Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 449/70
Datum
26.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Verletzung sachlichen Rechts nach Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind. Er macht geltend, eine Zeugin sei nicht über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden; das Gericht sieht darin keinen Entlastungsgrund, weil kein sachlich untrennbarer Zusammenhang der Taten vorliegt. Die Revision wird verworfen; auch die Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht eines mit einem Angeklagten verwandten Zeugen kommt einem Mitangeklagten nur zugute, wenn gegen beide ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher Vorwurf besteht.

2

Die bloße Zusammenführung mehrerer Beschuldigter in einem Verfahren begründet keinen Anspruch darauf, dass sich Zeugnis- oder Eidesverweigerungsrechte gegenseitig auswirken; erforderlich ist ein enger materieller Zusammenhang der Taten.

3

Das äußere Zusammentreffen von Straftaten am selben Opfer zu verschiedenen Zeiten begründet für sich genommen keinen derart engen sachlichen Zusammenhang, dass Verweigerungsrechte übergreifen.

4

Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Belehrung über ein Eidesverweigerungsrecht ist nur dann begründet, wenn der Zeuge für die gegen den angefochtenen Angeklagten erhobene Tat ein solches Recht hatte; ist dies nicht der Fall, bleibt die Rüge ohne Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Dieter ██ ███████ aus █████, dort geboren am ██████████ 1943, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. April 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Die auf Verletzung des § 63 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl.

Der Angeklagte ist verurteilt worden, weil er vor dem 19. Februar 1968 (14. Geburtstag des Mädchens) mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Jutta W. geschlechtlich verkehrt hat. Er wurde u. a. freigesprochen, soweit ihm außerdem vorgeworfen worden war, im April 1968 aus Eigennutz der Unzucht des Mädchens mit dem Schlosser We. Vorschub geleistet zu haben. Die Mitangeklagte ███████, die Mutter von Jutta, wurde dagegen wegen Kuppelei verurteilt, weil sie den geschlechtlichen Umgang ihrer Tochter im April 1968 mit ██████ geduldet hatte. Das Urteil gegen sie ist rechtskräftig.

In der Verhandlung gegen beide Angeklagte wurde Frau ████, die Schwester der Mitangeklagten, als Zeugin gehört und vereidigt. Sie hat bekundet, der Angeklagte habe in ihrer Gegenwart eingeräumt, sich an Jutta „herangemacht“ zu haben. Ob sie sich auch zu dem Vorwurf der Kuppelei geäußert hat, ist aus dem insoweit abgekürzten Urteil (§ 267 Abs. 4 StPO) nicht zu ersehen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die Zeugin darüber belehrt worden, dass sie das Zeugnis verweigern dürfe, nicht auch darüber, dass sie zur Verweigerung des Eides berechtigt sei.

Darauf kann sich der Angeklagte indessen nicht berufen. Es kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn er entsprechend dem Anklagevorwurf ebenfalls wegen Kuppelei verurteilt worden wäre. Was die ihm jetzt allein noch vorgeworfene Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angeht, hatte Frau ████ jedenfalls kein Zeugnis- oder Eidesverweigerungsrecht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wirkt sich das Zeugnis- oder das Eidesverweigerungsrecht eines nur mit einem von zwei Angeklagten verwandten Zeugen nur dann zugunsten des anderen Angeklagten aus, wenn gegen beide ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist (RGSt 16, 154, 155; BGHSt 7, 194).

Das ist nicht schon dann der Fall, wenn gegen mehrere Täter ein gemeinsames Strafverfahren geführt wird. Diese Gemeinsamkeit beruht auf mehr oder weniger willkürlichen Entscheidungen und ist jederzeit aufhebbar. Notwendig ist, dass materielle Identität der Straftaten vorliegt, dass es sich um sachlich zusammenhängende und nicht nur zufällig miteinander verbundene Strafälle handelt (RGSt 27, 270, 272). Ein solcher Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung bei Teilnahme mehrerer an derselben Straftat (vgl. RGSt 3, 161; 27, 270; RG Repr. 5, 599, 600; BGHSt 4, 217, 218).

Auch Diebstahl und nachfolgende Hehlerei sind als sachlich voneinander abhängige Straftaten mit der Folge angesehen worden, dass ein für eine der Straftaten bestehendes Verweigerungsrecht auch für die andere gilt (RG Rspr. 5, 239, 240; GA 38, 343; JW 1925, 1002 Nr. 59). In dem von BGHSt 7, 194 entschiedenen Fall hatten schließlich zwei Täter zu demselben tatsächlichen Vorgang falsche Angaben vor Gericht gemacht, so dass die Frage, ob sie die Unwahrheit gesagt hatten, nur einheitlich entschieden werden konnte.

Die Straftaten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten ███████████ sind keine derart voneinander abhängige Strafälle. Die Angeklagten sind wegen Verstoßes gegen verschiedene Strafgesetze, begangen zu verschiedenen Zeiten, verurteilt worden. Der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Taten wird hier auch nicht etwa dadurch hergestellt, dass durch die Unzucht mit einem Kinde, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, und die später von der Mitangeklagten begangene Kuppelei dasselbe Kind verletzt worden ist. Das ist nur ein äußeres Zusammentreffen. Jede der Straftaten bleibt für sich allein verständlich und kann unbeeinflusst von der anderen verhandelt und entschieden werden. Allein die Tatsache, dass die Zeugin ██ ███████████████ möglicherweise durch ihre beeidete Aussage die Glaubwürdigkeit des Mädchens bestärkt und damit mittelbar für die Überführung sowohl des Angeklagten als auch ihrer Schwester beigetragen haben kann, stellt keinen sachlichen Zusammenhang der beiden Taten her.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht gemäß § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.

Bortzler Bundesrichter

Dr. Sanders Bundesrichter

Dr. Spiegel Bundesrichter

Hürxthal Bundesrichter

Meyer Senatspräsident ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht unterschreiben.