Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 450/61
- Datum
- 22.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie und umfassende Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur dann revisionsrelevant, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt; bloße Zweifel an der Würdigung genügen nicht.
Die Behauptung einer Beschränkung der Verteidigung wegen Zeitmangels begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt wurde und er keinen Vertagungsantrag gestellt hat.
Kann der Angeklagte Unterlagen, deren Aufbewahrung ihm nahegelegt wurde, nicht vorlegen oder hat er sie vernichtet, darf das Gericht dies als Indiz für Verschulden heranziehen.
Offensichtliche formelle oder rechnerische Ausrutscher in der Urteilsbegründung beeinträchtigen die Rechtskraft der Entscheidung nicht, solange sie den inhaltlichen Überzeugungsgang und das Strafmaß nicht substantiell beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. Juni 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauern Heinrich ███ aus ███, Kreis █, dort geboren am ███ ██ ████, wegen fortgesetzter Untreue
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
██ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Juni 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
I. Verfahrensrüge
Der Verteidiger macht geltend, er sei in der Verteidigung des Angeklagten durch „Zeitnot“ beschränkt worden. Er habe nicht genügend Gelegenheit gehabt, die gesamten Akten und Unterlagen vor der Hauptverhandlung einzusehen. Dadurch sei es nicht möglich gewesen, eine „Rechtsschutzschrift“ anzufertigen, zum Verfahrensstoff eingehend Stellung zu nehmen und die erforderlichen Beweisanträge zu stellen.
Die Revision behauptet nicht, dass die Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts beschränkt worden sei. Wenn der Verteidiger in Zeitnot geraten sein sollte, so blieb es ihm unbenommen, einen Vertagungsantrag, und zwar noch in der Hauptverhandlung, zu stellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen ergeben die Hauptakten, dass dem Verteidiger die erbetene Akteneinsicht durch Verfügung des Gerichtsvorsitzenden vom 24. Mai 1961 gewährt worden ist. Der Verteidiger hat die Akten am 31. Mai 1961 eingesehen (HA Bd. III Bl. 399). Er behauptet jedoch in der Revisionsschrift, die Akten hätten zu jener Zeit nicht alle Unterlagen enthalten, gibt aber selbst zu, dass sie nach Rücksprache mit dem Berichterstatter durch seinen Bürovorsteher geholt worden seien. Im Übrigen trägt er selbst vor, dass er in seinem Schlussvortrag die maßgebenden Gesichtspunkte vorgebracht habe.
Ein Rechtsverstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte, liegt daher nicht vor.
II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
Der Angeklagte vertritt die Auffassung, die Strafkammer habe ihm die Beweislast für seine Einlassung aufgebürdet, er habe die Summen, die sich buchmäßig als Fehlbeträge herausgestellt hätten, auf Forderungen verrechnet, die ihm auf Grund von Auslagen für den Hof des Mündels zugestanden hätten.
Dies ist jedoch, wie das Urteil ergibt, nicht der Fall. Das Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, es habe die Tatsache, dass der Angeklagte keine genaueren Erklärungen darüber, welche Mittel er für den Hof des Mündels aufgewendet habe, abgegeben habe, und sein sonstiges Verhalten lediglich als Beweisanzeichen gegen die Einlassung des Angeklagten gewertet (UA S. 31). Dies lag im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung. Im Einzelnen hat die Strafkammer hierzu ausgeführt, der Angeklagte sei uneingeschränkt in der Lage gewesen, die erforderlichen Buchungen in einer einfachen Form vorzunehmen. Bei seinen geistigen und bäuerlich-praktischen Fähigkeiten sei er auch ohne Weiteres in der Lage gewesen, insbesondere für die letzten zwei bis drei Jahre, die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften, insbesondere Einzelfälle aufzuzeigen, in denen Verrechnungsmöglichkeiten vorgelegen hätten.
Im Übrigen hat das Landgericht seine Überzeugung auf die Gutachten von zwei Sachverständigen gestützt und weiterhin auf die Bekundungen des Zeugen █████████, der den Hof des Mündels bewirtschaftet und hierüber Buch geführt hatte. Auch hieraus ergibt sich, dass sich der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme eine feste Überzeugung gebildet hat und nicht von einer Beweislast des Angeklagten ausgegangen ist.
Die Angriffe der Revision richten sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter obliegt. Zwingend oder „überzeugend“, wie die Verteidigung meint, brauchen dessen Schlüsse nicht zu sein. Entscheidend ist, dass Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht vorliegen. Solche Mängel können den Urteilsdarlegungen, entgegen den eingehenden Revisionsausführungen, nicht entnommen werden.
Auch dagegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben, dass die Strafkammer aus der vom Angeklagten zugegebenen Vernichtung der Belege, die sich auf die Bewirtschaftung des Hofes bezogen (UA S. 22), Schlüsse zuungunsten des Angeklagten gezogen hat. Denn, wie die Urteilsausführungen ergeben, war der Angeklagte vom Vormundschaftsgericht wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er die Belege aufzuheben habe (UA S. 8, 9). Er hat dies auch selbst eingeräumt (UA S. 22). Er hat ferner auch schon vor Prüfung der Jahresabrechnung durch das Vormundschaftsgericht die Belege nicht mehr aufbewahrt (UA S. 9). Es liegt daher kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vor, wenn das Landgericht der Auffassung war, der Angeklagte habe nicht gutgläubig der Ansicht sein können, er brauche die Belege nicht mehr aufzuheben, und die Tatsache des Nichtaufbewahrens als ein Beweisanzeichen für das Verschulden des Angeklagten angesehen hat.
Die allgemeine Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge könnte Bedenken nur insoweit erregen, als das Landgericht von einem Schaden von 33.205,76 DM gesprochen hat (UA S. 28/29). Wie die Urteilsausführungen ergeben, hat die Strafkammer 3.000 DM als möglicherweise berechtigte, jedoch nicht eingetragene Ausgaben des Angeklagten für den Hof des Mündels anerkannt (UA S. 28). Daher durfte dem Angeklagten nur ein Betrag von 30.205,76 DM zur Last gelegt werden. Ein durchgreifendes Bedenken kann sich jedoch hieraus nicht ergeben. Denn, da das Landgericht den Betrag von 5.000 DM als Gegenforderungen des Angeklagten anerkannt und ausdrücklich ausgeführt hat, dass vom Angeklagten unter diesen Umständen etwa 30.000 DM zweckwidrig verwendet worden sind (UA S. 28), kann es sich nur um ein Versehen bei Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung handeln, wenn trotzdem wiederholt von einem Schaden von 33.900 DM die Rede ist.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat zwar erschwerend berücksichtigt, dass es sich um den „Trebruch gerade eines Vormunds“ gehandelt hat. Darin liegt jedoch nicht die unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals, da der Täterkreis in § 266 StGB nicht auf Inhaber bestimmter Ämter beschränkt ist. Im Übrigen hat die Strafkammer auch die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt, dabei auch die Tatsache, dass ihn die Führung der Vormundschaft über einen großen Hof neben der Betreuung seines eigenen Anwesens stark belastet haben mag und dass er unbestraft ist.
Da das Urteil auch im Übrigen zum Nachteil des Angeklagten wirkende Rechtsfehler nicht enthält, war die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Martin | Bortzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Plitner |