Revision verworfen: Actio libera in causa bei Einnahme von Aufputschmitteln vor Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 447/68
- Datum
- 22.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer zur Überwindung seiner inneren Hemmungen vorsätzlich Aufputschmittel einnimmt und anschließend Straftaten begeht, ist nach den Grundsätzen der actio libera in causa auch dann voll verantwortlich, wenn seine Verantwortlichkeit während der Tatausführung vermindert oder aufgehoben war.
Das Tatbild ist unabhängig von den beim Zeitpunkt der Einnahme gehegten Vorstellungen über den späteren Geisteszustand des Täters zu beurteilen; auf diese subjektiven Erwartungen kommt es im Rahmen der actio libera in causa nicht an.
Das Gericht kann einen Beweisantrag als erledigt ansehen, wenn ein vernommener Sachverständiger die angeforderten Fragen zur Wirkung der Substanzen tatsächlich und erschöpfend beantwortet hat; die Verteidigung muss eine verbleibende Unerledigtheit rechtzeitig, etwa beim Schluss der Beweisaufnahme, rügen.
Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf zeitlich begrenzt ausgeschlossen werden, wenn konkrete Umstände eine Gefährdung der Sittlichkeit begründen; ist die Gefährdung beseitigt, ist die Öffentlichkeit sofort wiederherzustellen.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Erkenntnisse aus fremden Akten das Urteil hätten beeinflussen sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 447/68 in der Strafsache gegen den Kellner Werner H██, geboren ██████████ 1943 in ███ ████████, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal, ███ ███████████ Richter, ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Urteilsverkündung, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ██████ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Mai 1968 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls in einem Fall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nur im Fall 5 und in dem Einzelfall 9 e, der als unselbstständiger Bestandteil in den Fortsetzungszusammenhang der im Fall 9 behandelten Vorgänge fällt, als Alleintäter gehandelt. Die zu den Fällen bis 4, 6 bis 8, 9 a bis 9 d sowie 10 bis 12 geschilderten Handlungen hat er gemeinsam mit dem in der vorliegenden Sache als Zeugen gehörten, gesondert verfolgten █████████ begangen.
Das Landgericht ist von der Richtigkeit der Bekundungen des Angeklagten und des ██████████ ausgegangen, dass beide in dem Zeitraum der hier zur Aburteilung stehenden Straftaten, die alle im Oktober 1966 begangen worden sind, „zur Überwindung ihrer inneren Hemmungen täglich je 30 bis 60 AN 1-Tabletten und, um deren Wirkung für die Nachtzeit zu kompensieren, bis zu 10 Noludar-Schlaftabletten“ zu sich genommen haben (UA S. 7). Zur Frage, wie solche im Übermaß genommenen Tabletten allgemein wirken und besonders auf den Angeklagten und auf Fastenroth gewirkt haben, hat das Landgericht den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Heinrichs gehört.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt.
a) Damit hat es folgende Bewandtnis: Während der Zeugenvernehmung der Apothekerin K. C. J., bei der die Angeklagten die in Rede stehenden Tabletten gekauft haben wollen, wurde auch der bereits an einem früheren Verhandlungstag vernommene (Bl. 188 R d. A.) Zeuge ████ vorgerufen und ergänzend befragt (Bl. 195 d. A.). Dabei stellte auch der in der Verhandlung anwesende Sachverständige Dr. Heinrichs Fragen an K. C. J. ██████. Nachdem sodann die Vernehmung der Zeugin ███ abgeschlossen worden war, schilderte „der Zeuge ██ ███ dem Sachverständigen Dr. Heinrichs seinen Zustand nach Einnahme von den Medikamenten“. Hierbei stellte nun der Verteidiger den Antrag, „für die Zeit der Vernehmung des Zeugen ███ die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen“. Nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende sodann den Beschluss: „Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, da die öffentliche Verhandlung eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen lässt“. Der Zuhörerraum wurde darauf geräumt (Bl. 195 R d. A.). Sodann gab ███ „auf Befragen des Sachverständigen“ Erklärungen ab, und zwar auch darüber, dass er „beim Geschlechtsverkehr nach der Einnahme von den Tabletten pervers“ gewesen sei. Sodann wurde der Sachverständige förmlich vernommen. Im Anschluss daran wurde der Zeuge ███████ weiter gehört. Nachdem dann nochmals der Sachverständige das Wort ergriffen hatte, wurde über die Frage der Vereidigung des
Zeugen ███ und des Sachverständigen entschieden. Beide wurden dann in allseitigem Einverständnis entlassen. Hierauf wurde der Sitzungsniederschrift zufolge (Bl. 196 d. A.) „die Öffentlichkeit wiederhergestellt“.
b) Das Landgericht hat nach dem vorstehend geschilderten Verfahrensablauf die Öffentlichkeit nicht nur für die Vernehmung des Zeugen █████████ ausgeschlossen. Es lag nahe, dass die Fragen und Antworten des Zeugen und des Sachverständigen voneinander abhingen und dass sich der Sachverständige bei seiner Vernehmung auch zu den Bekundungen des Zeugen über seine Abartigkeit beim Geschlechtsverkehr nach Tabletteneinnahme äußern musste. Nach dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses ist dementsprechend insoweit abweichend von dem Antrag des Verteidigers die Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer der Vernehmung des Zeugen ██████████ ausgeschlossen worden. Nachdem aber sowohl die Vernehmung des Zeugen ███████ wie die des Sachverständigen abgeschlossen und demgemäß eine Gefährdung der Sittlichkeit durch die weiteren Verfahrensvorgänge nicht mehr zu besorgen war, ist die Öffentlichkeit sofort wiederhergestellt worden. Dieses Verfahren, das übrigens auch in der Hauptverhandlung von keiner Seite gerügt worden ist, kann unter den gegebenen Umständen nicht beanstandet werden.
2. Noch vor den vorstehend unter Nr. 1 behandelten, die Öffentlichkeit des Verfahrens betreffenden Erklärungen und Vorgängen hatte der Verteidiger einen Beweisantrag gestellt. Er hatte beantragt, „durch Sachverständigengutachten eines Arztes, der auch über die Wirkung von AN 1 sachkundig ist“, Beweis darüber zu erheben, dass der Zeuge ████ infolge seines Tablettengenusses zurechnungsunfähig gewesen sei und keine glaubhaften und zuverlässigen Angaben über den Hergang der zur Aburteilung stehenden Taten und die Beteiligung des Angeklagten daran machen könne.
Die Revision beanstandet, dass das Landgericht diesen Beweisantrag nicht ausdrücklich beschieden hat. Die Rüge kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht war ersichtlich der Auffassung, dass der Sachverständige Dr. Heinrichs gerade ein Arzt sei, „der auch über die Wirkung von AN 1 sachkundig ist“. Den Urteilsfeststellungen zufolge (UA S. 8/9) hat sich Dr. Heinrichs eingehend darüber geäußert, welche Wirkung das „Aufputschmittel AN 1“ hat. Er hat dargelegt, dass dieses Mittel „auch bei Einnahme der vom Angeklagten und von ███████ behaupteten Menge keine Erinnerungslosigkeit zur Folge hat, und zwar selbst dann nicht, wenn die Wirkung der Noludar-Tabletten hinzukommt“. Er hat „insbesondere mit Sicherheit ausgeschlossen, dass infolge des Tablettengenusses eine Personenverwechslung eingetreten sein könne“ (UA S. 8/9).
Das Landgericht konnte nach dem Abschluss der Vernehmung des Sachverständigen der Meinung sein, dass der Beweisantrag ausgeführt und erledigt sei. Dieser Auffassung hat die Verteidigung, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, nicht widersprochen. Sie hätte, wenn sie anderer Meinung gewesen wäre, beim Schluss der Beweisaufnahme ohne weiteres darauf hinweisen können, dass ihr Beweisantrag noch unerledigt sei. Das hat sie jedoch nicht getan.
3. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe „die Akten des Strafverfahrens gegen ████████████ nicht beigezogen“, ist unbegründet. Der Verdacht der Mittäterschaft des Angeklagten und des █████████ lag schon nach den Erklärungen dieser beiden Personen auf der Hand. Was das Landgericht sonst aus den gegen ████████ geführten Strafakten hätte aufklären sollen, hat die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben.
