Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen in Zoll- und Steuerhehlerei verworfen – Abtrennung vom Fortsetzungszusammenhang zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 450/53
Datum
17.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten kauften bewusst geschmuggelte Uhren und wurden wegen Zoll- und Steuerhehlerei verurteilt; ihre Revisionen wendeten sich gegen formale und sachliche Punkte. Der BGH stellte fest, dass ein Schreibversehen in der Sitzungsniederschrift berichtigt ist und nicht zur Aufhebung des Urteils führt. Soweit die Tat als Teil einer fortgesetzten Handlung angeklagt war, durfte der Tatrichter sie in freier Würdigung als selbständige Tat abtrennen, weil kein einheitlicher Gesamtvorsatz festgestellt wurde. Die Revisionen wurden daher verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler in der Sitzungsniederschrift begründen keine erfolgreiche Revision, sofern sie von den Urkundspersonen berichtigt wurden und kein entscheidungserheblicher Mangel vorliegt.

2

Die einzelnen Teile einer fortgesetzten Handlung bilden grundsätzlich eine rechtliche Einheit; Teilurteile mit gleichzeitiger Aussetzung der übrigen Teile sind grundsätzlich unzulässig.

3

Der Tatrichter ist in seiner freien richterlichen Würdigung nicht an die rechtliche Qualifikation des Eröffnungsbeschlusses gebunden und kann eine Tat als selbständige, aus dem Fortsetzungszusammenhang fallend behandeln, wenn es an der Gleichartigkeit der Begehung oder an einem einheitlichen Vorsatz fehlt.

4

Die bloße Nennung weiterer im Eröffnungsbeschluss genannter Tatvorwürfe kann ergeben, dass der Tatrichter keinen umfassenden Gesamtvorsatz annimmt; dies rechtfertigt die abtrennende Behandlung und Aussetzung anderer Vorwürfe.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. ███ ████████ Johannes, geboren am ███████████ in █████, 2. den ███████████ █████ B., geboren am ███████████ 1921 in ████, Kreis ████,

wegen Zoll- und Steuerhehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hertin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, Staatsanwalt Dr. ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ████████████████ ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. April 1953 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten haben am 23. Juni 1950 in Köln von einem unbekannt gebliebenen Händler 34 Uhren, die, wie sie wussten, aus der Schweiz geschmuggelt waren, angekauft. Sie wollten die Uhren in Hamburg gewinnbringend weiterverkaufen, wurden aber auf der Fahrt nach dort angehalten und überprüft; 32 Uhren wurden dabei beschlagnahmt.

Die Angeklagten sind zu je drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden, und zwar ████████ wegen Steuerhehlerei im Rückfall, ████████ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Die beschlagnahmten Uhren wurden eingezogen; für die restlichen 2 Uhren haben die beiden Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch Wertersatz in Höhe von 10 DM zu entrichten. Die Rechtsmittel der Angeklagten können keinen Erfolg haben.

1. Die Revision des Angeklagten ██████ rügt zunächst, dass die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 20. April 1953 den Vermerk trägt: „Das Gericht ist in derselben Besetzung wie in der Sitzung vom 16. April 1953 erschienen.“ Am 16. April 1953 hat allerdings eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden.

Indes handelt es sich insoweit nur um ein offensichtliches Schreibversehen, das inzwischen von den beiden Urkundspersonen auch richtiggestellt worden ist.

Die sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen. Die Feststellungen tragen die Anwendung der §§ 403, 396 RAbgO. Die Rückfallvoraussetzungen des § 404 RAbgO sind nachgewiesen. Es besteht auch kein rechtliches Bedenken dagegen, dass das Landgericht den übrigen Teil des Eröffnungsbeschlusses nicht gleichzeitig erledigt hat. Dem Angeklagten war nämlich in diesem Beschluss ein weiteres Vergehen der Steuerhehlerei zur Last gelegt worden, begangen durch den Ankauf von unversteuertem und unverzolltem Zigarettenpapier. Beide Straftaten sind aber nach dem Eröffnungsbeschluss als selbständige Straftaten anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 74 StGB).

