Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei gefährlicher Körperverletzung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 447/88
- Datum
- 16.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unauflöslichen Widersprüchen zwischen Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten darf das Tatgeschehen nicht ohne weitere Feststellungen zugunsten des Angeklagten entschieden werden.
Hat die Kammer keine sichere Feststellung darüber getroffen, dass der Angeklagte eine andere, für die Verletzung geeignete Tatwaffe benutzt hat, ist eine Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt des Zweifelsgrundsatzes unzulässig.
Die Urteilsgründe müssen erkennbar darlegen, welche Teile widersprüchlicher Zeugenaussagen die Kammer für erwiesen hält und wie diese mit den gutachterlichen Feststellungen in Einklang zu bringen sind.
Die pauschale Feststellung, Zeugenaussagen seien ‚nicht erfunden‘, ersetzt keine substantiierten Erwägungen, die bestehende Zweifel gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und Widersprüche zu Gutachten beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 447/88 in der Strafsache gegen █ aus GC, geboren am Jürgen H. ██ 1961 in ██ ███ wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1989, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Dr. Laufhütte Dr. Meyer-Goßner Steindorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt C___ in der Verhandlung, Staatsanwältin ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte der Bruder des Angeklagten und frühere Mitangeklagte Detlef H.___, der rechtskräftig wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt worden ist, dem – als Nebenkläger zugelassenen – Berthold S.___ „eine Art Brotmesser mit längerer Klinge mit Sägeoder Wellenschliff“ in den Unterleib gestochen, was eine blutende Wunde verursachte. Der Angeklagte
„sagte daraufhin zu dem Zeugen S.___ sinngemäß, er versaue ihm die Couch, gab ihm mindestens einen Faustschlag ins Gesicht, sodass Blut zwischen die Zähne trat, und stieß ihn von der Couch hinunter. ████ fiel zwischen Tisch und ███ den Bauch. Der Angeklagte Jürgen █ ergriff ein Messer bei der Spitze ███ ████, stach es dem Zeugen S.___, um ihn zu verletzen, mit einer leichten Bewegung aus dem Handgelenk in den Rücken. Es drang mit der Spitze links neben der Wirbelsäule in Höhe des mittleren Drittels der Brustwirbelsäule geringfügig ein bis zum Dorn- oder Querfortsatz oder dazwischen, eine geringfügige Wunde verursachend, blieb aber stecken. Es wurde herausgezogen“. Die Rückenverletzung „wurde erst im Krankenhaus entdeckt und war unbedeutend“. Der Angeklagte hat bestritten, ███ Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm das Messer in den Rücken geworfen zu haben“. Die Strafkammer hält ███ jedoch auf Grund der Aussagen der Zeugen W.___ und ██ für überführt.
2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtsfehlerhafte Erwägungen enthält.
Die Strafkammer hält die Aussagen des Zeugen W.___ und die anfänglich gemachten Aussagen des Zeugen █████ für glaubhaft, wobei sie nicht verkannt hat, dass diese beiden Zeugen „zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss standen“ und ihre „Schilderungen des Geschehensablaufs untereinander und mit denjenigen des Zeugen █████ nicht überein“ stimmen. Sie teilt die unterschiedlichen Aussagen im Einzelnen mit, wobei allerdings durch die von der Strafkammer gewählte Darstellungsweise („W.___ will gekommen sein“, „W.___ will gekommen sein“) unklar bleibt, was sie für erwiesen, für unwahr oder nur für nicht widerlegt ansieht.
Die von der Strafkammer gleichwohl als glaubhaft erachteten Aussagen dieser beiden Zeugen waren jedoch nicht ohne weiteres mit den von den beiden Sachverständigen erstatteten Gutachten in Einklang zu bringen. Danach ist es nämlich „praktisch ausgeschlossen, dass ein großes Messer bei der geringfügigen Verletzung, die es im Rücken des Zeugen S.___ hinterlassen hat, steckengeblieben ist“.
Diesen Widerspruch versucht die Strafkammer folgendermaßen zu lösen: Zum einen führt sie aus, „das Steckenbleiben eines Messers im Rücken eines Menschen ist ein so markanter Vorgang, dass ihn die beiden Zeugen W.___ und ██ nach Überzeugung der Kammer nicht erfunden haben“; zum anderen erklärt sie, es müsse sich dann eben „um ein kleineres Messer gehandelt“ haben. Das begegnet durchgreifenden Bedenken:
Die Strafkammer hat die Größe des ihrer Meinung nach verwendeten Messers nicht festgestellt. Sie erklärt zwar im Rahmen der Beweiswürdigung, eine Tatwaffe sei nicht gefunden worden, „weder für den Bauchstich noch für die Rückenverletzung“. Nach ihren Feststellungen hat Detlef H.___ aber „eine Art Brotmesser mit längerer Klinge“ benutzt. Die Zeugen W.___ und ██████ hatten zunächst übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe dasselbe Messer wie sein Bruder verwendet, und hatten erst in der Hauptverhandlung gesagt, es könne auch ein anderes Messer gewesen sein.
Da nach den Gutachten der Sachverständigen das von Detlef H.___ benutzte Messer als Tatwaffe des Angeklagten
ersichtlich ausschied, hätte die Strafkammer nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, ein kleines Messer zu ergreifen und zu benutzen, ferner, ob dieses die geringfügige Wunde verursachen und in der Wunde so steckenbleiben konnte, dass es herausgezogen werden musste.
Die Strafkammer hat aber nach den Urteilsgründen weder das Vorhandensein eines solchen Messers festgestellt noch sich damit auseinandergesetzt, ob die Verwendung eines derart beschaffenen Messers mit den Aussagen der Zeugen und mit den Gutachten der Sachverständigen vereinbar wäre. Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe, dass die Strafkammer von der Verwendung eines kleinen Messers nicht überzeugt war, da sie bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe ein Messer benutzt, „welches zudem möglicherweise klein war“ (UA 26).
Wenn die Strafkammer aber nicht die sichere Gewissheit gewinnen konnte, dass der Angeklagte ein anderes, kleineres Messer als sein Bruder benutzt hat, so hatte sie ihn wegen der entgegenstehenden Sachverständigengutachten nach dem Zweifelsgrundsatz nicht wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung verurteilen dürfen.
Im Übrigen ist es auch bedenklich, dass die Strafkammer die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen auf Grund der Sachverständigengutachten bestehenden Zweifel damit zu widerlegen versucht, dass sie die Aussagen der Zeugen für „nicht erfunden“ erklärt.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da gegen diesen Angeklagten der Vorwurf eines Verbrechens nach § 74 Abs. 2 GVG nicht erhoben wird, verweist der Senat das Verfahren an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück.
| Knoblich | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Steindorf |