Revision gegen Mordurteil: Verwerfung trotz § 51 Abs. 2 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 446/59
- Datum
- 08.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme von Mord genügt es, dass der Täter einen Menschen zu einem der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Zwecke oder aus einem der dort genannten Beweggründe tötet; weitergehende Feststellungen zu einer „besonderen Verwerflichkeit“ sind nicht erforderlich.
Die Feststellung des Tötungsvorsatzes erfordert keine minutengenaue Rekonstruktion, wenn das Tatgericht aus dem Tatablauf und den Beweggründen nachvollziehbar herleitet, ab welchem Geschehensabschnitt der Vorsatz gefasst wurde.
Die Verurteilung wegen Mordes setzt nicht voraus, dass der Täter einem bestimmten „Mördertyp“ entspricht; maßgeblich sind allein die gesetzlichen Mordmerkmale.
Eine durch Alkohol beeinflusste erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann verneint werden, wenn Verhalten, Erinnerungsvermögen und zielgerichtete Überlegungen vor der Tat gegen eine erhebliche Intoxikation sprechen.
Ein behaupteter Zustand der Bewusstseinsstörung kann durch Indizien aus dem Nachtatverhalten (insbesondere planvolles Verdecken der Tat und Spurenbeseitigung) widerlegt werden, wenn dieses Verhalten typischerweise mit einer tiefgreifenden affektbedingten Bewusstseinsstörung unvereinbar ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bochum, 16. April 1959
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
███ als ███ den Bergmann Günter Hans dort geboren ████ ██████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes usw.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dreher als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bochum vom 16. April 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 16. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Mordes, begangen im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, in Tateinheit mit versuchter Notzucht mit Todesfolge und Nötigung zur Unzucht“ zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Nacht zum 9. April 1956 war der Angeklagte nach dem Uhr noch Besuch mehrerer Wirtschaften schließlich gegen 3 Uhr in die Gastwirtschaft ██████ in ████ eingekehrt. Dort sah er zum ersten Mal die ihm bis dahin unbekannte geschiedene Elfriede K____), die in der genannten Wirtschaft sich eingemietet hatte und sich von mehreren Männern aushalten ließ. Auf dem Heimweg begegnete er ihr gegen 4 Uhr auf der Straße. Sein Anerbieten, sie begleiten zu wollen, nahm sie an. Aus ihrem Verhalten entnahm er, daß sie zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit sei. Das war in der Tat der Fall. Zu diesem Zweck begaben sich beide auf ein unbebautes Stück Brachland in der Nähe der Wirtschaft ███████. Nachdem der Angeklagte zunächst vergeblich versucht hatte, den Geschlechtsverkehr mit Frau ████ im Stehen auszuführen, forderte er sie auf, sie solle sich auf den Boden legen. Das wollte sie nicht. In seiner geschlechtlichen Erregung verlangte der Angeklagte dies nachdrücklich. Da sie sich immer noch weigerte, versetzte er ihr einige Schläge ins Gesicht, um sie gefügig zu machen. Sie wehrte sich und lief davon. Nachdem er sie eingeholt hatte, schlug er abermals auf die sich energisch wehrende Frau ein. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es ihm schließlich,
sie zu Boden zu werfen. Da er sein Glied bei der sich versweißend wehrenden Frau nicht einführen konnte, steigerte sich seine geschlechtliche Erregung immer mehr bis zum dadurch zur geschlechtlichen Befriedigung zu gelangen. Er versetzte ihr deshalb schwerste Schläge auf den Kopf, ins Gesicht und über den ganzen Körper hin verteilt, wobei er ihr vor allem mit einem harten Gegenstand, dessen nähere Beschaffenheit nicht ermittelt werden konnte, scharfkantige Platzwunden beibrachte. Er riß ihr sämtliche Kleider vom Leib, biß sie in die rechte Brust und würgte sie solange, bis sie keinen Laut mehr von sich gab. Schließlich biß er sie nochmals und zwar links von der Mittellinie der Schambehaarung in den Leib. Als er merkte, daß die vor ihm liegende Frau kein Lebenszeichen mehr von sich gab, floh er vom Tatort, kehrte jedoch dorthin zurück, nachdem er überdacht hatte, was er angerichtet hatte und nun tun müsse, um nicht entdeckt zu werden. In der nun aufkommenden Angst schüttelte er den Körper der Frau, die bereits tot war, um festzustellen, ob vielleicht doch noch Leben in ihr sei. Nachdem er sich von der Nutzlosigkeit seiner Versuche überzeugt hatte, verscharrte er mit seinen Händen die Leiche in einer flachen Ackerfurche. Dann ging er auf Umwegen in seine Wohnung und reinigte Hände und Kleider.
II. Die auf verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1. Offensichtlich unbegründet sind die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision.
2. In sachlichrechtlicher Hinsicht vermißt die Revision zu Unrecht die Feststellung des Schwurgerichts, daß und in welchem Zeitpunkt der Angeklagte sich entschloß, Frau K____) zu töten. Das Schwurgericht stellt nämlich fest, daß er diesen Vorsatz faßte, nachdem er sein Glied nicht hatte bei ihr einführen können, und deshalb seine geschlechtliche Gier sich bis zu dem Entschluß steigerte, sie zu töten, um dadurch geschlechtliche Befriedigung zu erlangen.
b) Da der Angeklagte nach der rechtlich einwandfrei begründeten Überzeugung des Schwurgerichts zur Befriedigung seiner Geschlechtslust tötete, war er Mörder. Für diese Annahme bedurfte es nicht der weiteren Feststellung über die Art der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Werdegang und seine geistige und seelische Einsichtsfähigkeit. Besonders brauchte der Angeklagte nicht der Typ eines Mörders zu sein, um doch wegen Mordes schuldig werden zu können. Die Verurteilung wegen Mordes ist nach dem geltenden Recht nur davon abhängig, daß der Täter auf eine der in § 211 Abs. 2 StGB geschilderten Weisen oder zu einem der dort genannten Zwecke oder aus einem der dort aufgeführten niedrigen Beweggründe einen Menschen tötet. Eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist dann nicht mehr Voraussetzung für seine Verurteilung als Mörder (BGHSt 3, 185, 186; 320, 5, 388).
Zur zutreffenden Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm zur Last gelegten Taten hat das Schwurgericht drei ärztliche Sachverständige in der Hauptverhandlung als Gutachter vernommen. Einer von ihnen (Dr. ██ ██) hatte in seinem der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten die Meinung geäußert, beim Angeklagten liege eine anfallsbedingte oder durch eine hirntraumatische Schädigung hervorgerufene Epilepsie vor, die unter dem Einfluß vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols zu einem pathologischen, seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch geführt habe. In der Hauptverhandlung aber verneinte er, in Übereinstimmung mit den beiden anderen Sachverständigen (Dr. ██████████ und Dr. ████████), die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Dr. Lechleitner hielt den Angeklagten auf Grund mehrwöchiger Beobachtungen und Untersuchungen in der Landesheilanstalt ██████ für voll verantwortlich für seine Tat. Die beiden anderen Sachverständigen bekundeten übereinstimmend, daß eine Zurechnungsunfähigkeit beim Angeklagten „mit Sicherheit“ nicht gegeben gewesen sei, doch könne nicht ausgeschlossen werden, daß seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war. Dieser Auffassung hat sich das Schwurgericht mit folgender Begründung angeschlossen:
Der Alkoholgenuß des Angeklagten für sich betrachtet habe keine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt. Zwar habe er vom Nachmittag des 8. April bis zum Verlassen der Wirtschaft ████ am 9. April 1956 um 3.40 Uhr eine erhebliche Menge an Alkohol getrunken. Er habe sich jedoch, wie sechs Zeugen einhellig bekundet hätten, unauffällig benommen, insbesondere seien die typischen Anzeichen für eine erhebliche Angetrunkenheit oder gar Betrunkenheit (wie Grölen, Singen, Torkeln, Schwanken, Lallen usw.) nicht zu bemerken gewesen. Mit einem der Zeugen, der mit ihm bis kurz vor der Tat beisammen war, habe er sich vielmehr ruhig und vernünftig unterhalten. Überdies habe er sich an die Geschehnisse des Tatabends bis in Einzelheiten hinein gut erinnert. Das spreche entschieden gegen eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernde Angetrunkenheit, daß der Ange-
klagte unmittelbar vor der Tat imstande gewesen sei, kritische Überlegungen anzustellen, die mit einer die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen erheblich vermindernden Trunkenheit nicht vereinbar seien.
Er habe nämlich einen Vorschlag der Frau ████ zum Zweck des Geschlechtsverkehrs mit ihr auf ihr Zimmer zu gehen, abgelehnt, weil er fürchtete, er könne dabei erkannt werden und es würden möglicherweise seine in der Nähe wohnenden Schwiegereltern davon erfahren und es seiner Frau erzählen. Er habe auch ganz allgemein um seinen guten Ruf gefürchtet.
Dagegen habe der Angeklagte die Tat aus einem anderen Grund als dem bloßer Trunkenheit, nämlich infolge eines seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Affekts begangen. Er leide nämlich an erheblicher vegetativer Dystonie, die, wie zwei hirnelektrische Untersuchungen ergeben hätten, bei ihm nach starker Reizbelastung (Alkohol oder andere Reize) abnorme Hirnströme auslöse. Bei ihm bestehe eine Übererregbarkeit der Lebensnerven, die in der Regel mit psychischer Empfindsamkeit und Reizbarkeit verbunden sei. Damit verknüpfe sich der körperlich begründete Mangel der Fähigkeit zur Selbstbeherrschung, nicht jedoch deren Ausschluß. Das gelte freilich nur unter der Voraussetzung einer erheblichen Reizung, nicht für den Zustand der Ruhe. Der Angeklagte habe aber möglicherweise unter einer erheblichen Affektreizung gestanden. Zwar sei es nicht sicher, daß die Alkoholbeeinflussung einen solchen Grad der Reizung bewirkt habe, wie er bei den beiden Probeuntersuchungen und den dabei ausgeübten Reizbelastungen mit Alkohol erreicht worden sei. Es bleibe deshalb zweifelhaft, ob wirklich eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit vorliege. Es könne durchaus sein, daß sich die Tat unterhalb der Grenzen jener abnormen
Reaktionen abgespielt habe und seine Tat nichts anderes gewesen sei, „als ein schlichter Lustmord“. Indes lasse sich die Möglichkeit einer hochgradigen Reizung infolge Alkoholgenusses und einer daraus fließenden erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen. Deshalb hat das Schwurgericht zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht.
Das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, es habe bei ihm zur Tatzeit eine Bewußtseinsstörung vorgelegen, daher habe er an die Geschehnisse keine Erinnerung mehr, hat das Schwurgericht in Übereinstimmung mit allen drei Sachverständigen hinsichtlich des Maßes der behaupteten Bewußtseinsstörung für widerlegt angesehen. Dagegen spricht nach Auffassung des Schwurgerichts und der Sachverständigen die Tatsache, daß bei ihm die körperlich bedingte Anlage zu einer derartigen Bewußtseinsstörung fehle, besonders eindeutig aber sein Verhalten nach der Tat. Ein unter hochgradigem Affekt mit Bewußtseinsstörung handelnder Täter verhalte sich, wie die drei Sachverständigen einhellig darlegten, nach der Tat regelmäßig anders als der Angeklagte. Es trete nach ständigen psychologischen Erfahrungen der völlige Zusammenbruch des Täters ein, der in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden affektzustand töte. Ein solcher Täter trage sich dann meist mit Selbstmordgedanken. Außerdem unternehme er nichts, um seine Tat zu verbergen und sich einer Entdeckung zu entziehen, vielmehr gestehe er meistens sogar durch Selbstanzeige ohne Beschönigung. Dieses typische Verhalten des Affekttäters habe der Angeklagte nicht gezeigt, vielmehr versucht, sein Verbrechen zu verbergen, habe die Leiche verscharrt und dadurch die Spuren seiner Täterschaft verwischen wollen. Dies auch dadurch, daß er in seiner Wonnung
sich und seine verschmutzte Kleidung reinigte und den einen Handschuh, den er noch im Hemdärmel trug, wegwarf, nachdem er den anderen am Tatort bereits verloren hatte.
Diese Würdigung leidet an keinem sachlichrechtlichen Mangel. Mit den über das Verhalten des Angeklagten nach der Tat getroffenen Feststellungen steht nicht, wie die Revision meint, in unvereinbarem Widerspruch, daß es ihn, wie er sich unwiderlegt eingelassen hatte, das Grauen gepackt habe, als er, am Boden neben der regungslos daliegenden Frau K____) hockend, gemerkt habe, daß sie keinen Laut mehr von sich gab. Selbst wenn die Einlassung des Angeklagten insoweit richtig war, so brauchte dies das Schwurgericht nicht zu der Annahme zu führen, er habe sich zur Tatzeit in einem Zustand der Bewußtlosigkeit befunden. Auch einen mit Bewußtsein handelnden Täter kann nach einer so schweren Tat das Grauen packen.
Der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe das Zusammenwirken der vegetativen Dystonie mit dem Alkoholgenuß nicht geprüft, ist unbegründet. Vielmehr hat das Schwurgericht es nicht für ausgeschlossen erachtet, daß der Alkoholgenuß gerade wegen der Dystonie des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit führte. Das Schwurgericht ist auch davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Tat unter der Einwirkung nicht einer solch erheblichen Alkoholmenge stand, daß die darauf in Verbindung mit der Dystonie beruhende Reizung über den Grad einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungs-
fähigkeit hinausgegangen wäre und zum Ausschluß seiner Zurechnungsfähigkeit geführt hätte.
| Sauer | Rotberg | Martin | |||
| Krumme | Flitner |