Treffer
BGH Urteil

Revision: Blendung, Schrecksekunde und Pflichten nach §9 StVO – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 449/55
Datum
08.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch nach tödlichem Verkehrsunfall ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur Neuverhandlung zurück. Das Landgericht hatte unklar gelassen, ob es dem Angeklagten eine 'Schrecksekunde' zugestand und sich ausschließlich auf die letzten Sekunden vor dem Zusammenstoß konzentriert. Der BGH betont, dass bei Blendung die Geschwindigkeit nach §9 Abs.1 StVO so anzupassen ist, dass Anhalten möglich ist, und verweist ggf. auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer trotz Blendung mit unveränderter Geschwindigkeit in eine für ihn unübersichtliche Verkehrslage einfährt, verwirkt die Zubilligung einer Schrecksekunde.

2

Ist die Sicht infolge Blendung erheblich eingeschränkt, hat der Fahrzeugführer nach §9 Abs.1 StVO so langsam zu fahren, dass er rechtzeitig anhalten kann.

3

Eine Schrecksekunde ist nur zu berücksichtigen, wenn der Fahrer von einer Gefahr überraschend getroffen wird und infolgedessen verzögerte oder falsche Maßnahmen ergreift; eigenes pflichtwidriges Verhalten schließt sie aus.

4

Kann das Tatgericht nicht mehr verlässlich feststellen, wie sich ein anderes, rechtzeitiges Fahrverhalten ausgewirkt hätte, sind erforderlichenfalls Sachverständigengutachten heranzuziehen.

5

Der Vertrauensgrundsatz gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern greift nur gegenüber solchen, die der Fahrzeugführer bereits wahrgenommen und deren Verhalten er daher beurteilen konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 26. Juli 1955

Rubrum

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, er habe am 7. April 1955 gegen 22.20 Uhr beim Befahren der Tolländischen Straße in Kassel seine Fahrweise nicht so eingerichtet, dass er hinter einem, seine Fahrbahn von rechts nach links überschreitenden Fußgänger habe vorbeifahren können. Infolge dessen habe er den Fußgänger angefahren, der erhebliche Verletzungen davontrug, die am 9. April 1955 zu einer Lungenentzündung und Kreislaufschwäche und schließlich zu seinem Tode führten.

Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts richtet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, die vom Angeklagten kurz vor der Unfallstelle befahrene Straßenkreuzung sei durch eine Bogenlampe erleuchtet gewesen. Es hat die Möglichkeit nicht ausschließen können, dass der durch die Lichteinwirkung geblendete Angeklagte den später getöteten Fußgänger und seinen Begleiter erst so spät erkennen konnte und erkannte, dass er bei seiner Fahrgeschwindigkeit von 35–40 km/h nicht mehr ausweichen oder rechtzeitig bremsen konnte. Diese Ausführungen tragen die Freisprechung des Angeklagten nicht. Die beiden Fußgänger hatten sich, wie dem Urteil zu entnehmen ist, offensichtlich in dem Augenblick zum Überschreiten des an der Unfallstelle fast 12 m breiten Fahrdamms angeschickt, als der Angeklagte etwa auf 60 m herangekommen war. Der später getötete Fußgänger ging in müßiger Gangart, jedoch stetig über die Straße, während sein Begleiter seine Schritte im Hinblick auf das Herannahen des Kraftfahrzeugs plötzlich beschleunigte, so dass zwischen beiden Fußgängern eine Lücke entstand. Das Landgericht hält es für „sehr wahrscheinlich“, dass der Angeklagte die beiden Fußgänger erst in diesem Augenblick bemerkte. Wie groß seine Entfernung in diesem Zeitpunkt war, konnte das Landgericht nicht mehr feststellen.

Sie war möglicherweise so kurz, dass vom Schreckmoment bis zur Betätigung der Bremsen kein ausreichender Spielraum mehr war, um das Unglück abzuwenden. Bei 40 km/h beträgt der Bremsweg einschließlich Reaktionszeit 21,7 m. Von dem Lichtkegel der Bogenlampe bis zur Unfallstelle war höchstwahrscheinlich eine so geringe Entfernung, dass nach Aufhören der Blendwirkung des Lichtkegels, der bekanntlich auch die Wirkung der abgeblendeten Scheinwerfer zeitweise aufhob, kein ausreichender Bremsweg mehr vorhanden war. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls heute nicht mehr feststellen.

Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Strafkammer bei der Bemessung der Strecke, die der Angeklagte vom Erkennen der beiden Fußgänger an ohne Ergreifung wirksamer Gegenmaßnahmen noch durchfahren durfte, von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes „Schreckmoment“ neben der „Reaktionszeit“ lässt sich trotz der gleichzeitigen Berechnung des Bremsweges nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Kammer dem Angeklagten eine Schrecksekunde zugestanden hat. Mit dieser Möglichkeit muss umso mehr gerechnet werden, als die Kammer einmal von der Entfernung spricht, in der der Angeklagte die Fußgänger wahrnahm, und dann wiederum von der Entfernung, in der sich der Angeklagte der „Situation bewusst wurde“, dass ihm durch das Vorspringen des einen Fußgängers die Möglichkeit zum Linksausweichen genommen war. Eine Schrecksekunde kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein Fahrer, von einer Gefahr überrascht, falsche oder zu spät richtige Maßnahmen trifft (Ploegel-Kartung 9. Aufl. § 1 StVO Anm. 7 mit Einweisen auf die Rechtsprechung; Müller DAR 1953, 181; Opitz in FZVR von A–Z, Bremsweg II 2 Bl. 1).

Wer jedoch, wie der Angeklagte, trotz Blendung mit unverminderter Geschwindigkeit in eine für ihn unübersichtliche Verkehrslage hineinfährt, hat die Zubilligung der Schrecksekunde verwirkt.

Sollte die neue Hauptverhandlung unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergeben, dass der Angeklagte die Fußgänger so spät bemerkte, dass ihm das Anfahren des einen Fußgängers nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden kann, so wäre aus diesem Grunde allein die Freisprechung noch nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat nämlich für seine Beurteilung der Schuldfrage den Ausgangspunkt räumlich und zeitlich nicht richtig gewählt. Das Verhalten des Angeklagten ist nicht erst während dieser letzten, dem Zusammenstoß unmittelbar vorausgegangenen Sekunden rechtlich von Belang, sondern schon von dem Augenblick an, als er in den Blendungsbereich der Bogenlampe einfuhr (BGH VRS 5, 150). Wenn ihm durch die Blendung die Sicht genommen war, dann musste er nach § 9 Abs. 1 StVO so langsam fahren, dass er rechtzeitig anhalten konnte (BGH VRS 4, 126, 267; Fischer KVR von A–Z, Fußgänger Bl. 15). Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der „mäßigen, im Stadtverkehr angemessenen Geschwindigkeit“ von 35–40 km/h weiterfahren dürfen, ist nicht zu billigen, zumal der Angeklagte im Stadtbereich über eine Straßenkreuzung fuhr. Das Gericht wird daher bei der erneuten Verhandlung erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Kraftfahrsachverständigen festzustellen haben, wie sich die Lage entwickelt hätte, wenn der Angeklagte bei Eintritt der Blendung seine Geschwindigkeit entsprechend vermindert hätte.

War die Blendung, sei es im Hinblick auf die einem herannahenden Kraftfahrer erkennbare Leuchtstärke (vgl. Denecke KVR von A–Z, Blendung Bl. 4 Z 2), sei es wegen der Ortskenntnis des in Kassel wohnhaften Angeklagten für ihn schon vor dem Eintritt in den Lichtkreis der Bogenlampe voraussehbar, dann musste er schon in diesem Zeitpunkt seine Fahrweise danach einrichten (Denecke a. a. O.). Da nach Ort und Zeit mit dem Überschreiten der Fahrbahn durch Fußgänger an der Unfallstelle offensichtlich zu rechnen war, wird sich der Angeklagte auf den Vertrauensgrundsatz nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern berufen können, die er bemerkte, deren Verhalten er also auf der Grundlage der allgemeinen Verkehrsregeln zu beurteilen vermochte (BGH VRS 3, 422; 4, 267).

EngelsSeibertHaager
KrummeLang-Hinrichsen

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