BGH‑Beschluss 4 StR 446/90: Revisionen verworfen, Rüge §338 Nr.5 StPO unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 446/90
- Datum
- 21.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet, wenn der Angeklagte ohne zureichenden Grund der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt.
Die nachträgliche Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie den für die Kammer maßgeblichen Tatsachenstand in entscheidender Weise verändert.
Die zwischenzeitliche erneute Vernehmung eines Zeugen in Gegenwart des Angeklagten kann bereits erhobene Verfahrensbedenken entkräften und die Rüge einer Gehörsverletzung beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 17. Januar 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 446/90 4
Beschluss in der Strafsache gegen
1. Hermann Josef █████ aus ███████, geboren am ████ 1940 in ███, 2. Hanspeter ████████ aus █████, geboren am █████ 1954 in Ehrenbreitstein,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1990 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Januar 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO am 16. Oktober 1989 ist schon deshalb unbegründet, weil der Angeklagte ████████ nach dem damaligen Kenntnisstand der Strafkammer, wie er ihr durch die Erklärungen in der Hauptverhandlung vermittelt worden ist, ohne zureichenden Grund (Entschuldigung) der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. An dieser Sachlage hat sich für das Revisionsgericht durch die Vorlage einer Fotokopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. Oktober 1989 nichts geändert. Im Übrigen ist der am 16. Oktober 1989 gehörte Zeuge ███████ nochmals in Gegenwart des Angeklagten ███████ am 6. November 1989 vernommen worden (Protokoll S. 218).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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