Meineid — Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Fehlern bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 445/68
- Datum
- 08.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Leistung eines Offenbarungseides nach § 807 ZPO sind zwar sämtliche Vermögensangaben erforderlich; für die Strafzumessung ist jedoch zu prüfen, ob die falschen Angaben den Gläubiger tatsächlich von einer erfolgversprechenden Zwangsvollstreckung abgehalten haben.
Bei der Bewertung der Wirkung unwahrer Angaben auf Vollstreckungsmöglichkeiten sind die pfändungsfreien Beträge nach § 850c ZPO zu berücksichtigen; übersteigen diese den Einkommenserlös, kann eine Verhinderung der Vollstreckung entfallen.
Die Annahme von „Rücksichtslosigkeit“ rechtfertigt keine automatische Strafschärfung; die Strafzumessung hat die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und darf nicht bei jedem vorsätzlichen Verschweigen pfändbarer Vermögenswerte ohne weitere Prüfung eine verschärfende Rücksichtslosigkeit unterstellen.
Die dem Eid eigene feierliche Bekräftigung ist Tatbestandsmerkmal; sie darf bei der Strafzumessung nicht zusätzlich zu Ungunsten des Täters verwertet werden.
Wenn eine Revision zwar nicht ausdrücklich beschränkt ist, sich aber klar nur gegen den Strafausspruch richtet, bleibt der Schuldspruch rechtskräftig.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Helene ██ █████████████, geboren ███████████ 1930 aus G in ██ wegen Meineids
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Juni 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Es hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihre dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Die Revision der Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt, lässt aber klar erkennen, dass die Angeklagte sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die Höhe der erkannten Strafe wenden will. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich des Strafausspruchs kann dem Rechtsmittel, das Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, der Erfolg nicht versagt werden.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte, die als Ehefrau eines Arbeiters ihren Haushalt zu versorgen und dabei zwei minderjährige Kinder zu betreuen hat, bei der Leistung des Offenbarungseides gemäß § 807 ZPO am 20. Januar 1966 bewusst wahrheitswidrige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht hat. Sie hat nämlich angegeben, dass sie als Putzfrau von einer Frau täglich etwa 10 bis 15 DM erhalte. In Wirklichkeit hatte sie diese Arbeit als Putzhilfe schon vor Jahren aufgegeben und wurde zur Zeit der Eidesleistung von der Firma ██████ bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 300 bis 350 DM beschäftigt.
1. Bei der Leistung eines Offenbarungseides gemäß § 807 ZPO muss der Schuldner zwar sein gesamtes Vermögen, auch die gemäß §§ 811, 850 ff. ZPO unpfändbaren Gegenstände und Rechte, angeben (RGSt 71, 300; BGH LM Nr. 10 zu § 807 ZPO – StS). Im Rahmen der Strafzumessung ist es aber von Bedeutung, ob der Täter durch seine unwahren Angaben den Vollstreckungsgläubiger von der bei zutreffenden Angaben bestehenden Möglichkeit, durch Zwangsvollstreckung zur Befriedigung seiner Forderung zu kommen, abgehalten hat oder ob der Gläubiger auch bei wahren Angaben den Weg der Zwangsvollstreckung nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte beschreiten können. Darauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dazu Anlass bestand.
Wenn die Angeklagte von ihrem monatlichen Einkommen von 300 bis 350 DM den beiden in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern den Unterhalt zu gewähren hatte, so war gemäß § 850c ZPO höchstens ein geringer Teilbetrag ihres Einkommens pfändbar. Wenn sie außerdem – was aus dem Urteil nicht hervorgeht, aber jedenfalls möglich ist – auch ihrem dritten, nicht mehr im Haushalt lebenden Kinde den Unterhalt gewährte, so würde sich nach der angeführten Bestimmung der pfändungsfreie Betrag auf (221 + 52 + 39 + 39 =) 351 DM belaufen, also den Höchstbetrag des Einkommens von 350 DM überschreiten.
2. Auch gegen die Berücksichtigung der vom Landgericht erwähnten „Rücksichtslosigkeit“ bestehen Bedenken. Mit der vom Landgericht angegebenen Begründung könnte bei jedem Schuldner, der bei der Leistung des Offenbarungseides pfändbare Teile seines Vermögens vorsätzlich verschweigt, Rücksichtslosigkeit angenommen werden. Das ist nicht der Sinn der Strafzumessung, die innerhalb des gesetzlich aufgestellten Strafrahmens den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen hat.
3. Weil aus diesen Gründen der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann, braucht nicht abschließend geprüft zu werden, wie in dem angefochtenen Urteil der Satz zu verstehen ist, „der Eid als eine feierliche Bekräftigung einer in einem Gerichtsverfahren gemachten Aussage“ sei „das stärkste Mittel richterlicher Beweisführung“. Jedenfalls darf bei der Zumessung der Strafe für einen Meineid nicht die jedem Eid innewohnende Eigenschaft, also ein Tatbestandsmerkmal, zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
| Rotberg | Mayr | Hirxthal | |||
| Bortzler | Sanders |