Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 446/62
Datum
11.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit mehreren Schulmädchen und Beleidigung zu insgesamt eineinhalb Jahren Haft verurteilt; die Revision beschränkte sich auf einen Fall. Streitpunkt war, ob aus dem Verhalten des Angeklagten die wollüstige Absicht zu schließen sei. Der BGH hält den tatrichterlichen Schluss aus ähnlichen, zeitlich nahen Tathandlungen für zulässig und bestätigt, dass Griffe unter den Rock regelmäßig unzüchtige Handlungen sind. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen versuchter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt der feste Vorsatz, den Körper eines Kindes am Geschlechtsteil oder in dessen Nähe zu berühren; vorbereitende Berührungen können hierfür ausreichend sein.

2

Tatrichterliche Schlussfolgerungen aus zeitlich und sachlich ähnlichen weiteren Tathandlungen sind denkgesetzlich zulässig und dürfen die Überzeugung von der wollüstigen Absicht stützen.

3

Handlungen, die über bloße Zudringlichkeiten hinausgehen (z. B. gezieltes Ergreifen zwischen die Beine oder das Heben des Rocks), sind regelmäßig als unzüchtige Handlungen i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen.

4

Bei der Strafzumessung kann die besondere Gefährlichkeit des Täters für schutzbedürftige Kinder und Jugendlichen eine erhöhte Freiheitsstrafe rechtfertigen, auch insoweit abzuschreckende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 30. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████ geborenen Maler Heinz ████████████ 1924 in ███████, Kreis [REDACTED], wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, ███ der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████, ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 30. August 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in vier Fällen und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat in allen Fällen Mädchen, die zur Schule gingen und denen er durch eine schmale Gasse folgte oder die er an sich vorbeigehen ließ, unter den Rock gegriffen, um sie am Geschlechtsteil zu berühren. Vier Mädchen hatten zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, die beiden anderen waren 15 und 18 Jahre alt.

Der Angeklagte hat die Revision auf den Fall Wiesekopsicker beschränkt. Er macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zu den vom Angeklagten belästigten Kindern gehört die am [REDACTED] 1949 geborene Ruth ████. Anfang Dezember 1961 hielt er in [REDACTED] einige in einer Reihe hintereinander gehende Schulmädchen ein und hob den Rock der zuletzt gehenden Ruth Wiesekopsicker hoch. Er hatte, wie das Landgericht feststellt, in wollüstiger Absicht vorgehabt, den Körper des Mädchens am Geschlechtsteil oder in dessen Nähe zu berühren.

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchter Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision meint, der festgestellte Sachverhalt könne die Verurteilung nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB nicht rechtfertigen, weil die Feststellung der unzüchtigen Absicht des Angeklagten in diesem Falle „lediglich eine durch nichts begründete Vermutung“ sei.

Die Beweisannahme des Tatrichters ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist ersichtlich deshalb zu ihrer Überzeugung von der wollüstigen Absicht des Angeklagten gelangt, weil dieser in einigen anderen Fällen bei dem Griff unter den Rock der Mädchen zwischen die Beine und an den Geschlechtsteil der Opfer gefaßt, in einem Falle sogar eine Schülerin bis zur Turnhalle verfolgt, dort seinen Mantel zurückgeschlagen und dem dreizehnjährigen Mädchen sein entblößtes, erregtes Glied mit einer hinweisenden Bemerkung gezeigt hat. Der aus diesen Vorfällen gezogene Schluß auf die unzüchtige Absicht des Angeklagten gegenüber Ruth ████ ██████████ ist denkgesetzlich möglich, steht mit der Lebenserfahrung im Einklang, zumal sich alle Fälle in einem kurzen Zeitraum abgespielt haben, und ist mithin rechtlich unangreifbar.

Griffe in der vom Angeklagten beabsichtigten und in einigen Fällen auch schon ausgeführten Art sind keine bloßen Zudringlichkeiten, sondern regelmäßig unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Der Strafausspruch im Falle ███ läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Insbesondere gibt die Erwägung, Kinder und Schülerinnen müßten „vor solchen Tätern wie dem Angeklagten geschützt werden“, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Landgericht will damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte, der Schülerinnen auf ihrem Schulweg verfolgt, um sie zum Zwecke seiner geschlechtlichen Befriedigung unzüchtig anzufassen, für sittlich noch nicht gefestigte Kinder und Jugendliche besonders gefährlich sei. Die erhöhte Gefährlichkeit des Täters rechtfertigt, auch aus allgemein abschreckenden Gründen – wie das Landgericht zutreffend hervorhebt –, eine empfindliche Freiheitsstrafe.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeLang-HinrichsenBörtzler
MartinFlitner