Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Antrag auf Entscheidung nach versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 445/86
Datum
19.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Entscheidung des Revisionsgerichts und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Das Gericht verwirft die Anträge, da die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht eingehalten wurde und der Angeklagte nicht glaubhaft machte, dass die Versäumung ohne eigenes Verschulden erfolgte. Zudem wurde die Begründung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt; die Revision hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO versäumt und keine rechtzeitige Begründung nachgereicht wird.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt glaubhaftes Vorbringen voraus, dass die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgte.

3

Die Wiedereinsetzung bleibt ausgeschlossen, wenn die versäumte Handlung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (z.B. zu Protokoll der Geschäftsstelle).

4

Die Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO sind unbegründet, wenn die Revision formell unzulässig ist und in der Sache keine Erfolgsaussicht besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 29. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 445/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Joachim H ███ aus ████, dort geboren am ████ 1954, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. April 1986 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassende „Beschwerde“ des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 30. Juni 1986, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 29. April 1986 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet.

Das Urteil ist dem Verteidiger am 27. Mai 1986 zugestellt worden. Eine Revisionsbegründung ist innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist nicht bei Gericht eingegangen.

Auch soweit die „Beschwerde“ des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufzufassen ist, bleibt sie erfolglos. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 5. August 1986 unter anderem ausgeführt:

„Seine (des Angeklagten) Behauptung, sein Verteidiger habe trotz entsprechender Zusage und Aufforderung von Seiten des Angeklagten keine Revisionsbegründung abgegeben, vermag dem Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt worden ist. Außerdem hat er die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das hätte zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen können. Über die bei der Begründung einer Revision zu beachtenden Formalien war der Angeklagte unterrichtet (SA S. 172).“

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Überdies hätte die Revision des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HorsthalJahnke