BGH: Strafrahmen bei Meineid zur Vermeidung eigener Strafverfolgung (§ 157 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 44/62
- Datum
- 06.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die unterlassene Beweiserhebung nach ihrer möglichen Beweislage die Glaubwürdigkeit einer zentralen Zeugin nicht zu erschüttern geeignet ist.
Für § 60 Nr. 3 StPO genügt ein entfernter Verdacht einer Beteiligung; die bloße Möglichkeit einer Beteiligung reicht nicht aus.
Eine unzulässige Vereidigung eines Zeugen führt nur zur Aufhebung, wenn das Urteil auf der Vereidigung beruht; glaubhaftigkeitsbegründende Erwägungen unabhängig vom Eid schließen das Beruhen aus.
Bestehen Zweifel, ob der Tatrichter einen gesetzlich eröffneten milderen Strafrahmen übersehen hat, ist der Strafausspruch auf Revision aufzuheben.
§ 161 StGB (Eidesunfähigkeit/Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte) findet im Anwendungsbereich des § 157 StGB keine Anwendung, auch wenn von einer Strafmilderung nach § 157 StGB abgesehen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Walzer Fred J. C—— aus FO, geboren am █ 1916 in ██, auf 208t in Untersuchungshaft, wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. November 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Nach den Feststellungen hatte in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Frau Margret KC gegen Willi KC letzterer mit der Behauptung Widerklage erhoben, Frau KC habe mit dem Angeklagten in einem ehebrecherischen Verhältnis gestanden. Darüber wurde der Angeklagte am 17. Dezember 1958 von dem Einzelrichter des Landgerichts Hagen als Zeuge vernommen. Er stellte dabei in Abrede, mit Frau KC jemals ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben. Auf diese Aussagen leistete er den Zeugeneid. In Wirklichkeit hatte er im November 1954 wiederholt Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau Margret KC gehabt. Dies bestreitet das allerdings.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte seinerzeit die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, u.a. auf die Aussage der im Strafverfahren als Zeugin eidlich vernommenen Frau Margret KC gestützt. Sowohl im Ehescheidungsrechtsstreit wie im Strafverfahren spielte die schließlich offen gebliebene Frage eine Rolle, ob das in der Ehe KC am ██ August 1955 geborene
Kind Ramona im Ehebruch mit dem Angeklagten im November 1954 erzeugt worden ist.
Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge, daß das Landgericht zu dieser Frage nicht, um die Glaubwürdigkeit der Margret KC nachzuprüfen, ein Vaterschaftsgutachten eingeholt hat.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Ein solches Gutachten könnte, wie die Revision selbst erwähnt, zu verschiedenen Ergebnissen kommen: entweder daß der Angeklagte der Vater des Kindes Ramona sei oder daß er es mit Sicherheit nicht sei oder daß seine Vaterschaft nicht geklärt werden könne. Im ersteren Falle wäre die Aussage der Margret KC bestätigt, in den beiden letzteren Fällen aber nicht als unrichtig dargetan. Denn auch wenn der Angeklagte das Kind Ramona nicht erzeugt hat, kann er doch in der Empfängniszeit der Frau ██ beigewohnt haben. Ein Vaterschaftsgutachten wäre also nicht geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit der Margret KC zu erschüttern. Es kann daher nicht beanstandet werden, daß das Landgericht ein solches Gutachten nicht eingeholt hat.
Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin Margret KC nicht nur ihres Inhalts wegen, sondern vor allem im Hinblick auf die Umstände, unter denen sie sich die Zeugin „abrang“, sowie auf weitere Beweistatsachen für glaubhaft erachtet. Bei dieser Beweislage brauchte sich entgegen der Meinung der Revision dem Landgericht nicht aufzudrängen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin „durch ein psychologisches Gutachten und Leumundszeugnisse“ nachzuprüfen.
Schließlich geht auch die Rüge fehl, das Landgericht hätte die Zeugin Margret KC nicht vereidigen dürfen, weil sie der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat des Angeklagten verdächtig sei (§ 60 Nr. 3 StPO).
a) Die Revision meint, die falsche Aussage des Angeklagten vom 17. Dezember 1958 sei auch unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung zu betrachten; der Angeklagte habe durch diese Aussage auch Frau KC vor der Verfolgung wegen Ehebruchs schützen wollen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in einem gegen den Begünstiger wegen Begünstigung gerichteten Strafverfahren auch der Begünstigte „beteiligt“ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist (vgl. BGHSt 4, 255). In dem jetzt anhängigen Strafverfahren ist aber gegen den Angeklagten der Verdacht der Begünstigung überhaupt nicht erhoben worden. Wenn daran zu denken ist, daß der Angeklagte mit seiner falschen Aussage vom 17. Dezember 1958 eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs verhindern wollte, so wollte er ganz offensichtlich – was auch das Landgericht angenommen hat (UA unten) – in erster Linie sich selbst begünstigen. Die Selbstbegünstigung ist aber straflos. Den „Gegenstand der Untersuchung“ in dem jetzt anhängigen Strafverfahren bildet allein der Meineid.
