Treffer
BGH Urteil

Fahrlässiger Falscheid wegen Verschweigens von Provisionsauszahlung an Ehefrau

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 446/63
Datum
06.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Provisionsvertreter, legte einen Offenbarungseid ab und gab nur sein monatliches Einkommen an, ohne zu erwähnen, dass die Provisionen seit Februar 1962 an seine Ehefrau ausgezahlt wurden. Das Landgericht verurteilte ihn wegen fahrlässigen Falscheids; der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der BGH betont, dass im Offenbarungseid alle für die Zwangsvollstreckung erheblichen Umstände anzugeben sind, insbesondere Zahlungsadressaten, und verlangt nähere Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/ Fahrlässigkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO verpflichtet den Schuldner, alle Umstände anzugeben, die für die Möglichkeit und den Erfolg der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen erheblich sind.

2

Zur Offenbarungspflicht gehört die Angabe, an wen der Arbeitsverdienst bzw. die Provision ausgezahlt wird; das Verschweigen oder irreführende Darstellen solcher Auszahlungsvereinbarungen verletzt die Eidespflicht.

3

Für die Offenbarungspflicht ist die rechtliche Wirksamkeit einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung unerheblich; maßgeblich ist ihre praktische Relevanz für die Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen.

4

Unvollständige oder irreführende Angaben, durch die der Zugriff des Gläubigers erschwert wird, können einen Falscheid begründen.

5

Bei fahrlässigem Falscheid ist zu prüfen, ob der Schuldner bei pflichtgemäßer Überlegung erkennen konnte, dass seine Angaben den Gläubiger in der Vollstreckung wesentlich täuschen oder den Zugriff erschweren würden.

Vorinstanzen

Landgericht, 20. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Hugo ████ ██ aus RO, geboren am ██ 1914 in ███, wegen fahrlässigen Falscheides,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch, Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Bortzler, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 20. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Seine Revision muss aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg haben.

Das Urteil stellt fest: Der Angeklagte war Provisionsvertreter bei der Firma Rodenbach. Weil er von Gläubigern bedrängt wurde, ließ er die Vertretung auf den Namen seiner Ehefrau „umschreiben, um die Provisionsansprüche dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.“ Im Februar 1962 wurde er von der Arbeitgeberin „als Vertreter gestrichen“ und von nun an „seine Ehefrau als Vertreterin geführt“, obwohl er die Vertretertätigkeit wie bisher allein ausübte und die Aufträge mit seinem Namen unterzeichnete. Die Provision wurde nur noch an seine Ehefrau gezahlt, die sie im gemeinsamen Haushalt verbrauchte. Am

2. Dezember 1962 hat der Angeklagte den Offenbarungseid nach richterlicher Belehrung über den Inhalt geleistet und nach einer bin Provisionsder eidesstattlichen Versicherung beschworen: „Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Ich verdiene als Vertreter für die Firma ████ ██ Co. in ███ Monatsverdienst: ca. 300 bis 350 DM netto.“

Als die Gläubigerin Giese die Provisionsforderung des Angeklagten pfändete und sich überweisen ließ, teilte ihr die Firma ███ mit, dass der Angeklagte seit Februar 1962 nicht mehr für sie tätig sei.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe seine Eidespflicht verletzt, weil seine Angaben unvollständig gewesen seien. Das Abkommen über den Eintritt seiner Frau in das Vertreterverhältnis sei ernst gemeint, aber anfechtbar im Sinne des § 3 Nr. 1 AnfG. Da er als Vertreter der Firma ██ ██████ ausgeschieden sei, habe er in seinem Vermögensverzeichnis einen Vermögenswert angegeben, der in Wirklichkeit nicht vorhanden gewesen sei. Wahrheitsgemäß hätte er angeben müssen, dass die Vertretung auf seine Frau „übertragen“ worden sei und sie die Provision erhalte, während er die Vertretertätigkeit allein ausübe. Darüber habe er sich pflichtwidrig keine Gedanken gemacht. Bei gewissenhafter Überlegung habe er erkennen können, dass seine Angabe ein falsches Bild ergebe und die Gläubigerin zu nutzlose Kosten verursachenden Maßnahmen veranlassen werde.

Dem Landgericht ist darin beizustimmen, dass der Angeklagte verpflichtet war, Angaben über die Provisionsauszahlung zu machen. Dabei kommt es auf die rechtliche Natur und die Rechtswirkungen der mit der Arbeitgeberin vereinbarten etwaigen Änderung des Vertreterverhältnisses nicht an. Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO soll dem Gläubiger die Prüfung ermöglichen, ob und in welcher Weise er mit Erfolg in das Schuldnervermögen vollstrecken kann. Der Schuldner muss deshalb alle Umstände angeben, die hierfür erheblich sind.

Dazu gehört auch die Angabe, an wen der Arbeitsverdienst des Schuldners ausgezahlt werden soll. Wie diese selbst die Wirksamkeit einer hierüber mit dem Arbeitgeber getroffenen Abmachung beurteilt, ist jedenfalls für die Offenbarungspflicht unerheblich. Dem Gläubiger ist es nicht zuzumuten, selbst Ermittlungen über den Inhalt des Arbeitsvertrages anzustellen, um die Erfolgsaussicht von Vollstreckungsmaßnahmen prüfen zu können. Der Schuldner verletzt seine Eidespflicht auch dann, wenn er den Zugriff des Gläubigers dadurch erschwert, dass er unvollständige oder irreführende Angaben über die Auszahlung des Arbeitsverdienstes macht oder solche ergänzenden Angaben, wo sie erforderlich sind, unterlässt (vgl. BGHSt 10, 149). Die allgemeine Vollstreckungsmöglichkeit nach § 850 h ZPO ändert hieran nichts. Gerade dafür wird es für den Gläubiger wichtig sein, zu wissen, an wen der Arbeitsverdienst seines Schuldners ausgezahlt wird, um etwaige verschleierte Arbeitseinkünfte aufzudecken (vgl. BGH 5 StR 286/63 vom 29. Oktober 1963, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).

Der Angeklagte hat dadurch, dass er nur die Höhe seines Arbeitsverdienstes als Provisionsvertreter angegeben hat, ohne die Auszahlungsermächtigung an seine Frau zu erwähnen, den Eindruck erweckt, es handele sich um ein gewöhnliches Vertreterverhältnis, bei dem die Provision auch an ihn selbst ausgezahlt wird. Dadurch hat er – dem Zweck des Offenbarungseids zuwider – dem Gläubiger den Zugriff auf die Provision pflichtwidrig erschwert.

Von dieser Rechtsgrundlage aus muss die innere Tatseite noch geprüft werden. Die Strafkammer muss daher feststellen,

war oder bei pflichtgemäßer Überlegung der Angeklagte dessen bewusst war, dass er durch die Auszahlung an seine Frau erkennen konnte, dass seine Ehefrau von ihm verdienten Provision ausgezahlt werden musste.

JaguschLang-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner