprach. Sie war lang aufgeschossen, ihre Brust deutete sich erst an. Was die Revision gegen diese Darlegungen vorbringt, richtet sich unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Selbst wenn die Lehrerin, wie der Angeklagte behauptet, bekundet haben sollte, Elke habe damals schon wie eine Fünfzehnjährige ausgesehen, durfte das Landgericht dennoch auf Grund des persönlichen Eindrucks des Kindes in der Hauptverhandlung zu dem gegenteiligen Ergebnis kommen. Es war auch rechtlich nicht gehindert anzunehmen, der Angeklagte habe mindestens erkannt, dass Elke auch jünger als 14 Jahre sein konnte. Dadurch hat der Tatrichter den Grundsatz „Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ nicht verletzt, weil es sich nicht um eine bloße Vermutung, sondern um die feste Überzeugung der Strafkammer handelt (RGSt 52, 319).
Rechtlich unangreifbar ist auch die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte diese Möglichkeit nicht nur erkannt, sondern auch für sein Vorhaben, mit dem Kinde unzüchtige Handlungen vorzunehmen und mit ihm geschlechtlich zu verkehren, gebilligt habe, da es ihm gleich gewesen sei, wie alt das Mädchen sei, und er mit ihm auf jeden Fall, auch wenn es noch nicht 14 Jahre alt sein sollte, zum Geschlechtsverkehr kommen wollte.
2. Unbegründet sind ferner die Revisionsangriffe gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte Gewalt gegenüber Elke angewendet hat.
Der Tatrichter hat sich unter Berücksichtigung des unverdorbenen, wohlerzogenen, folgsamen und zuverlässigen Wesens des Mädchens davon überzeugt, dass Elke dem fremden Mann ernstlich Widerstand leisten und ihm das auch deutlich zeigen wollte, dass sie aber unter dem Eindruck der Gewaltanwendung außerstande war, zu schreien und mehr Widerstand zu leisten, als sie fortgesetzt getan habe; denn Elke habe gefürchtet, dass sie getadelt werden würde, wenn es in dem Heim zu einer lauten Szene käme. Die Strafkammer nimmt also ersichtlich an, Elke sei zu schüchtern und, besonders in der fremden Umgebung, zu befangen gewesen, um sich entschiedener zu wehren und vor allem laut zu schreien. In dieser Würdigung lässt sich kein Rechtsfehler finden, auch wenn berücksichtigt wird, dass Elke sich von dem Angeklagten schon dadurch hätte befreien können, dass sie die nach ihr rufende Freundin durch einen Hilferuf auf ihre Lage aufmerksam machte. Möglicherweise ist das Kind in seiner Beklommenheit und Aufgeregtheit nicht auf diesen Ausweg verfallen.
Eine schon äußerlich erkennbare Gewaltanwendung des Angeklagten liegt eindeutig mindestens von dem Augenblick an vor, als er das Kind in die letzte Duschkabine gezogen hatte. Denn als er Elke dort umarmt hielt und mit dem Rücken gegen die Wand drückte, so dass sie nicht weglaufen konnte, und ihre Aufforderung, sie loszulassen, unbeachtet ließ, wehrte sich Elke auch körperlich kräftig. Sie hielt ihre Beine fest aneinandergepresst und auf den Boden gestemmt, so dass der Angeklagte ihre Füße „unter Überwindung der Gegenwehr Elkes“ hochheben musste, um ihr den von ihm bis auf die Füße gezogenen Schlüpfer von den Füßen abzuziehen. Sein zweimaliger Versuch, in ihre Scheide einzudringen, scheiterte infolgedessen.
Bei dieser Sachlage begegnen auch die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte erkannte nach der Überzeugung des Tatrichters den ernstlichen Widerstand des Mädchens und überwand ihn durch Anwendung seiner überlegenen körperlichen Kraft. Er merkte, dass Elke sich fortgesetzt wehrte und mit der auf sie gerichteten Gewalt nicht einverstanden war. Er erkannte auch, dass Elke glaubte, der von ihr geleistete Widerstand sei ausreichend, um ihn von seinem Tun abzubringen, andererseits war er sich bewusst, dass sein Verhalten ausreichte, diesen ernsthaften Widerstand zu brechen.
Was die Revision zur Widerlegung der Strafkammer vorbringt, richtet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keine Denk- oder Erfahrungswidrigkeiten enthält. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Elke habe nur mit Worten versucht, sich von dem Angeklagten freizumachen, aber keine ernsthafte Abwehr gegen sein Verhalten gezeigt, steht im Widerspruch zu den oben hervorgehobenen Urteilsfeststellungen. Das gleiche gilt für den Angriff der Verteidigung, dem Angeklagten „werde nicht zu widerlegen sein, dass er angenommen habe, das Mädchen ziere sich wohl etwas, aber habe nicht tatsächlich Widerstand in der Weise geleistet, dass er habe merken müssen, dass das Mädchen mit seinem Tun nicht einverstanden war“. Der Angeklagte als reifer und erfahrener Mann hatte keinen Anlass zu der Annahme, das noch kindliche Mädchen könne sich gleich beim ersten zufälligen Zusammentreffen, noch dazu in einem Jugendheim, von einem unbekannten, erwachsenen Mann verführen lassen und wolle ihm, trotz ihrer wiederholten Aufforderung, sie loszulassen, und ihrer körperlichen Gegenwehr, keinen ernsthaften Widerstand leisten. Diese Möglichkeit hat das Landgericht vielmehr rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, wie oben bereits dargelegt worden ist.
Nach alledem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |