Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vergewaltigung verurteilt trotz fehlender Zeugenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 445/78
Datum
10.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig: Die Rüge eines Verstoßes gegen §172 GVG ist mangels substanziierter Darlegung unzulässig. Fehlende Vernehmungen eines nicht erschienenen Mitbeschuldigten waren unschädlich, da Teilgeständnisse und die Aussage der Geschädigten die Verurteilung trugen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, das Gericht habe die Öffentlichkeit nach § 172 GVG nicht auszuschließen gehabt, ist in der Revision unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche zusätzlichen, entscheidungserheblichen Angaben er bei ausgeschlossener Öffentlichkeit gemacht hätte.

2

Ein Gericht kann eine Verurteilung auf Grundlage glaubhafter Opferangaben und eines Teilgeständnisses stützen; das Unterbleiben der Vernehmung eines nicht erschienenen Mitbeschuldigten rechtfertigt nur dann die Aufhebung, wenn seine Vernehmung zu einer anderen tatrelevanten Würdigung hätte führen können.

3

Die Verletzung von Vernehmungspflichten (§ 244 Abs. 2 StPO) führt zur Revisionsbegründung nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Unterlassen die Entscheidungsfindung substantiiert beeinflusst hat; bloße Strafzumessungsfeststellungen sind dafür nicht stets ausreichend.

4

Bei der Sachrüge prüft das Revisionsgericht, ob nach Aktenlage Rechtsfehler vorliegen; kann ein Einfluss möglicher Fehler auf das Urteil ausgeschlossen werden, ist die Revision abzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 445/78 in der Strafsache gegen den städtischen Arbeiter Hans-Peter ████, geboren ██ █████ 1949 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Oktober 1977 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Werne an der Lippe durch Urteil vom 6. April 1976 – 5 Ds 53/75 – verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 172 GVG dem Antrag des Verteidigers, die Öffentlichkeit für die Zeit der Vernehmung des Angeklagten zur Sache auszuschließen, nicht entsprochen, ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer hatte in der Revisionsbegründung darlegen müssen, welche zusätzlichen Angaben er bei seiner Vernehmung zur Sache gemacht haben würde, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden wäre. Nur dann könnte das Revisionsgericht nachprüfen, ob aufgrund dieser Angaben die Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung bestanden hätte und das Urteil somit überhaupt auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen kann.

2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Angeklagten allein aufgrund der Angaben der Geschädigten, der Zeugin ██████, verurteilt hat, ohne den früheren Mitbeschuldigten Hans ████████, der zum Hauptverhandlungstermin am 12. Oktober 1977 geladen, jedoch nicht erschienen war, als Tatzeugen zu vernehmen.

a) Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, hat er selbst eingestanden, versucht zu haben, die Zeugin ███ im Anschluss an ihre Vergewaltigung durch den Zeugen ████ zu notzüchtigen. Ob die Tat vollendet worden ist, d. h. ob es dem Angeklagten gelungen ist, sein Glied in die Scheide der Zeugin einzuführen, konnte nur die Zeugin ███ bestätigen; der Zeuge ████ konnte hierzu keine Angaben machen, da er sich zu dieser Zeit außerhalb des Kraftwagens aufhielt, um sich anzukleiden. Insoweit hat sich deshalb eine Vernehmung des Zeugen ████ nicht aufgedrängt.

b) Auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruht auf einem Teilgeständnis des Angeklagten. Dieser hat nämlich bei seiner Vernehmung zugegeben, „dass er in der Nähe der Trinkhalle zunächst auf dem dortigen Gelände etwas hin- und her- und später auf der Ostfeldstraße auch ein kurzes Stück gefahren sei“ (UA 11). Die Zeugin ███████████ bestätigt, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug gesteuert hat. Deshalb drängte sich eine Vernehmung des Zeugen ████ ebenfalls nicht auf.

c) Die gegen die Einlassung des Angeklagten getroffenen Feststellungen der Strafkammer, die nur für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen konnten, dass nämlich der Angeklagte „mithalf, die Zeugin ███ in den Pkw hereinzubringen“ und dass er auf der Ostfeldstraße bis zu der Ecke am Teerbach gefahren sei (UA 7), hätten Veranlassung sein müssen, den Zeugen ████ zu vernehmen. Der Senat kann jedoch aufgrund der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen und der ausgesprochenen, verhältnismäßig milden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe ausschließen, dass das Urteil insoweit auf der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beruht.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

RußSalgerEngelhardt
HürxthalGoydke