2. Die Revision des Angeklagten ██████ wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme einer gewerbsmäßigen Hehlerei. Das Landgericht hat, entgegen der Auffassung der Revision, den Umstand verwerten dürfen, dass der Angeklagte vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat in weiteren drei Fällen Schweizer Uhren aufgekauft hatte, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dass der Angeklagte zur Zeit der hier in Betracht kommenden Hehlerei erwerbslos war, stellt das Landgericht fest; damit steht nicht die weitere Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte habe damals im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau mitgeholfen, selbst aber keinen Verdienst gehabt.

Der Sachverhalt nötigt aber zur Prüfung eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes:

Das Hauptverfahren ist gegen diesen Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei eröffnet worden. Wie die zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses verwertbare Anklageschrift ersehen lässt, wird dem Angeklagten außer der nunmehr abgeurteilten Tat der wiederholte Ankauf von unversteuertem und unverzolltem Zigarettenpapier, insgesamt 100 Kartons zu je 100 Buch, begangen in den Jahren 1949/50, zum Vorwurf gemacht. Die einzelnen Teile einer fortgesetzten Handlung bilden eine einzige Handlung; die Entscheidung über die eine Tat kann daher auch nur einheitlich vorgenommen werden. Eine Aburteilung einzelner Teile einer einheitlichen Straftat durch Teilurteile, wie sie dem Zivilprozess bekannt sind, unter gleichzeitiger Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der übrigen Teile ist rechtlich nicht angängig (BGH NJW 1953, 273; RGSt 61, 226). Dabei handelt es sich um einen sachlichen Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (RG JW 1940, 1838).

Indes war der Tatrichter bei der Beurteilung des in der Hauptverhandlung zutage geförderten Sachverhalts nicht an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Kam er in freier richterlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der „Uhrenkomplex“ nicht in den Fortsetzungszusammenhang fällt, sei es, weil es an der Gleichartigkeit der Begehung der Taten oder an der Einheit des Vorsatzes fehlt, so durfte er die hier abgeurteilte Tat als aus dem Verband der fortgesetzten Handlung fallend als selbständige Straftat einer gesonderten Aburteilung zuführen. Nun enthalten zwar die Urteilsgründe keine Ausführungen darüber, dass das Landgericht von diesen Erwägungen ausgegangen ist. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber hat der Tatrichter offensichtlich die Überzeugung gewonnen, dass die abgeurteilte Straftat keinen Teil der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten fortgesetzten Steuerhehlerei darstelle. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, sind beide Angeklagten über den Vorwurf des Ankaufs von Zigarettenpapier in der Hauptverhandlung gehört worden. Wenn daraufhin das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs abgetrennt und zur Vornahme weiterer Ermittlungen ausgesetzt worden ist, so liegt dem erkennbar die sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung des Landgerichts zugrunde, es fehle an einem einheitlichen, den Ankauf von Zigarettenpapier und Schweizer Uhren umfassenden Gesamtvorsatz des Angeklagten Bernhard.

Wäre das Landgericht der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung gefolgt, so hätte es auch die drei von ihm erwähnten, der jetzt abgeurteilten Straftat vorausgehenden Ankäufe von geschmuggelten Uhren vom 3., 8. und 20. Juni 1950 als in den Fortsetzungszusammenhang fallend behandeln, zum mindesten eine Prüfung darüber anstellen müssen. Wenn es jedoch nur erwähnt, wegen dieser Verfehlungen werde sich der Angeklagte ██ ██ einem weiteren Verfahren zu verantworten haben, so ergibt sich auch daraus, dass der Tatrichter einen alle Straftaten umfassenden Vorsatz nicht angenommen hat. Fällt aber die abgeurteilte Tat nicht in den Fortsetzungszusammenhang, so durfte sie, wie schon zur Revision des Angeklagten ███████████████████ ausgeführt wurde, als selbständige Tat gesondert behandelt werden.

Die Revisionen der Angeklagten können daher keinen Erfolg haben.

Dr. AugustinKrummeMartin
GroßSeibert