Fahrlässige Tötung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Sicht und Kausalität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 446/64
- Datum
- 11.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung darf nicht allein auf der bloßen Annahme einer Sichtbehinderung beruhen; Art, Ausmaß und kausale Bedeutung der Sichtbeeinträchtigung sind substantiiert festzustellen.
Bei der Klärung technischer Fragen wie Geschwindigkeit und Rückschlüssen aus Fahrzeugschäden bedarf es, sofern für eine zuverlässige Beurteilung erforderlich, der Einholung eines hierfür besonders erfahrenen Sachverständigengutachtens.
Vermutungen über das Verhalten Dritter, die sich nachteilig für den Angeklagten auswirken, müssen durch konkrete tatsächliche Feststellungen gestützt werden; bloße Unterstellungen sind unzulässig.
Besteht die Möglichkeit eines erheblichen Mitverschuldens des Verletzten, ist dieses in der Schuld- und Strafzumessung zu prüfen und in den Feststellungen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 10. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäckergesellen Reinhard D. aus ███, geboren am —— in ——, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Hayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Die Sachrüge greift durch. Die Verfahrensrügen werden, soweit erforderlich, im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Prüfung behandelt.
Der Angeklagte fuhr nach den Feststellungen der Strafkammer am 19. Januar 1964 kurz nach Mitternacht mit einem Volkswagen durch die Strackestraße in Brilon. Er kam von einer Tanzveranstaltung. Auf dem Rücksitz saßen zwei Freunde und ein Mädchen, das sie nach Hause bringen wollten. Die Straße war beleuchtet, die 7,9 m breite Fahrbahn war schneefrei und trocken. Nur in dem Winkel zwischen der Fahrbahnund der Kante des erhöhten Gehsteigs an der in der Fahrtrichtung des Angeklagten rechten Straßenseite lag gefrorener mit Sand vermischter Schnee, über den die Bordsteinkante etwa 5 cm hinausragte. Kurz vor der Pension Weber, wo die Straße in der Richtung des Angeklagten in einer leichten Linkskrümmung verläuft, ist rechts eine Toreinfahrt. An dieser Stelle ist der Bordstein des Gehsteigs niedriger, sodass das Gemisch aus Schnee und Sand dort den Winkel zwischen Fahrbahn und Bordstein ganz ausfüllte. Nach der näher begründeten Annahme der Strafkammer fuhr der Angeklagte mit mindestens 50 km/h, jedoch konnte sie nicht feststellen, dass er mit einer bestimmten höheren Geschwindigkeit fuhr. Bei der Toreinfahrt geriet sein Wagen mit den rechten Reifen auf den Gehsteig. Das Vorderrad rutschte gleich wieder über die Kante auf die Fahrbahn ab und hinterließ an dem Bordstein eine etwa 14 m lange Radspur. Etwa 4 bis 5 m nach dem Beginn der Radspur erfasste das rechte Ende der vorderen Stoßstange des Volkswagens den Schlosser Bo., der nach der Annahme des Landgerichts in diesem Augenblick dort offenbar hart am Rande des Gehsteigs ging. Der Angeklagte hatte ihn nicht gesehen. Bo. fiel auf die Vorderhaube des Wagens, wurde auf das Dach hochgeschoben, etwa 6 m weit mitgenommen und dann nach rechts abgeworfen. Er schlug mit dem Kopf etwa 2 m vor der Bordsteinkante auf den Gehsteig, überschlug sich und blieb schwer verletzt auf dem Bürgersteig liegen. Der Angeklagte hielt sofort an und kümmerte sich um den Verletzten.
Dieser starb kurz nach dem Unfall an den Kopfverletzungen. Am Wagen des Angeklagten waren die Vorderhaube und das Dach eingebeult, die Stoßstange vorn rechts und der rechte Kotflügel verbogen, der rechte Scheinwerferring verformt, die Windschutzscheibe zerbrochen und die rechte Dachkante vorn eingedrückt. Die Splitter des Scheinwerferglases lagen etwa 5 m nach der vom Landgericht angenommenen Anstoßstelle neben dem Bordstein bis zu einem Meter in die Fahrbahn hinein verstreut. Zwischen den Splittern und der angenommenen Anstoßstelle wurde auf der Fahrbahn 2,2 m entfernt vom Bordstein ein Handschuh des Verunglückten gefunden, etwas weiter vorn ein Ziergitter des Volkswagens.
Die Strafkammer hat auf Grund der Aussagen der Wageninsassen festgestellt, dass die rechte Seite der Frontscheibe des Volkswagens innen in einer Breite von etwa 35 cm, das ist etwa ein Drittel ihrer gesamten Breite, stark beschlagen war, als der Angeklagte abfuhr, und dass der Angeklagte und die Zeugin Be. diesen Beschlag nicht „restlos“ beseitigen konnten. Diesen Umstand hält sie für die eigentliche Unfallursache. Sie führt aus, der Angeklagte sei dadurch in seiner Sicht nach rechts behindert gewesen; deshalb habe er den rechten Fahrbahnrand nicht genügend beobachtet und sei in der leichten Linkskrümmung dort, wo der Bordstein niedrig ist, auf den Bürgersteig geraten und habe dort den Fußgänger erfasst; dessen Tod sei somit letztlich auf die ungenügende Aufmerksamkeit des Angeklagten zurückzuführen.
Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag unter anderem hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass durch den Beschlag auf der Windschutzscheibe die Sicht für den Angeklagten nicht derart behindert gewesen sei, dass er Bewegungen eines Fußgängers auf dem Bürgersteig oder auf der Fahrbahn nicht ebenso gut wie bei klarer Scheibe hätte erkennen können; der Sachverständige solle dies durch praktische Versuche an der Unfallstelle feststellen. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung, sie könne die Beweisfrage selbst beurteilen, abgelehnt, nachdem habe der vernommene Sachverständige auf ihr Stellung genommen.
Gegen die Ablehnung des Beweisantrages bestehen zwar keine verfahrensrechtlichen Bedenken; denn um festzustellen, ob, gegebenenfalls wie weit der Beschlag auf der Scheibe das Sichtfeld des Angeklagten einengte, bedarf es nicht der besonderen Sachkunde eines technischen Sachverständigen. Indessen ist die Annahme des Landgerichts, der Unfall sei auf eine Sichtbehinderung des Angeklagten durch die teilweise beschlagene Scheibe zurückzuführen, bisher nicht ausreichend gerechtfertigt. Die Feststellungen über die Stärke und das Ausmaß des Beschlages auf der Windschutzscheibe sind nicht klar. Bei der Schilderung des Unfallherganges sagt das Landgericht, der Beschlag habe sich durch Abwischen „nicht restlos“ beseitigen lassen. An anderer Stelle heißt es, die Scheibe sei zur Zeit des Unfalls auf der rechten Seite „etwa zu einem Drittel stark beschlagen“ gewesen. Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft, ob nicht der Angeklagte trotz der teilweise beschlagenen Scheibe die Fahrbahn und den Gehsteig ausreichend übersehen konnte. Ein etwa 35 cm breiter Beschlag auf der rechten Seite der Windschutzscheibe eines Volkswagens engt den Sichtwinkel des Fahrers nur wenig ein, wie jedermann ohne besondere technische Vorkenntnisse durch Augenschein feststellen kann. Die Breite des Sichtfeldes hängt aber, insbesondere auch davon ab, wie nahe der Fahrer mit den Augen an die Windschutzscheibe herangeht. Auch die Tatsache, dass die Straße an der Unfallstelle leicht nach links gekrümmt ist, wird bei der Beurteilung des Sichtfeldes zu berücksichtigen sein.
Da somit bisher nicht ausreichend dargetan ist, dass eine vom Angeklagten zu vertretende Sichtbehinderung die Ursache des Unfalls war, kann die allein darauf beruhende Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben.
Eine abschließende Beurteilung der Schuldfrage ist noch nicht möglich. Die Strafkammer hat nämlich naheliegende Möglichkeiten unerörtert gelassen, die die Schuldfrage in einem anderen Licht erscheinen lassen können. Bo. kann ohne auf den herannahenden Volkswagen des Angeklagten zu achten, zu knapp vor diesem von der Seite an die Bordsteinkante herangetreten sein; dass er den Angeklagten auch dann nicht mehr hätte ausweichen können, wenn er ihn auf dem Gehsteig gesehen hätte. Mit einem derartigen Verhalten eines Fußgängers auf dem Gehsteig brauchte er nicht ohne weiteres zu rechnen (BGHSt 13, 169, 173 zum Vertrauensgrundsatz; ferner BGH VRS 20, 129).
Hinzu kommt, dass auch die Annahme der Strafkammer, Bo. sei auf den Bürgersteig gegangen, bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet ist. Da ihn weder der Angeklagte noch die Zeugen unmittelbar vor dem Unfall gesehen haben, ist dies eine Unterstellung, die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann.
Aus den Beschädigungen am Wagen des Angeklagten lagen auch keine zuverlässigen Schlüsse vor, sodass bis jetzt die Möglichkeit offen geblieben ist, dass ██ unmittelbar vor dem Wagen des Angeklagten auf die Fahrbahn getreten ist.
Mindestens ein erhebliches Mitverschulden des Fußgängers kann schließlich darin liegen, dass er, ohne durch besondere Umstände dazu gezwungen zu sein, am äußersten Rand eines breiten Gehsteigs ging und sich dadurch der Gefahr des Angetretenwerdens aussetzte. Es wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit einem solchen Verhalten den Umständen nach rechnen musste.
Das Landgericht wird ferner neu zu prüfen haben, ob aus der Art und Schwere der Verletzungen des Getöteten und aus den Beschädigungen am Wagen zuverlässige Schlüsse auf die Geschwindigkeit des Angeklagten gezogen werden können. Dazu wird es der Hilfe eines in der Beurteilung solcher Fragen besonders erfahrenen Sachverständigen bedürfen.
Wenn das Landgericht wieder zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Angeklagte an dem Tod des Bo. schuldig ist, wird es sich jedenfalls bei der Strafzumessung mit der Frage eines Mitverschuldens des Getöteten befassen müssen (BGHSt 3, 220; BGH VRS 14, 191; 18, 121; 19, 126; 25, 113; 254, 266).
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