Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 445/93
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt ausschließlich die Anordnung, die gesamte Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen. Der BGH hebt diese Anordnung auf, weil das Rehabilitationsziel auch durch einen teilweisen Vorwegvollzug erreichbar ist und ein vollständiger Vorwegvollzug die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ausschließen würde. Die übrige Revision wird verworfen und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Strafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nur zulässig, soweit sie zur Erreichung des Therapieerfolgs erforderlich und verhältnismäßig ist.

2

Ein vollständiger Vorwegvollzug ist nicht gerechtfertigt, wenn das Rehabilitationsziel gleichermaßen durch einen teilweisen Vorwegvollzug erreicht werden kann und der vollständige Vorwegvollzug die Möglichkeit der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach Maßregelvollzug ausschließt.

3

Die Tragfähigkeit einer Anordnung zum Vorwegvollzug der Strafe muss in den Urteilsgründen konkret dargelegt und nachvollziehbar begründet werden; bloße pauschale Erwägungen genügen nicht.

4

Fehlt die Zuständigkeit einer besonderen Strafkammer (z. B. nach § 74 Abs. 2 GVG), ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 22. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 445/93 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren ██ ████████, Uwe, 1958 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet ist, dass die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die – gesamte – Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts des Angeklagten gestützt ist, ausdrücklich jedoch nur die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe rügt, hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die sachverständig beratene Strafkammer führt in den Urteilsgründen aus, dass eine Therapie beim Angeklagten nur Aussicht auf Erfolg habe, wenn sie seiner Entlassung in die Freiheit vorausgehe und der Angeklagte an die „Bewährung in Freiheit durch stufenweise Belastung herangeführt“ werde (UA 26).

Damit sind zwar die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe – insbesondere das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten – in rechtlich noch vertretbarer Weise dargelegt (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 6; Vorleichtere 1). Zweckerleichterung, teilweiser 3; wegvollzug,

Die Anordnung, dass die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, rechtfertigen diese Erwägungen jedoch nicht. Denn das Ziel der Entlassung in die Freiheit im Anschluss an den Maßregelvollzug ist auch zu erreichen, wenn nur ein Teil der Strafe vor der Unterbringung vollstreckt werden würde, zumal bei einem vollständigen Vorwegvollzug der Strafe nicht mehr die Möglichkeit bestünde, einen Strafrest unter gleichzeitiger Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzugs zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 8, 10).

Da dem Angeklagten keine Straftat nach § 74 Abs. 2 GVG mehr angelastet wird, erfolgt die Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 354 Rdn. 42).

NehmMaatzTepperwien
Meyer-GoßnerTolksdorf