Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung: Einzelstrafausspruch wegen versuchter Erpressung aufgehoben, Gesamtstrafe zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 446/83
Datum
30.08.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Zuhälterei, Freiheitsberaubung und versuchter Erpressung Revision eingelegt. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, dass die Verurteilung wegen Zuhälterei und Freiheitsberaubung Bestand hat, hebt hingegen den Einzelstrafausspruch wegen versuchter Erpressung und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Begründet wird dies mit Rechtsfehlern in der Strafzumessung und fehlerhaften Tatsachenbewertungen; die Sache wird zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den Feststellungen lediglich eine versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB), darf das Gericht die Tat nicht als zusätzlich verwirklichte Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) verwerten; die Qualifikation muss sich aus den Feststellungen ergeben.

2

Für die Berücksichtigung früherer Verurteilungen bei der Strafzumessung ist eine ausdrückliche Feststellung der betreffenden Vorstrafen erforderlich; ohne entsprechende Feststellung dürfen sie nicht strafschärfend verwertet werden.

3

Erhebliche Rechtsfehler im Einzelstrafausspruch oder bei der Strafzumessung, die wesentlich den Ausspruch über die Gesamtstrafe beeinflussen, führen zur Aufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs und des Gesamtstrafenausspruchs sowie zur Zurückverweisung zur neuer Entscheidung.

4

Eine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, als die angegriffenen Schuldsprüche und Einzelstrafen den rechtlichen Anforderungen standhalten und keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 446/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Günter C——, aus S——, geboren am ██ 1940 in E——, zur Zeit in Haft, wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. März 1983 im Einzelstrafausspruch wegen versuchter Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 20. Juli 1983 wird insoweit Bezug genommen.

2. Keinen Bestand kann dagegen die wegen versuchter Erpressung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr haben. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt:

„Die festgestellte Freiheitsberaubung dauerte vergleichsweise kurze Zeit, wobei dem Opfer eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit in der Wohnung verblieb. Ferner wirkte sich bei der Strafzumessung aus, dass der Angeklagte wegen einer Freiheitsberaubung bereits mit einer Geldstrafe belegt worden ist. Die Kammer hat daher aus dem gem. §§ 23 und 49 Abs. 1 StGB gemilderten Grundstrafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Eine mögliche Geldstrafe kam angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte wegen einer einschlägigen Strafe bereits einmal mit Geldstrafe belegt worden ist, nicht mehr in Betracht“ (UA 20, 21).

Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat in diesem Einzelfall nur eine versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) und nicht auch eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) begangen, ferner ist er nach den Feststellungen auch nicht wegen Erpressung vorbestraft.

3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen versuchter Erpressung berührt den Einzelstrafausspruch wegen Zuhälterei und Freiheitsberaubung nicht. Sie bedingt jedoch die Aufhebung des Ausspruchs über die

Gesamtstrafe.KnoblichMeyer-Goßner
SalgerRußGoydke