Revision verworfen: Strafzumessung bei alkoholbedingten Einbruchsdiebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 448/68
- Datum
- 29.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafzumessung darf das Gericht Umstände berücksichtigen, aus denen sich ergibt, dass der Täter hätte voraussehen müssen, unter Alkoholeinfluss künftig Straftaten zu begehen.
Die actio libera in causa liegt nur vor, wenn der Rausch bewusst und mit dem Vorsatz herbeigeführt wurde, später unter diesem Rausch Straftaten zu begehen; bloße Voraussehbarkeit rechtfertigt deren Annahme nicht.
Die Möglichkeit einer strafmildernden Berücksichtigung nach einschlägigen Vorschriften (z. B. §§ 51 Abs. 2 StGB) besteht, das Gericht kann jedoch aus rechtlich akzeptablen Gründen davon absehen.
Die Revision ist nur begründet, wenn sie rechtsfehlerhafte Feststellungen oder eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 448/68 4. Strafsenat
in der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm ██████████ aus ███, dort geboren am ██████████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht vollendeter und zwei versuchter Einbruchsdiebstähle zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Der Schuldausspruch ist frei von Rechtsfehlern.
Auch die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind unbegründet. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es in den Fällen ██████ und ██████ die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hätte mildern können. Es hat hiervon ausdrücklich und mit rechtlich einwandfreier Begründung abgesehen. Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe hier einen Fall der sogenannten actio libera in causa angenommen, geht ersichtlich fehl. Es hat vielmehr die Tatsache, dass der Angeklagte hätte voraussehen müssen, dass er unter Alkoholeinfluss wieder Diebstähle begehen werde, zulässigerweise bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten verwertet.
| Rotberg | Sanders | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |