Treffer
BGH Beschluss

BGH‑Beschluss 4 StR 446/90: Revisionen verworfen, Rüge §338 Nr.5 StPO unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 446/90
Datum
21.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Limburg (fahrlässige Tötung u. a.) werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Beanstandung einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO am 16.10.1989 misslingt, da der Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernblieb. Eine nachträglich vorgelegte Fotokopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert an der Beurteilung nichts; ein Zeuge wurde erneut in Anwesenheit des Angeklagten vernommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet, wenn der Angeklagte ohne zureichenden Grund der Hauptverhandlung eigenmächtig fernbleibt.

3

Die nachträgliche Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie den für die Kammer maßgeblichen Tatsachenstand in entscheidender Weise verändert.

4

Die zwischenzeitliche erneute Vernehmung eines Zeugen in Gegenwart des Angeklagten kann bereits erhobene Verfahrensbedenken entkräften und die Rüge einer Gehörsverletzung beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 17. Januar 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 446/90 4

Beschluss in der Strafsache gegen

1. Hermann Josef █████ aus ███████, geboren am ████ 1940 in ███, 2. Hanspeter ████████ aus █████, geboren am █████ 1954 in Ehrenbreitstein,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Januar 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO am 16. Oktober 1989 ist schon deshalb unbegründet, weil der Angeklagte ████████ nach dem damaligen Kenntnisstand der Strafkammer, wie er ihr durch die Erklärungen in der Hauptverhandlung vermittelt worden ist, ohne zureichenden Grund (Entschuldigung) der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. An dieser Sachlage hat sich für das Revisionsgericht durch die Vorlage einer Fotokopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16. Oktober 1989 nichts geändert. Im Übrigen ist der am 16. Oktober 1989 gehörte Zeuge ███████ nochmals in Gegenwart des Angeklagten ███████ am 6. November 1989 vernommen worden (Protokoll S. 218).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SalgerSteindorfBasdorf
GoydkeMaatz