Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung bei fahrlässigem Falscheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 448/58
- Datum
- 18.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung einer strafbaren Handlung richtet sich nach der durch das tatsächliche Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellten rechtlichen Würdigung und nicht nach der in Anklage oder Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tatqualifikation.
Nach § 68 StGB wird die Verjährung nur durch eine richterliche Handlung unterbrochen, die nach der Tat vorgenommen wird; liegt vor der ersten solchen Handlung Verjährung vor, ist das Verfahren einzustellen.
Die Strafverfolgungsverjährung ist von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu prüfen und führt, wenn sie eingetreten ist, zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens.
Bei Abweichung der im Eröffnungsbeschluss angenommenen Tatqualität und der tatsächlichen Feststellung im Urteil ist für die Bestimmung der Verjährungsfrist auf das im Urteil festgestellte Strafmaß abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16. Juli 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Zigarrenhersteller Wilhelm H.C. aus ██████, geboren am ███ im Landkreis Herford, wegen fahrlässigen Falscheides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Strafverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Im Eröffnungsbeschluss vom 3. Juni 1958 (HA Bl. 91) war festgelegt, dass der Angeklagte am 27. Februar 1952 vor dem Amtsgericht in Herford im Offenbarungseidverfahren vorsätzlich falsch geschworen habe (Verbrechen nach § 154 StGB).
Das Landgericht ist in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht zur Last zu legen sei, hat jedoch angenommen, dass er fahrlässig falsch geschworen habe (§ 163 StGB). Fahrlässiger Falscheid ist mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Gemäß § 67 StGB verjährt die Strafe im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, in fünf Jahren.
Nach § 68 StGB wird die Verjährung durch jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbrochen. Wie die Hauptakten ergeben, ist die Anzeige gegen den Angeklagten am 15. November 1956 erstattet worden (HA Bl. 51). Die erste richterliche Handlung, die in der Anordnung der Ladung eines Zeugen bestand, ist am 13. August 1957 vorgenommen worden (HA Bl. 24 R). Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich eines Meineids nicht schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verjährung einer strafbaren Handlung bestimmt sich nicht nach der in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss zuteil gewordenen, sondern nach der durch das tatsächliche Ergebnis der Hauptverhandlung gebotenen richterlichen Beurteilung. Vor der ersten richterlichen Handlung nach der Tat zur Zeit der Verjährung war bereits verjährt.
Das Verfahren musste daher, da die Strafverfolgungsverjährung von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eingestellt werden. Wegen der Kosten und der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen (vgl. BGH 2 StR 150/57 vom 26. Juli 1957 bei Dallinger, MDR 1957, 654).
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |