Treffer
BGH Urteil

Natürliche Handlungseinheit und Rücktritt beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 447/56
Datum
20.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug mit einer Flasche auf seine frühere Verlobte ein und würgte sie danach; das Schwurgericht verurteilte ihn wegen versuchten Totschlags. Der BGH hebt diese Verurteilung auf und verweist zurück, weil unklar ist, ob die Handlungen eine natürliche Handlungseinheit bilden oder der Würgeakt einen selbständigen Versuch darstellt. Entscheidend ist, ob der Täter von vornherein auf ein bestimmtes Mittel beschränkt war; bei Mittelindifferenz erfasst ein freiwilliger Rücktritt das gesamte einheitliche Geschehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine natürliche Handlungseinheit liegt regelmäßig vor, wenn der Täter denselben Tatentschluß nach dem unerwarteten Fehlschlag des ersten Mittels unmittelbar anschließend mit einem anderen Mittel zu verwirklichen sucht.

2

Ein Tatabschnitt ist als selbständige Handlung zu werten, wenn der Täter seinen Tötungswillen ursprünglich nur mit einem bestimmten Mittel verwirklichen wollte.

3

Der freiwillige Rücktritt von dem bis zum Versuch gediehenen letzten Tatabschnitt erfaßt die ganze natürliche Handlungseinheit, sofern dieser Teil nicht selbständig ist.

4

Bei der Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit und selbständigem neuen Versuch ist auf die ursprüngliche Vorstellung des Täters und seine Mittelgebundenheit abzustellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hagen, 27. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchdrucker Ferdinand H. ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████████ in K___, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Leitsatz

§§ 73, 46 StGB

Naturliche Handlungseinheit liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Täter denselben Tatentschluß nach dem unerwarteten Fehlschlag des ersten Mittels unmittelbar anschließend mit einem anderen Mittel zu verwirklichen sucht. Der zweite Tatabschnitt ist jedoch dann als selbständige Handlung zu werten, wenn es dem Täter ursprünglich auf die Verwendung nur eines bestimmten Mittels ankam.

Der Rücktritt von dem nur bis zum Versuch gediehenen letzten Tatabschnitt erfaßt die ganze Handlungseinheit, sofern dieser Teil des Gesamtgeschehens nicht selbständig ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 27. Juni 1956 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, wegen Vergehens nach § 24 Abs. 2 StVG, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Er wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge. Sie ist insoweit offensichtlich unbegründet – übrigens vom Angeklagten auch nicht näher ausgeführt –, als sie sich auf die Vergehensfälle bezieht.

II. 1. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Ihr liegt folgender, vom Schwurgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Da es dem Angeklagten nicht gelungen war, seine frühere Braut, Irmgard ████, die das Verlöbnis mit ihm wegen seines leichtsinnigen Lebenswandels gelöst hatte, zur Wiederaufnahme der Beziehungen zu bewegen, lud er sie für den 19. August 1955 zu einer Autofahrt ein, um sich mit ihr auszusprechen. Auf einem Waldweg an einsamer Stelle hielt er an. Seinen eindringlichen, durch Drohungen mit Selbstmord verstärkten Wunsch nach sofortiger und bedingungsloser Rückkehr zu ihm lehnte sie ab, erklärte aber, wenn er sich bessere, wolle sie ein Jahr lang auf ihn warten, ohne sich anderweitig zu binden.

Als sich der Angeklagte der Erfolglosigkeit weiterer Bemühungen, sie zu einer sofortigen Wiederaufnahme des Verlöbnisses zu bewegen, bewußt wurde, geriet er in Wut und beschloß in plötzlicher Gemütsaufwallung, ihr Leben ein Ende zu bereiten. Er wollte ihr eine solche Gewalt antun, daß sie möglicherweise ihr Leben verlieren würde. Denn er hatte sich in den Kopf gesetzt, sie solle nicht weiterleben, wenn sie ihm nicht bedingungslose Treue erweise.

Als Irmgard ███████, die neben dem Angeklagten saß, durch das rechte Seitenfenster blickte und sich dabei vom Angeklagten abwandte, ergriff er eine vor dem Rücksitz liegende, fast volle 3/8-Liter-Flasche – sogenannten Flachmann – mit der rechten Hand und versetzte ihr damit einen heftigen Schlag auf den Kopf. Da er erkannte, daß der Schlag nicht die gewollte tödliche Wirkung hatte, er zu wuchtigeren Schlägen infolge der Raumenge aber nicht ausholen konnte, sah er sich genötigt, seinen Tötungsentschluß auf andere Weise zu verwirklichen. Er umfaßte deshalb sogleich mit beiden Händen den Hals des Mädchens. Trotz ihres Widerstandes und ihrer Erklärung, sie wolle auf ihn warten, würgte er sie so sehr er konnte, so daß sie das Bewußtsein verlor. Plötzlich ließ er von ihr ab, möglicherweise, weil er sie für tot hielt, möglicherweise aber deshalb, weil er sich eines Besseren besonnen hatte. Als Irmgard K___ wieder zum Bewußtsein gekommen war, floh sie aus dem Wagen.

