Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Berufsverbots wegen Nichtanwendbarkeit des § 70 StGB auf Notar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 447/86
Datum
16.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision die Verhängung eines Berufsverbots nach Verurteilung wegen Untreue. Der BGH hob das Berufsverbot insoweit auf, als § 70 StGB für das Notaramt hinter spezialgesetzlichen Regelungen (§ 45 StGB, § 49 BNotO) zurücktritt, und erstreckte die Aufhebung auf das Verbot, als Rechtsanwalt zu praktizieren. Ferner beanstandete der Senat, dass die Strafverbüßungszeit nicht in die Verbotsfrist einzuberücksichtigen war (§ 70 Abs. 4 S. 3 StGB) und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 70 StGB findet auf das Amt des Notars keine Anwendung, soweit spezialgesetzliche Regelungen (z.B. § 45 StGB, § 49 BNotO) Vorrang haben.

2

Ist ein nach § 70 StGB verhängtes Berufsverbot insoweit aufzuheben, ist die Aufhebung auf weitere damit zusammenhängende Berufsverbote zu erstrecken, soweit die rechtliche Grundlage fehlt oder dieselben Erwägungen maßgeblich sind.

3

Bei der Bemessung der Dauer eines nach § 70 StGB angeordneten Berufsverbots ist die Zeit der Strafverbüßung nicht in die Verbotsfrist einzurechnen (§ 70 Abs. 4 Satz 3 StGB).

4

Fehlt es an der rechtlichen Grundlage für einen Teil des Urteils (hier: Berufsverbot), ist dieser Teil aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 447/86 in der Strafsache gegen ███ Helmut Wilhelm Friedrich Michael aus ████, geboren am ██ 1935 in ███ wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. April 1986 mit den Feststellungen, soweit ein Berufsverbot verhängt worden ist, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Notars oder Rechtsanwalts auszuüben. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das vom Landgericht nach § 70 StGB angeordnete Berufsverbot kann jedoch nicht bestehen bleiben. Diese Vorschrift gilt nicht für das Amt des Notars, weil insoweit § 45 StGB, § 49 BNotO als Spezialgesetze vorgehen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1985 – 5 StR 382/85; Hanack in LK, § 70 StGB Rdn. 32 m. w. Nachw.). Die deshalb notwendige Aufhebung muss auch auf das grundsätzlich zulässige (vgl. BGHSt 28, 84; BGH NJW 1975, 853) Verbot, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, erstreckt werden. Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur erforderlichen Dauer des Verbots (UA 24) nämlich nicht berücksichtigt, dass die Zeit der Strafverbüßung nicht in die Verbotsfrist eingerechnet wird (§ 70 Abs. 4 Satz 3 StGB).

GoydkeHürxthalMeyer-Goßner
SalgerJahnke