Treffer
BGH Urteil

Rückfallbetrug: Berichtigung der Fallzahl, Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 449/57
Datum
31.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Rückfallbetruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Unterhaltspflicht ein. Der BGH berichtigte einen offensichtlichen Zählfehler: nicht 17, sondern 15 Fälle des Rückfallbetrugs sind festgestellt; die Einzelstrafen bleiben bestehen, der Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben. Die Einstellung eines Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO hob der Senat auf, weil durch Verbindung nach § 4 StPO das Verfahrenshindernis entfiel, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bleibt rechtlich unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann offensichtliche Zählfehler im Schuldspruch durch Berichtigung des Urteils beseitigen; ist der Gesamtstrafausspruch durch den Zählfehler beeinflussbar, ist er aufzuheben, während die Einzelstrafen unberührt bleiben können.

2

Fortsetzungszusammenhang bei wiederholten Betrugstaten setzt einen gemeinsamen Gesamtvorsatz voraus; ein bloßer Fortsetzungsvorsatz genügt nicht für die Annahme rechtlicher Fortsetzungstaten.

3

Zieht ein verbindendes Gericht durch Beschluss nach § 4 StPO ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren an, entfällt das Verfahrenshindernis anderweiter Rechtshängigkeit; eine Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO ist in diesem Fall nicht geboten.

4

Die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht liegt vor, wenn der Täter seine Familie bewusst ohne Mittel zurücklässt; nachträgliche Rückgaben können strafzumessend berücksichtigt werden, berühren jedoch nicht die Schuldfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Metallarbeiter Horst ███, geboren am ███ in ██████████, zur Zeit in dieser Sache in ██████████████████, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Mai 1957 dahin berichtigt, dass er in fünfzehn Fällen wegen Rückfallbetruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist. ██████████ werden die Einstellung des Verfahrens im Fall ███ und der Gesamtstrafausspruch. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitere Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist, unter Einstellung im Übrigen, wegen Rückfallbetruges in siebzehn Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

II. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Was der Verteidiger „auf Wunsch des Angeklagten“ in der Rechtfertigungsschrift ausführlich geltend macht, läuft auf einen unzulässigen Angriff gegen die bedenkenfreien Feststellungen des Tatrichters hinaus. Auf den Fall ████ (S. 15 VA) wird noch eingegangen (IV dieses Urteils).

Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie die Bejahung von Fortsetzungszusammenhang in weiterem Umfang erstrebt, als ihn der Tatrichter angenommen hat (S. 14, 15 UA). Es fehlt nach dessen nicht angreifbaren Darlegungen insoweit an dem erforderlichen Gesamtvorsatz; Fortsetzungsvorsatz genügt nicht (BGH NJW 1953, 1112; Dreher/Tröndle, StGB, 2. Aufl., S. 111). Andererseits ist der Angeklagte durch die Einbeziehung des Falles 11 (Tatzeit: Jahreswende 1956/1957) in einen Fortsetzungszusammenhang mit den Fällen 1 und 2 (Tatzeiten: November und Dezember 1955) nicht beschwert.

Es waren jedoch nicht siebzehn Fälle des Rückfallbetruges, sondern nur fünfzehn. Die Vorkommnisse 1, 2 und 11; 8 und 9; 13, 14 und 15 stellten nach der Annahme des Tatrichters je eine Fortsetzungstat dar, rechtlich also drei Fälle des Rückfallbetruges. Hinzu kommen die Tatbestände Nr. 3, 4, 6, 7, 10, 12, 16 bis 21. Das sind insgesamt 15 Fälle. Diesen offensichtlichen Zählfehler des Tatrichters konnte das Revisionsgericht durch entsprechende Berichtigung des Urteils beseitigen. Der Schuldspruch in diesen fünfzehn Fällen und die dafür festgesetzten Einzelstrafen bleiben unberührt. Dagegen muss der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, da er durch die irrige Annahme von siebzehn Betrugsfällen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst sein kann; vgl. auch die Ausführungen zu IV.

III. Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB; Fall 23) ist dagegen rechtlich einwandfrei. Nach den Feststellungen verließ der Angeklagte am 1. Februar seine Ehewohnung. Er trieb sich seitdem in ███████ herum, nachdem er die Sozialhilfeunterstützung, die ihm für ihn selbst und seine Familie (Ehefrau und zwei kleine Kinder) zustand, für den kommenden Monat abgehoben hatte (S. 12 u. 2 UA). Infolgedessen musste seine Familie für diesen Monat noch öffentliche Mittel in Anspruch nehmen, denn seine Ehefrau hatte keinerlei Mittel zum Lebensunterhalt für sich und die Kinder. Dies war dem Angeklagten bewusst (S. 12, 13 und 14 oben UA). Die Revision weist demgegenüber auf die – im Rahmen der Strafzumessung gemachten – Ausführungen des Landgerichts hin: Der Angeklagte habe sich damals überstürzt von seiner Familie getrennt, weil er mit seiner Verhaftung rechnete; er habe „offenbar ziemlich kopflos“ gehandelt (S. 17 UA).

Diese Darlegungen stehen jedoch der Annahme eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 170b StGB nicht entgegen. „Kopflos“ mag der Angeklagte zwar – wie nach den genannten Ausführungen anzunehmen ist – seine Familie in einem Zustand ziemlicher Verwirrung verlassen haben, jene Urteilswendungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass diese Geistesverfassung auch gegeben war, als er die gesamte Familienunterstützung abhob. Jedenfalls war ihm bewusst, dass er seine Familie ohne irgendwelche Mittel zurückließ (S. 13, 14 UA). Die Strafkammer wollte ihm lediglich die für ihn entstandene schwierige Lage bestiglich des § 264 Abs. 2 StGB (Bewilligung mildernder Umstände) zugutehalten.