2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er auf Grund besserer Einsicht, also freiwillig, die Würgegriffe aufgab. Trotzdem sieht es sich gehindert, ihm die Rechtswohltat des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch einzuräumen. Denn sein erster Versuch, Fräulein ███████ durch einen Schlag mit der Flasche zu töten, sei ein selbständiger Versuchsakt gewesen. Der Erfolg, den sich der Angeklagte von ihm erwartet habe, sei ausgeblieben, der Versuch also mißlungen. Er habe „seiner Vorstellung entsprechend, den Straftatbestand bereits erfüllt, als er beschloß, des versuchten Totschlags die Zeugin zu würgen“ (UA S. 17). Das Würgen habe auf einen Versuch durch Anwendung eines neuen Vorsatzes beruht, den anderen Mittels zu wiederholen.

3. Diese Rechtsausführungen sind nicht bedenkenfrei. Die Feststellungen des Schwurgerichts über den Tatverlauf und die ihn begleitenden Vorstellungen des Angeklagten schließen die Möglichkeit nicht aus, daß dieser bereits, als er mit der Likörflasche auf Irmgard ███ einschlug, daran dachte, es könne der eine Schlag mit der Flasche zur Erreichung des tödlichen Erfolges nicht genügen, und daß er von Anfang an entschlossen war, in diesem Fall seinem Opfer weitere Gewalt anzutun. Dann läge es nahe, sein gesamtes, auf den tödlichen Erfolg gerichtetes Verhalten als ein einheitliches Geschehen im natürlichen Sinne und demgemäß rechtlich als eine natürliche Handlungseinheit zu werten. Die Gewalttätigkeit gegen Irmgard R___ würde dann als ein einziger unbeendeter Tötungsversuch beurteilt werden müssen. Dasselbe würde gelten, wenn der Angeklagte zwar zunächst mit einem Mißerfolg des Schlages mit der Flasche nicht gerechnet hatte, es ihm aber auf die Art des Tötungsmittels von vornherein nicht ankam und er zur Flasche nur darum gegriffen hatte, weil sie gerade nahe lag.

Die nach dem Fehlschlag des ersten Mittels unmittelbar anschließende Verwirklichung desselben Tötungsentschlusses mit einem anderen Mittel könnte nur dann als im natürlichen und rechtlichen Sinne selbständige Handlung gesondert gewertet werden, wenn der Täter seinen Tötungswillen ursprünglich nur mit einem bestimmten Mittel hatte verwirklichen wollen, wie dies etwa der Fall ist, wenn er – zum Zwecke besserer Verheimlichung – nur durch Gift töten wollte. Hier würde der von Anfang an bewußt dem Mittel nach begrenzte Tötungsplan mit der Verwendung dieses Mittels, also der Giftbeibringung, abgeschlossen sein. Der wegen des unerwarteten Fehlschlages gefaßte Entschluß, nunmehr mit einem zunächst abgelehnten anderen Mittel zu töten, würde als neuer selbständiger Tötungsversuch gewertet werden müssen. Der strafbefreiende Rücktritt hiervon würde, falls er freiwillig wäre, nur diesen letzten selbständigen Handlungsabschnitt erfassen können, während dann, wenn dem Täter das Tötungsmittel von Beginn an gleichgültig war, der Rücktritt vom letzten Teilakt in dem zur Entscheidung stehenden Fall ihm für die ganze Handlungseinheit zugute käme.

Würde das Schwurgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung (UA S. 17) ausführen, bei der Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Irmgard ███████ seien zwei selbständige Einzeltaten zu unterscheiden, weil nach seiner Vorstellung bereits der Schlag mit der Flasche den erstrebten Erfolg zeitigen sollte und sein Entschluß, sie zu würgen, auf einem neuen Vorsatz beruht habe, so wären dies teilweise ergänzende Feststellungen oder reine Rechtsausführungen. Der Senat sieht sich deshalb zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Im übrigen verkennen die Ausführungen des Schwurgerichts die oben dargelegte Abgrenzung zwischen Handlungseinheit und selbständigem neuen Handlungsvorsatz. Das Schwurgericht wird den Sachverhalt neu festzustellen und zu würdigen haben.

Dr. SauerKrummeLang-Hinrichsen
RotbergDr. Wiefels