b) Nach Auffassung der Revision ist denn auch Frau Margret KC der Beteiligung an dem dem Angeklagten vorgeworfenen Meineid in der Form der Beihilfe verdächtig.
aa) Für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO reicht schon ein entfernter Verdacht der Beteiligung aus; die bloße Möglichkeit der Beteiligung genügt dagegen nicht (vgl. BGHSt 4, 255, 256; RGSt 44, 380, 385; 59, 166, 167/168).
Ob nach der tatsächlichen Seite ein Verdacht besteht, unterliegt allein der Beurteilung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter bei der ihm nach § 60 Nr. 3 StPO zustehenden Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen die Rechtslage verkannt hat und ob deswegen die Vereidigung des Zeugen (oder das Unterbleiben der Vereidigung) von einem Rechtsirrtum beeinflußt sein kann (vgl. RGSt 57, 186/187; BGH NJW 1952, 273; BGHSt 4, 255/256).
„Beteiligt“ ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang und in derselben Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat (vgl. RGSt 57, 186/187; BGHSt 4, 255, 256).
bb) Die hiernach gebotene rechtliche Überprüfung ergibt, daß von einem Verdacht der Beihilfe der Frau Margret KC zu dem dem Angeklagten zur Last liegenden Meineid keine Rede sein kann.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und aus dem Inhalt der Akten 4 R 88/58 des Landgerichts in Hagen über den seinerzeitigen Ehescheidungsrechtsstreit, den der Senat bei der Nachprüfung der Verfahrensrüge berücksichtigen darf, ergibt sich klar, daß ehebrecherische Beziehungen des Angeklagten zu Frau Margret KC nur für die Zeit des November 1954 in Betracht kommen. Daß Frau KC und der Angeklagte noch bis in die Zeit des Ehescheidungsverfahrens in engerer Verbindung gestanden seien, wird von keiner Seite behauptet; auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Als Zeuge im Ehescheidungsverfahren ist der Angeklagte nicht von Frau KC, sondern von ihrem Prozeßgegner, dem Ehemann KC, benannt worden.
Bei seiner Vernehmung und Vereidigung am 17. Dezember 1958 waren zwar neben ihren Prozeßbevollmächtigten beide Parteien persönlich zugegen; daß aber Frau Margret KC irgendwie in die Vernehmung eingegriffen hätte, ergibt sich weder aus der Vernehmungsniederschrift noch sonst aus den erwähnten Ehescheidungsakten. In dem jetzt angefochtenen Urteil ist festgestellt, daß Margret ████ dem Angeklagten vor seiner Vernehmung vom 17. Dezember 1958 geraten hat, die Aussage zu verweigern.
Unter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen Frau Margret KC der Beihilfe zum Meineid, den der Angeklagte nach den Feststellungen am 17. Dezember 1958 geleistet hat, nicht verdächtig. Der Bundesgerichtshof hat zwar schon wiederholt angenommen, daß im Ehescheidungsprozeß die Partei, die mit einem Zeugen ehebrecherische oder chewidrige Beziehungen unterhalten hatte, verpflichtet sein kann, die solche Beziehungen der Wahrheit zuwider abstreitenden Aussagen des Zeugen und seinen darauf sich stützenden Meineid zu verhindern (vgl. BGHSt 2, 129 ff; 14, 229 ff). Die Partei, die bei der Falschaussage und der Leistung des Meineides zugegen ist und nichts dagegen unternimmt, kann sich danach der Beihilfe zum Meineid schuldig machen.
Beide Entscheidungen gehen aber davon aus, daß dies nicht schon dann gilt, wenn die Beziehungen, die früher zwischen der Partei und dem Zeugen bestanden hatten, im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung gelöst sind und die Partei, die nicht selbst, sondern deren Prozeßgegner den Zeugen benannt hat, keinen Einfluß darauf nimmt, wie der Zeuge aussagen soll. In der Entscheidung BGHSt 2, 129, 133/134 ist das klar zum Ausdruck gebracht. Beide Entscheidungen haben eine Pflicht der Partei, die mit dem Zeugen in unerlaubten Beziehungen gestanden hatte, eine unwahre Aussage des Zeugen darüber und seinen Meineid zu verhindern, und demgemäß bei Nichterfüllung dieser Pflicht eine Beihilfe zu dem von dem Zeugen geleisteten Meineid nur unter zusätzlichen Voraussetzungen angenommen, die nach den obigen Feststellungen in der vorliegenden Sache gerade nicht gegeben waren. Die noch in der Entscheidung BGHSt 3, 18 ff vertretene weiter gehende Auffassung, mit der schon die Entscheidung BGHSt 2, 129 ff nicht im Einklang steht, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 14, 229 ff aufgegeben. Dadurch allein, daß Frau Margret KC dem Angeklagten vor seiner Vernehmung geraten hat, er möge die Aussage verweigern, hat sie auf den Inhalt seiner Aussagen keinen Einfluß genommen. Wäre der Angeklagte dem Rat gefolgt, so wäre die Falschaussage unterblieben und er hätte sich nicht strafbar gemacht.
