Revision: Tateinheit bei Förderung sexueller Handlungen – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 445/75
- Datum
- 28.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind bei mehreren Opfern durch ein und dieselben Förderungshandlungen die Teilakte inhaltsgleich und dienen dem gleichen Gesamtplan, liegen die Taten tateinheitlich vor (§ 52 StGB).
Weitere, über den gemeinsamen Gesamtplan hinausgehende einzelne Vermittlungen ändern die rechtliche Beurteilung der bereits tateinheitlich begangenen Handlungen nicht.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, soweit die bisherige Strafzumessung auf einer anderen Tatauffassung beruhte und eine neue Einzelstrafe festzusetzen ist.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer solchen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn sich daraus keine für die Verteidigung entscheidungserhebliche Verschlechterung ergibt und der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 17. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 445/75 in der Strafsache gegen den Arbeiter Manuel Francesco Martins de ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ 1945 in ███ da Silva/Portugal, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Förderung sexueller Handlungen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. August 1975
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. April 1975
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der tateinheitlich an zwei Mädchen begangenen fortgesetzten Förderung sexueller Handlungen an Personen unter 16 und unter 18 Jahren und der Prostitution schuldig ist (§§ 180 Abs. 1 und 2, 180a Abs. 4, 52 StGB),
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen fortgesetzten Handlung der Prostitution nach § 180a Abs. 4 StGB sowie sexueller Handlungen nach § 180 Abs. 1 und 2 StGB
zum Nachteil sowohl von Brigitte ███████ als auch von Margarete ███ ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung zutreffend dargelegt hat, frei von Rechtsirrtum.
Zu Unrecht hat die Strafkammer jedoch angenommen, es handele sich gegenüber jedem Mädchen um eine selbständige Handlung und damit rechtlich um zwei fortgesetzte Taten.
Soweit der Angeklagte beide Mädchen zusammen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit anderen Männern vermittelt hat, hat er dies nach den Urteilsfeststellungen durch dieselben Handlungen getan (§ 52 StGB). Er hat sie jeweils beide am 7., 8., 10. und 11. Oktober 1974 von ihrer gemeinsamen Unterkunft abgeholt, ist mit ihnen an diesen Tagen mit einem Taxi jeweils zu einem Ausländerlager, am 8. Oktober außerdem in die Gaststätte "Fachschule" gefahren, hat dort die Verhandlungen mit anderen Männern aufgenommen und die beiden Madchen zum Geschlechtsverkehr gegen ein Entgelt von jeweils 20 bis 25 DM angeboten, hat das Geld jeweils vor dem Geschlechtsverkehr in Empfang genommen und hat die Mädchen schließlich, von dem Fall abgesehen, in dem Brigitte █████ von Polizeibeamten aufgegriffen worden ist, nach dem Verkehr wieder zusammen in ihre Unterkunft zurückgebracht. Alle diese Teilakte sind also durch ein und dieselben Förderungshandlungen und damit die beiden fortgesetzten Taten insgesamt "tateinheitlich" begangen worden.
Dass der Angeklagte darüber hinaus entsprechend seinem Gesamtplan Margarete ███████ allein noch bei weiteren Gelegenheiten zum Geschlechtsverkehr an Ausländer vermittelt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass die beiden in sich fortgesetzten Straftaten möglicherweise nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit stehen.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des (gesamten) Strafausspruchs, da statt zwei Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe nunmehr eine einzige Strafe neu festgesetzt werden muss.
Schmidt Bortzler
Ri. a. BGH Mayr ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
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