Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mindeststrafbestimmung (§ 49 Abs.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 446/85
Datum
21.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Mordes ein. Der BGH verwirft die Rüge gegen den Schuldspruch als offensichtlich unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht den verminderten Strafrahmen nach §§ 23, 49 Abs.1 StGB falsch bestimmt und fälschlich eine Mindeststrafe von fünf statt drei Jahren zugrunde gelegt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Aufhebung erstreckt sich auf den Mitangeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist der nach § 49 Abs.1 StGB verbleibende Mindeststrafrahmen korrekt zu bestimmen; eine fehlerhafte Festlegung des Mindestmaßes kann die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler ohne Einfluss geblieben ist.

2

Ist nicht auszuschließen, dass ein auf falscher Rechtsanwendung beruhender Strafrahmen die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

3

Eine auf die Strafzumessung bezogene Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, die von demselben Rechtsfehler betroffen sind.

4

Die Revision kann hinsichtlich verschiedener Teile des Urteils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen; der Schuldspruch kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, während der Strafausspruch wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 3. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 446/85 in der Strafsache gegen ████ aus ██, dort geboren am 2. ██ 1962, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 3. April 1985, auch soweit es den Angeklagten Detzer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); der Senat verweist hierzu auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1985.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat seiner Strafbemessung den wegen Versuchs nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Entgegen § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat es als danach verbleibende Mindeststrafe aber nicht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, sondern eine solche von fünf Jahren angenommen (UA 14). Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt hat. Das Landgericht wollte sich bei der Strafzumessung an der Untergrenze des gegebenen Strafrahmens orientieren (UA 15). Es ist daher möglich, dass es bei 2utreffender Bestimmung dieses Rahmens eine andere, ebenfalls noch schuldangemessene Strafe verhängt hätte.

Die somit gebotene Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Detzer zu erstrecken, der von demselben Rechtsfehler betroffen ist.

LaufnitteSalgerJahnke
HirschthalMeyer-Goßner