Der Angeklagte hat allerdings nach seiner Verhaftung am 28. Februar 1957 die 3550,- DM, die er bei sich trug, alsbald seiner Frau zukommen lassen (S. 13 oben UA). Dieser Umstand berührte jedoch die Schuldfrage nicht. Bei der Strafzumessung konnte das Landgericht diese Tatseite mildernd berücksichtigen, musste es aber nicht (vgl. auch BGH VRS 12, 199, 205). Für das Vergehen gegen § 170b StGB ist überdies von allen abgeurteilten Straftaten die niedrigste Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis festgesetzt worden (S. 18 oben UA).

IV. Im Fall ██ (S. 5, 6, 13 UA) hat das Landgericht durch dasselbe Urteil das Verfahren unter Anwendung des § 260 Abs. 3 StPO wegen des Verfahrenshindernisses anderweiter Rechtshängigkeit eingestellt.

Auch hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Dies ergeben der Revisionsantrag und der Inhalt der Begründungsschrift.

Der Angeklagte ist durch diese Einstellung beschwert, da er geltend gemacht hat, er müsse freigesprochen werden; vgl. auch den ähnlichen Fall des § 206a Abs. 2 StPO, in dem die Möglichkeit der Anfechtung sogar uneingeschränkt gewährt wird.

Die Revision muss in dieser Hinsicht Erfolg haben. Die Staatsanwaltschaft █████ hatte am 15. Februar 1957 vor dem Amtsgericht in Dortmund gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben. Am 22. Februar 1957 erließ das Amtsgericht dieserhalb einen Haftbefehl (26 Ds 6/57; Bl. 102, 103 d. A. 7 Ks 5/57). Am 29. März 1957 beantragte die Staatsanwaltschaft gegenüber der erkennenden Strafkammer unter Hinweis auf diese Vorgänge, das Verfahren 26 Ds 6/57 gemäß §§ 2, 4 StPO mit dem bereits beim Landgericht anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten zu verbinden (Bl. 69a d. A.). Am 19. April 1957 erließ daraufhin die Strafkammer den beantragten Verbindungsbeschluss (Bl. 71 d. A.). Das Amtsgericht und der Beschwerdeführer wurden hiervon benachrichtigt (Bl. 72 oben d. A.).

Der Vorfall zum Nachteil ██ war allerdings zugleich Gegenstand der Strafkammer-Anklage vom 9. März 1957 (Bl. 55, 60 d. A.) und des Eröffnungsbeschlusses der Strafkammer vom 22. März 1957 (Bl. 65 d. A.) gewesen. Da diese Sache aber damals, wie erörtert, bereits beim Amtsgericht Dortmund anhängig war, hätte der Eröffnungsbeschluss der Strafkammer sich hierauf nicht erstrecken dürfen. Da sich dieses Verfahrenshindernis erst nach Eröffnung des Strafkammer-Verfahrens herausstellte, hätte das Landgericht mit Rücksicht darauf das Verfahren insoweit nach § 206a StPO einstellen müssen (vgl. auch RGSt 29, 174, 179).

Die Staatsanwaltschaft ist diesen Schwierigkeiten dadurch begegnet, dass sie die Verbindung dieser Sache mit dem beim Landgericht anhängigen übrigen Verfahren beantragte, wie dann auch beschlossen wurde (§ 4 Abs. 1 und 2 StPO). Durch diesen Beschluss hat die Strafkammer als Gericht höherer Ordnung das amtsgerichtliche Verfahren an sich gezogen (vgl. auch Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 4, 10 zu § 4 StPO; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, 4 StPO, Anm. 10, 11 zu § 4). Damit entfiel für die Strafkammer als verbindendes Gericht das Verfahrenshindernis anderweiter Rechtshängigkeit. Der § 4 StPO trifft in Erweiterung des § 2 unter anderem gerade für den Fall Vorsorge, dass Verfahren bereits bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (KMR, 3. Aufl., Anm. zu § 4). Dass die Rechtshängigkeit bei dem anderen Gericht durch eine Verbindung nach § 13 Abs. 2 StPO entfällt, ist anerkannt (KMR, Anm. zu §§ 12, 13 StPO). Bei einer Verbindung nach § 4 StPO muss dasselbe gelten.

Die Große Strafkammer hatte also auch den Fall ██ mit zu entscheiden. Für eine Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO war kein Raum. Das im Fall ██████ mit dem angefochtenen Urteil ist daher, soweit bisher getroffene Feststellungen, aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zur Herbeiführung einer Sachentscheidung zurückzuverweisen.

Der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht, falls Verurteilung erfolgt, der Festsetzung einer Einzelstrafe für den Fall ███ nicht entgegen, auch nicht einer etwaigen Verschärfung der bisherigen Gesamtstrafe. Der Fall BGHSt 4, 345, 346 lag anders; dort war Verurteilung erfolgt und nur die Restsetzung der einen Einzelstrafe vergessen worden.

Durch die vom Senat ausgesprochene Berichtigung wird der Tatrichter nicht gehindert, wenn der Fall ██████ hinzukommen sollte, insgesamt wegen sechzehn Fällen des Rückfallbetruges, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu verurteilen. Im Übrigen gilt § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO.

V. Sonst ist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen. Seine weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

SauerRotbergSeibert
KrummeFlitner