Aufhebung der Bewährungsauflage wegen unklarer Grundlage der Geldbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 446/58
- Datum
- 13.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung an die Leistung einer Geldbuße gebunden, muss die Entscheidung die Grundlagen für die Bemessung der Geldbuße deutlich darlegen (z. B. Brutto- oder Nettoeinkommen).
Bei Festsetzung einer geldlichen Auflage ist darzulegen oder festzustellen, ob die Maßnahme einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten bewirkt; hierzu sind Angaben zu laufenden notwendigen Unkosten erforderlich.
Die nach § 305a StPO zulässige Beschwerde gegen eine an die Bewährung geknüpfte Auflage entscheidet das Revisionsgericht nach den Vorgaben des § 305a Abs. 2 StPO.
Fehlen wesentliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten, ist die Anordnung, die Strafaussetzung zur Bewährung an eine Geldleistung zu knüpfen, aufzuheben.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Richard █, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1959 nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Tenor
Die von der 3. großen Strafkammer des Landgerichts in Saarbrücken gemäß § 268a StPO durch Beschluss vom 8. Juli 1958 getroffenen Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, werden aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 1958 wegen fahrlässiger Tötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unter anderem zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Umfange hat das Urteil Rechtskraft erlangt, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten insoweit durch Urteil vom heutigen Tage verworfen hat.
Die Strafkammer hatte zugleich mit ihrem Urteil einen Beschluss verkündet, wonach die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung von der Zahlung einer Geldbuße von 600.000 Franken abhängig gemacht wird. Über die hiergegen eingelegte, nach § 305a StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten hat nach Abs. 2 dieser Vorschrift das Revisionsgericht zu entscheiden.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses, da seine Begründung nicht erkennen lässt, ob das Landgericht bei der Festsetzung der Geldbuße von einem Brutto- oder von einem Netto-Einkommen des Angeklagten in Höhe von monatlich 250.000 Franken ausgegangen ist. Der Angeklagte, der verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von zur Zeit des Urteils fünf und drei Jahren ist, betreibt seine Arztpraxis in dem kleinen Orte ███ erst seit dem 1. Oktober 1957. Nach den Ausführungen des Landgerichts muss davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren Einkommensquellen hat. Sollten die 250.000 Franken sein monatliches Brutto-Einkommen sein, so ließe sich die Möglichkeit eines einschneidenden unzumutbaren Eingriffs in seine Lebensführung (§ 305a Abs. 1 StPO) als Folge der ihm auferlegten Geldbuße nur sicher ausschließen, wenn die Strafkammer Feststellungen über seine laufenden Unkosten getroffen hätte. Darüber enthält die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses aber nichts.
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