4. Wer in den in der Anklageschrift bezeichneten Fällen geschädigt worden ist, kann das Landgericht schon durch die Vernehmung des Zeugen ████, dem es dabei entsprechende Vorhaltungen aus den Akten gemacht haben kann, festgestellt haben. Es ist darum nicht ersichtlich, weshalb das Landgericht von Amts wegen die „angeblich Geschädigten“ hätte hören sollen. Der Verteidigung hatte es freigestanden, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, wenn sie dies für sachdienlich gehalten hätte. Ob die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen, ist auf die Sachrüge nachzuprüfen.
II. Die Sachrüge
1. Das Landgericht hat sich von dem im Urteil geschilderten Hergang der einzelnen Straftaten und der Beteiligung des Angeklagten daran überzeugt. Einen Rechtsfehler weist das Urteil insoweit nicht auf.
Die Einlassung des Angeklagten, ████████ habe ihn „aus Verärgerung“ zu Unrecht der Beteiligung bezichtigt, hat das Landgericht aus denkgesetzlich möglichen Erwägungen (UA S. 7/8) als widerlegt erachtet. Ebenso hat das Landgericht den Einwand des Angeklagten, ██ sei bei seiner Bezichtigung einer „Sinnestäuschung“ erlegen, habe also den Angeklagten mit einer anderen Person verwechselt, geprüft und für nicht stichhaltig befunden. Es hat auf Grund des für überzeugend erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Heinrichs dargelegt, dass die Einnahme der vom Angeklagten und von ████████ behaupteten Menge des Aufputschmittels AN 1 „keine Erinnerungslosigkeit zur Folge“ haben konnte (weder beim Angeklagten noch bei Fastenroth) und dass es auch „mit Sicherheit ausgeschlossen“ sei, „dass infolge des Tablettengenusses eine Personenverwechslung (bei ████) eingetreten sein könne“ (UA S. 8/9).
2. Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder ein Widerspruch nicht darin, was das Landgericht über die Zeitpunkte der Einnahme einerseits der AN 1-Tabletten und andererseits der Noludar-Schlaftabletten im Urteil ausgeführt hat. Erkennbar will das Landgericht sagen, dass der Angeklagte und ███████ nach ihren nächtlichen Unternehmungen jeweils lange in den Tag hinein geschlafen haben, dann vor der Ausführung der jeweils abends geplanten weiteren Straftaten „zur Überwindung ihrer inneren Hemmungen“ (UA S. 7) gegen die Ausführung dieser Straftaten das Aufputschmittel eingenommen haben, und schließlich, ehe sie sich nach den Straftaten spät in der Nacht wieder zum Schlafen legten, die Wirkung dieses Mittels durch die Einnahme von Schlaftabletten ausglichen. Diese zusammenfassende Tatsachenfeststellung brauchte das Landgericht nicht für jeden Einzelfall zu wiederholen.
Hiernach hat sich der Angeklagte, jeweils auf Grund seiner Besprechungen mit █████████, je in noch vollverantwortlichem Zustand zur Begehung bestimmter Straftaten, nämlich von Diebstählen – meist mittels Einbrechens oder Einsteigens –, entschlossen. Wenn er dann jeweils, um seine inneren Hemmungen gegen die Begehung gerade dieser Diebstähle zu überwinden, aufputschende Mittel eingenommen hat, so ist er nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) für diese Taten auch dann voll verantwortlich, wenn während der Tatausführung selbst seine Verantwortlichkeit infolge der Einnahme der Mittel erheblich vermindert oder ausgeschlossen war. Darauf, welche Vorstellungen er sich bei der Einnahme des Aufputschmittels über seinen Geisteszustand zur Zeit der jeweils geplanten Straftaten machte, kommt es nicht an.
Nach all dem kann der Schuldspruch in keinem der Fälle, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, aus Rechtsgründen beanstandet werden.
3. Die Strafzumessung hat das Landgericht ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet. Insoweit hat auch die Revision keine Bedenken vorgetragen.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet.
| Bortzler | Mayr | Sanders | |||
| Rotberg | Hürxthal |