Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 44/74
- Datum
- 06.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verschlechterungsverbot steht einer Erhöhung der Gesamtstrafe durch Einbeziehung einer weiteren Verurteilung nicht generell entgegen.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob und inwieweit eine Einbeziehung einer früheren Verurteilung nach § 76 Abs. 1 StGB möglich ist; unterbleibt dies, ist eine sachlich-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht verhindert.
Fehlt eine nachvollziehbare Darlegung der Gründe, aus denen von der Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe abgesehen worden sein könnte, rechtfertigt dies die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe kann eine erneute Entscheidung über mit der Strafe zusammenhängende Nebenfolgen (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist) erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 28. August 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 44/74
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Günter Wilhelm ███████ aus ███████████████, geboren am [REDACTED] Februar 1938 in ████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung am 6. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. August 1973 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt bis auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer hat die Einbeziehung einer Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 7. Januar 1972 zu 4.000,-- DM Geldstrafe in die Gesamtstrafe mit der Begründung abgelehnt, es verstoße gegen die §§ 358 Abs. 2 und 331 StPO, wenn es deshalb, wie beabsichtigt, die Gesamtfreiheitsstrafe um 2 Monate erhöhe (UA 9).
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1974 ausgeführt: Das Verschlechterungsverbot stehe einer Erhöhung der Gesamtstrafe durch Einbeziehung einer weiteren Verurteilung nicht entgegen (vgl. Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., Anm. 7 zu § 331). Die Strafkammer würde mit der beabsichtigten Erhöhung die gegen den Angeklagten durch Urteil vom 23. November 1972 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe nicht einmal überschritten haben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer von der Gesamtstrafenbildung aus Freiheits- und Geldstrafe aus sonstigen Gründen absehen wollte (vgl. BGH MDR 1973, 17). Die Urteilsgründe lassen nicht einmal erkennen, ob eine Einbeziehung der fraglichen Verurteilung überhaupt möglich gewesen wäre (§ 76 Abs. 1 StGB). Da es dem Revisionsgericht infolge dieser Mängel verwehrt ist, die Berechtigung der Ablehnung der Einbeziehung nachzuprüfen, muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit dem Hinweis auf BGHSt 16, 164 ff. an. Die Strafkammer wird infolge der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erneut über den Entzug der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist zu entscheiden haben.
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