Das Landgericht hatte daher, wenn es sich mit dieser Frage befaßt hätte, aus Rechtsgründen nicht annehmen können, daß die Zeugin Margret KC der Beihilfe zu dem dem Angeklagten vorgeworfenen Meineid verdächtig sei.
c) Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits entschieden, daß in einem Strafverfahren wegen falscher Aussage, die der Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit als Zeuge über eine frühere strafbare Handlung gemacht hat, der Teilnehmer an dieser früheren Straftat zugleich Beteiligter an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat ist (BGHSt 6, 382 ff). Unter diesem Gesichtspunkt hätte die am Ehebruch beteiligte Zeugin Margret KC nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Gleichwohl kann die Verfahrensrüge nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Das Urteil läßt nämlich deutlich erkennen, daß das Landgericht der Zeugin Margret KC nicht mit Rücksicht auf ihre Vereidigung Glauben geschenkt hat. Daß das Landgericht die Tatsache der Vereidigung der Zeugin im Urteil nicht einmal erwähnt hat, ist nur beiläufig bemerkt; das allein wäre nicht ausschlaggebend. Das Landgericht hat aber dargetan (UA 5), daß die „dramatische Art“, in der die Zeugin sich ihre Aussage „abrang“, und die Übereinstimmung ihrer jetzigen Darstellung mit den früher außerhalb des Strafverfahrens von ihr gemachten Bekundungen „für die Kammer keinen Zweifel offen lassen“, daß die Zeugin die Wahrheit gesagt hat. Die Richtigkeit ihrer Aussage hat das Landgericht durch das frühere Verhalten des Angeklagten selbst bestätigt gefunden (UA 5/6). Danach steht außer Zweifel, daß das Landgericht die Aussage der Zeugin Margret KC unabhängig von ihrem Eid für glaubhaft befunden hat.
Auf der Tatsache der Vereidigung der Zeugin beruht somit das Urteil nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
II. Die Sachrüge
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Meineides.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht konnte nicht ausschließen und hat „daher zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er jene falsche Aussage gemacht hat, um einer als möglich erkannten
späteren Strafverfolgung wegen Ehebruchs zu entgehen“ (UA 3 unten). Zwar hat es diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe strafmildernd berücksichtigt (UA 7). Dabei ist es aber offenbar nur von dem nach den Absätzen 1 und 2 des § 154 StGB in Betracht kommenden Strafrahmen ausgegangen. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt war, daß ihm nach § 157 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen zur Verfügung stand, der unter die im Abs. 2 des § 154 StGB genannte unterste Grenze herabreicht und es ermöglicht, auch bei Versagung mildernder Umstände auf Gefängnisstrafe statt auf Zuchthausstrafe zu erkennen. Allerdings war das Landgericht rechtlich nicht verpflichtet, die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Tatrichter muß aber die im Einzelfall gerechte Strafe unter Berücksichtigung des ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Strafrahmens bemessen. Bestehen – wie hier – Zweifel darüber, daß der Tatrichter die gesetzliche Erweiterung des regelmäßigen Strafrahmens übersehen hat, so muß der Strafausspruch auf die Revision des dadurch möglicherweise benachteiligten Angeklagten aufgehoben werden.
Die Entscheidungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Eidesunfähigkeit hat das Landgericht auf § 161 StGB gegründet. Diese Vorschrift gilt aber nicht im Falle des § 157 StGB, und zwar auch dann nicht, wenn nur die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen, der Tatrichter aber von der Milderung der Strafe absieht (vgl. BGH NJW 1957, 550). Bei seiner nunmehr gebotenen neuen Entscheidung wird das Landgericht den Ausspruch über die Eidesunfähigkeit des Angeklagten zu unterlassen haben. Zur Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte ist es nicht nach § 161 Abs. 1 StGB verpflichtet, sondern nur nach Maßgabe der §§ 161 Abs. 2 und 32 StGB berechtigt.
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