Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen möglicher Straffreiheit bei (fortgesetztem) schwerem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 450/55
Datum
15.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und eines weiteren schweren Diebstahls auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist die unzureichende Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 wegen unverschuldeter Notlage Anwendung findet; die übrige Revision blieb unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsächliche Feststellungen können bestehen bleiben, auch wenn die rechtliche Würdigung aufgehoben und der Fall zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wird.

2

Fortgesetzter bzw. schwerer Diebstahl kann vorliegen, wenn weggenommene Gegenstände jeweils Teil eines Gebäudes sind; für die Schwere kommt es auf den wirtschaftlichen Wert, nicht auf den reinen Substanzwert, an.

3

Die Anwendung des StrFG 1954 setzt voraus, dass die Tathandlung aus einer unverschuldeten Notlage herrührt und diese Notlage ursächlich auf Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse zurückgeht; dies erfordert entsprechende Feststellungen des Tatrichters.

4

Ist für einzelne Verfehlungen Straffreiheit nicht ausgeschlossen, muss die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur erneuten straf- und schuldrechtlichen Prüfung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 9. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Else K. (geborene █████) aus ████, ███ geboren am ███ in ███, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, in der Verhandlung Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. September 1955, soweit diese Angeklagte wegen schweren Diebstahls und wegen eines weiteren fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die nicht vorbestrafte Angeklagte ist verurteilt wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls sowie wegen einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis. Ihre Revision erhebt die allgemeine Sachrüge; sie muss teilweise Erfolg haben.

1. Die als einfacher Diebstahl gewürdigte Tat spielte sich am 10. Januar 1954 ab: Die Angeklagte entwendete aus einem Behelfsheim Kleidungsstücke und Wäsche und brachte die Diebesbeute nach Hause; einen Teil davon behielt sie für sich, der Rest wurde verkauft. Die Annahme von Diebstahl begegnet keinen Bedenken.

2. Die Beschwerdeführerin riss am 20. Februar 1952 von einem an der Kreisstraße errichteten Holzkreuz die aus Blei gefertigte Christusfigur in Größe von etwa 70 cm und einem Gewicht von 20 kg ab, zerteilte sie in kleine Stücke und warf diese zu anderem Schrott, den sie zum Verkaufen gesammelt hatte. Das Landgericht hat unter Anwendung des § 17 UWG in diesem Sachverhalt zutreffend einen schweren Diebstahl gesehen.

3. Schließlich hat die Angeklagte an einem Tag im Sommer 1952 vom Stall eines landwirtschaftlichen Gehöfts ein daran befestigtes metallenes Abflussrohr in Länge von 2 bis 3 m abgerissen, mehrfach abgeknickt und in einem Sack versteckt nach Hause getragen. Auf dieselbe Weise nahm sie von der Scheune eines anderen Landwirtes ein 3 m langes metallenes Abflussrohr weg. Den Erlös für die Diebesbeute verbrauchte sie für ihren Haushalt. Auch hier begegnet die Annahme eines fortgesetzten schweren Diebstahls – die Abflussrohre bildeten nach den Urteilsfeststellungen jeweils einen Teil des Gebäudes – keinen Bedenken. Holzdiebstahl hat das Landgericht verneint, weil die Rohre einen erheblichen Wert darstellten; es komme nicht auf den Substanzwert, sondern auf den wirtschaftlichen Wert an, der aber unter den gegebenen Verhältnissen nicht gering gewesen sei. Diese rechtliche Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 41).

4. Die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob für einzelne der abgeurteilten Straftaten Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingetreten ist. Dazu ist zu bemerken:

Die unter 1) geschilderte Straftat ist nach dem Stichtage dieses Gesetzes begangen, sie scheidet daher für die hier in Frage stehende Betrachtung aus.

Für die unter Ziffer 2 und 3 ausgeführten, im Jahre 1952 begangenen Straftaten hat das Landgericht Einzelstrafen in Höhe von sechs und vier Monaten Gefängnis erkannt. Sie liegen zwar außerhalb des Rahmens des § 2 StrFG 1954, doch können diese Verfehlungen von § 3 des Gesetzes erfasst sein. Dass der fortgesetzte schwere Diebstahl (Wegnahme der Abflussrohre) aus Not begangen wurde, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen eindeutig. Die in den Strafzumessungserwägungen getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin sei „weitgehend aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus strafbar geworden“, legt die Vermutung nahe, dass auch die 2. Straftat (Diebstahl an der Christusfigur) auf Not zurückzuführen ist; doch wird das Landgericht hierzu noch nähere Feststellungen treffen müssen.

Die Anwendung des § 3 StrFG 1954 hat allerdings in beiden Fällen zur weiteren Voraussetzung, dass die unverschuldete Notlage der Angeklagten in Kriegs- oder Nachkriegsverhältnissen ihre Ursache hat. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsfeststellungen eine abschließende Würdigung des Sachverhalts noch nicht erkennen. Der Ehemann der Angeklagten hat durch Kriegsverwundung ein Bein verloren. Er wurde zunächst für einen kaufmännischen Beruf umgeschult, übte bis 1948 das freie Wandergewerbe aus, ging aber seitdem keinem Beruf mehr nach. Das Landgericht weist selbst darauf hin, dass es für ihn wegen seiner schweren Verwundung in den Nachkriegsjahren schwer war, sich im alltäglichen Leben zu behaupten. Unter diesen Umständen erscheint möglich, dass zwischen dieser Kriegsfolge und der Notlage der Angeklagten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hierüber wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nähere Feststellungen treffen müssen. Die Begründung zum Regierungsentwurf des Straffreiheitsgesetzes hebt hervor, dass eine unverschuldete Notlage auch heute noch bei Kriegsversehrten gegeben sein könne.

Nach den Urteilsgründen offenbarten Planung und Ausführung der unter 2) geschilderten Straftat „eine Frivolität, die für eine Frau in hohem Maße erstaunlich sei und ihresgleichen suche; das Verbrechen sei verabscheuungswürdig“. Möglicherweise scheidet demnach Straffreiheit für diese Straftat nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 StrFG 1954 aus. In diesem Falle wäre allenfalls nur die letzte Straftat von dem Straffreiheitsgesetz erfasst (BGH NJW 1955, 720). Dasselbe würde gelten, wenn etwa nur der fortgesetzte schwere Diebstahl aus unverschuldeter Notlage begangen wäre (vgl. Brandstetter, StrFG 1954 § 11 Nr. 23).

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann sonach nicht bestehen bleiben, insoweit die Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und eines weiteren schweren Diebstahls verurteilt ist; möglicherweise sind diese Straftaten amnestiert. Jedoch können in diesem Umfange die Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch aufrechterhalten werden (BGHSt 4, 287, 290). Das hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muss. Gegebenenfalls wird in der neuen Verhandlung noch die Anwendung des § 235 StGB zu prüfen sein.

Im Übrigen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

EngelsKrummeHaager
GlideDr. Augustin