Treffer
BGH Beschluss

Revision und Kostenbeschwerde verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 446/89
Datum
05.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügt das Urteil des LG Münster im Sicherungsverfahren durch Revision und legt sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergab. Auch die Kostenbeschwerde nach §465 Abs.1 StPO wird als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Gegen eine Kostenentscheidung kann die sofortige Beschwerde gemäß § 465 Abs. 1 StPO erhoben werden; sie ist abzuweisen, wenn sich kein Rechtsfehler in Bezug auf Kostenansatz oder Kostengrundentscheidung feststellen lässt.

3

Die Kosten der Rechtsmittel sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; bei erfolgreichem Verwerfen der Rechtsmittel trägt der Beschwerdeführer die Kosten.

4

Im Sicherungsverfahren gelten die allgemeinen Revisionsmaßstäbe; eine aufhebende Nachprüfung setzt eine hinreichend substantiiert dargelegte Revisionsbegründung voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 30. Mai 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 446/89

in dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus ██████, geboren am Egon Waldemar ██ 1921 in ████

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1989

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils – die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. StPO ergangen ist (Schikora/Schimansky, KK 2. Aufl. § 465 StPO Rdn. 2) – wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
KnoblichJahnke