Treffer
BGH Urteil

Hehlerei-Verurteilungen aufgehoben: Unzulässige Verwertung nicht gefestigter Umstände (§ 259 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 44/72
Datum
27.04.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Verurteilungen wegen Hehlerei auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht hatte unzureichend festgestellt, wie die Angeklagten in den Besitz der gestohlenen Uhren und Schmuckstücke gelangten, und nicht gefestigte Umstände zur Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB verwertet. Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei blieb in der Sache bestehen, der Strafausspruch dazu ist jedoch aufzuheben und zu überprüfen. Für die neue Verhandlung sind insbesondere die Voraussetzungen der Anwendung des § 259 StGB und die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit darzulegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB setzt voraus, dass die Umstände, die dem Angeklagten die strafbare Herkunft der Sache aufdrängen mussten, vom Gericht festgestellt sind.

2

Tatsachen, die nicht feststehen, dürfen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden; eine bloße Überzeugung ohne konkrete Feststellungen genügt nicht zur Begründung des Hehlervorsatzes.

3

Werden belastende Umstände zur Begründung des Hehlervorsatzes herangezogen, müssen diese Umstände einzeln und in ihrer konkreten Art festgestellt und beschrieben werden.

4

Hat das Gericht Anhaltspunkte für eine mögliche dauerhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, muss es feststellen, ob eine solche Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt bestanden hat; das Unterlassen dieser Prüfung kann den Strafausspruch berühren.

5

Ein rechtlich fehlerhafter Freispruch wegen Tatidentität nach § 264 StPO steht einer wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei auf Grundlage neuer, tragfähiger Feststellungen nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 44/72 in der Strafsache gegen

███ aus ███████, geboren am █████ in █████, den Kellner Wolfgang ███,

den Gelegenheitsarbeiter Hubert ███, geboren am █████ in Heide, wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Bärtzler als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen Hehlerei verurteilt worden sind, ferner hinsichtlich des Angeklagten W[REDACTED] im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten W[REDACTED] wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W[REDACTED] wegen Hehlerei und wegen ausbeuterischer Zuhälterei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten ████ wegen Hehlerei zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie nur die Verurteilung wegen Hehlerei betreffen und insoweit das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.

Das Landgericht hat nicht eindeutig klären können, auf welche Weise und unter welchen Umständen die Angeklagten in den Besitz der in der Nacht zum 26. November 1970 bei dem Juwelier We[REDACTED] gestohlenen Uhren und Schmuckstücke gelangt sind. Es hält für nicht unwahrscheinlich, dass einer oder beide Angeklagte an dem Einbruch bei We[REDACTED] als Täter mitgewirkt haben, kann aber andererseits die Einlassung des Angeklagten H[REDACTED] nicht widerlegen, er habe die bei ihm gefundenen Uhren aus dem Einbruchsdiebstahl von einem Unbekannten auf der Straße als Entlohnung für eine mehrere Tage vorher durchgeführte Fahrt mit seinem Kraftwagen nach ████████████ erhalten. Das Landgericht geht daher zugunsten des Angeklagten ████ ███ der Richtigkeit seiner Sachdarstellung aus. Andererseits aber benutzt es die von █████████████████ näheren Umstände, unter welchen die Uhren nach seiner Behauptung übergeben worden sein sollen, als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB, verwertet also

Tatsachen, die nicht feststehen, zum Nachteil des Angeklagten. Dies ist nicht zulässig. Die „Umstände“, die dem Angeklagten die strafbare Herkunft der Gegenstände aufdrängen mussten, müssen bewiesen sein. Die Verurteilung des Angeklagten H[REDACTED] wegen Hehlerei kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.

Auch die Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen Hehlerei wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Darüber, von wem und unter welchen Umständen der Angeklagte den Besitz an den Schmuckstücken erlangt hat, die er der Sabine Ha[REDACTED] geschenkt hat und die ebenfalls aus dem Einbruch bei We[REDACTED] stammten, enthalten die Urteilsgründe keinerlei Angaben. Die Bezugnahme auf die den Angeklagten ██ ████████████ Feststellungen ersetzt solche nicht, da ████████████ nicht behauptet, die Gegenstände ebenfalls von einem Unbekannten auf der Straße erhalten zu haben, vielmehr bestreitet, sie jemals in Besitz gehabt zu haben. Das Landgericht hat keinerlei Umstände angeführt, die den Angeklagten zu der Annahme hätten veranlassen müssen, dass die Sachen gestohlen waren. Wird der Nachweis des Hehlervorsatzes mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB geführt, so müssen diese Umstände im Einzelnen festgestellt werden. Die bloße „Überzeugung“, dass der Täter strafbar erworbene Gegenstände unter irgendwelchen nicht näher ermittelten verdächtigen Umständen an sich gebracht habe, genügt nicht.

Die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen Zuhälterei ist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, sind nur

unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen. Dagegen kann der Strafausspruch insoweit nicht bestehen bleiben. Das Landgericht erwähnt (UA S. 4), dass das Landgericht Münster in seinem wegen Diebstähle ergangenen Urteil vom 6. Mai 1969 eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten W[REDACTED] wegen der im Zusammenhang mit seiner Boxertätigkeit erlittenen Verletzungen nicht habe ausschließen können. Wann diese Boxertätigkeit, die offenbar 1958 begonnen hat (UA S. 3), ihr Ende gefunden hat, ist nicht angegeben. Wenn Boxverletzungen eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Folge haben, so regelmäßig deswegen, weil diese Verletzungen organische Hirnschäden herbeigeführt haben. Dabei handelt es sich nicht selten um Dauerschäden. Das Landgericht hätte daher darauf eingehen müssen, ob es sich davon überzeugen konnte, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ███ bei Begehung der Tat nicht oder nicht mehr gegeben war.

Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts kommt in dem Fall, in dem es die Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt hat, eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls, gegebenenfalls in einem erschwerten Fall, oder wegen Hehlerei in Betracht, vorausgesetzt, dass das Landgericht feststellen kann, dass die Angeklagten die Uhren und den Schmuck entweder selbst in dem Juweliergeschäft gestohlen oder aber in Kenntnis ihrer Herkunft aus einem Diebstahl an sich gebracht haben und wenn jede dritte Möglichkeit des Erwerbs ausgeschlossen werden kann. Dabei kann das Landgericht auch

die Beweisregel des § 259 StGB anwenden, sofern es feststellen kann, dass die Angeklagten die Sachen, falls sie diese nicht selbst gestohlen haben, unter näher zu bezeichnenden Umständen erlangt haben, die ihnen die Herkunft der Gegenstände aus einer strafbaren Handlung aufdrängen mussten. Der wegen Tatidentität i. S. v. § 264 StPO rechtlich fehlerhafte Freispruch der Angeklagten von der Anklage wegen Diebstahls im Urteil des Landgerichts würde einer wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei auf Grund der neuen Verhandlung nicht entgegenstehen.

BärtzlerHürxthalKnoblich
MayrSalger