Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen widersprüchlicher Feststellungen und möglicher Zurechnungsstörung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 446/66
Datum
02.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Offenbarungseid ab und gab fälschlich eine Beschäftigung und Einkünfte an. Das Landgericht verurteilte wegen Meineids; der BGH hob die Verurteilung auf, weil die Urteilsgründe widersprüchlich sind und nicht eindeutig Vorsatz belegen. Ferner hat das Gericht die Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf die Zurechnungsfähigkeit und die Möglichkeit eines Missverständnisses nicht ausreichend erörtert. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids ist nachweislicher Vorsatz erforderlich; bloße Unrichtigkeit oder Fahrlässigkeit rechtfertigt keinen Schuldspruch wegen Meineids.

2

Widersprüchliche oder unklare Urteilsgründe, die die Möglichkeit eines Missverständnisses offenlassen, genügen nicht, um vorsätzliches falsches Schwören zu belegen.

3

Das Gericht muss bei Zweifeln an der Vorsatzfrage ausdrücklich und nachvollziehbar die Möglichkeit eines Missverständnisses bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses prüfen.

4

Erheblicher Alkoholmissbrauch oder sonstige psychische Beeinträchtigungen sind in der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und des Vorsatzes zu berücksichtigen und können Vorsatz oder Verantwortlichkeit ausschließen oder mindern.

5

Bei Aufhebung einer Verurteilung sind auch die Nebenfolgen des Gesamtstrafenentschlusses zu überprüfen; eine Aberkennung der Eidesfähigkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 2. August 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den ehemaligen Anzeigenwerber Karl aus ███ bei WO, geboren am ██ ████████████ in █████████████████, wegen fortgesetzten Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Rinck, Dr. ████████████████████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineides verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Meineides zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr sowie die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Meineides und gegen den Gesamtstrafausspruch. Sie hat Erfolg.

Der Angeklagte hat am 16. Juni 1964 den Offenbarungseid geleistet. In dem Vermögensverzeichnis, das die Justizangestellte ████ nach seinen Angaben ausgefüllt hat, ist u. a. angegeben, dass er bei der Firma █████████ GmbH, ██, arbeite und monatlich rund 800 DM netto verdiene. Diese Angabe war falsch. Die Firma █████████, für die der Angeklagte mehrere Jahre als Anzeigenwerber tätig gewesen war, hatte ihm bereits im Februar 1964 fristlos gekündigt. Zur Zeit der Eidesleistung stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis. Den Urteilsgründen zufolge hat der Angeklagte bestritten, vorsätzlich falsch geschworen zu haben, und vorgebracht, die unrichtige Angabe im Vermögensverzeichnis müsse auf einem Missverständnis zwischen ihm und der Justizangestellten ███ beruhen; vermutlich habe er auf eine entsprechende Frage für die ███ angegeben, dass er früher gearbeitet habe.

Die Ausführungen der Strafkammer, die sich mit dieser Einlassung befassen, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie sind unklar und widersprüchlich und ergeben nicht eindeutig, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat. Das Landgericht geht zunächst davon aus, ein Missverständnis des Angeklagten komme nicht in Betracht, da auch ihm klar gewesen sei, dass es dem betreibenden Gläubiger nur den gegenwärtigen, nicht auf den früheren Vermögensstand ankam. In einer anschließenden Hilfserwägung unterstellt die Strafkammer jedoch im Gegensatz hierzu, dass dennoch „insoweit ein Missverständnis vorgelegen haben“ könne. Damit zieht sie ihre eigene vorangehende Feststellung in Zweifel. Dieser Widerspruch wäre zwar unschädlich, wenn die Hilfserwägung den Schuldspruch tragen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Frage der Justizangestellten ████ nach seiner Beschäftigung und seinem Verdienst missverstanden und gemeint hat, seine frühere Tätigkeit angeben zu müssen, so kann nicht angenommen werden, dass er vorsätzlich falsch geschworen hat. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts ist rechtsirrig. Die Erwägung, der Angeklagte hätte jedenfalls vor der Eidesleistung das Vermögensverzeichnis noch einmal genau überprüfen müssen, mag unter Umständen den Vorwurf der Fahrlässigkeit tragen; sie rechtfertigt jedoch nicht den Schuldspruch wegen Meineides. Dieser muss infolgedessen aufgehoben werden.

Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht zu der Einlassung des Angeklagten eindeutig Stellung nehmen müssen. Dazu sei bemerkt, dass die Möglichkeit eines Misverständnisses nach Sachlage nicht von vornherein ausscheidet, zumal da nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil sich der Angeklagte von der Angabe eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses versprechen konnte. Hinzu kommt, dass er nach den Feststellungen des Landgerichts schon seit längerer Zeit in zunehmendem Maße Alkoholmissbrauch trieb, der Hirn- und Leberschäden zur Folge hatte, so dass er im August 1964 in ein Krankenhaus und anschließend in eine Nervenklinik eingeliefert werden musste, weil er delirierte. Unter diesen Umständen ist es nicht völlig von der Hand zu weisen, dass er sich schon zur Zeit der Eidesleistung in einem Zustand fortgeschrittener geistiger Zerrüttung befand.

Die Strafkammer hat zwar geprüft, welchen Einfluss der Alkoholmissbrauch auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit gehabt hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass er nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die Frage aber, ob nicht mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Angeklagten die Möglichkeit eines Missverständnisses bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses in Betracht zu ziehen sei, hat sie nicht erörtert. Die im Urteil zum Ausdruck gebrachte Auffassung, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte „zumindest“ so nüchtern gewesen sei, um dem Gang der Verhandlung folgen zu können, beantwortet sie nicht erschöpfend. Der Umstand, dass der Richter dem Angeklagten den Eid abnahm, schließt nicht aus, dass dessen Aufmerksamkeit und Auffassungsfähigkeit infolge seiner Alkoholsucht beeinträchtigt waren, ohne dass er deshalb betrunken zu sein brauchte. Dies kann dem Richter entgangen sein.

Die Aufhebung des Urteils gibt auch Gelegenheit, die Frage der Zurechnungsfähigkeit nochmals zu prüfen. Die Urteilsausführungen hierzu sind sehr knapp und lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, wie weit die geistige Zerrüttung des Angeklagten zur Tatzeit schon vorgeschritten war und wie sie sich insbesondere auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgewirkt hat. Hierzu wird auf die Entscheidungen BGHSt 7, 238 und 8, 113 hingewiesen.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineides erfasst auch den Gesamtstrafausspruch. Für den Fall, dass der Angeklagte wieder wegen Meineides verurteilt wird, sei erwähnt, dass die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden darf, wenn die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert wird (BGHSt 20, 34).

SpiegelMayrHirxthal
ScharpenseelRinck