Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 44/85
- Datum
- 25.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der geltend gemachten Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren erstreckt sich auf die vom Revisionsführer gerügten Punkte.
Wird die Revision verworfen, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Verwerfung der Revision als unbegründet setzt voraus, dass weder verfahrensrechtliche noch materielle Rechtsfehler festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 6. Oktober 1984
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
4 StR 44/85
in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter aus ████, geboren am █ in ██ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. Oktober 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
| Horn | |
| Meyer-Goßner |