Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertung wiederholten Geständnisses und unzureichende Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 447/91
Datum
17.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen sein Urteil wegen Mordes. Das BGH-Verfahren prüfte, ob Revisionsrechtfertigung oder verfahrensfehlerhafte Verwertung von Einlassungen vorliegt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Revisionsbegründung genügte nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und die Verwertung des wiederholten Geständnisses war sachlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach den Voraussetzungen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Revisionsbegründung muss konkret darlegen, welche Verfahrensfehler oder Übergehungen vorliegen; bloße Rügen ohne spezifische Substantiierung genügen nicht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

3

Die Verwertung wiederholt abgegebener Geständnisse in der Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, sofern das Gericht deren Verwertbarkeit feststellt und keine entgegenstehenden Verfahrensmängel nachvollziehbar dargelegt sind.

4

Bei unbegründeter Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Halle, 12. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 447/91 in der Strafsache gegen █████ █ dort geboren am [REDACTED] 1967, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 12. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit mit der Revision die Verwertung angeblich verfahrensfehlerhaft zustandegekommener Einlassungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beanstandet wird, genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 136 Rdn. 21 und § 136a Rdn. 33 m. w. N.).

Sachlichrechtlich ist die Verwertung des wiederholten Geständnisses in der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerNehmBasdorf
SteindorfMaatz