Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 44/85
Datum
25.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen Vergewaltigung ein. Zentral war die Frage, ob die vorgetragenen Revisionsrügen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten begründen. Der Bundesgerichtshof prüfte das Urteil auf Grundlage der Rügen und verwirft die Revision als unbegründet, da kein solcher Rechtsfehler zutage trat. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der geltend gemachten Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren erstreckt sich auf die vom Revisionsführer gerügten Punkte.

3

Wird die Revision verworfen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Eine Verwerfung der Revision als unbegründet setzt voraus, dass weder verfahrensrechtliche noch materielle Rechtsfehler festgestellt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 6. Oktober 1984

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss

4 StR 44/85

in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter aus ████, geboren am █ in ██ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1985 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. Oktober 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Horn
Meyer-Goßner