Treffer
BGH Urteil

BGH: Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse als Beamter – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 445/54
Datum
04.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse und wurde wegen Entnahme von Kassenmitteln verurteilt. Zentrale Rechtsfrage war, ob der Geschäftsführer Beamter i.S. des Strafrechts ist. Der BGH bestätigt die grundsätzliche Beamteneigenschaft, hebt das Urteil aber auf, weil nicht festgestellt ist, ob die erforderliche öffentlich-rechtliche Bestellung (Zustimmung des Vorstands) vorlag. Die Sache wird zur ergänzten Feststellung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse ist im strafrechtlichen Sinne Beamter, soweit die übernommenen Aufgaben der Sozialversicherung staatliche Aufgaben betreffen.

2

Die Beamteneigenschaft setzt eine rechtswirksame Berufung durch einen öffentlich-rechtlichen Akt der zuständigen Stelle voraus.

3

Eine durch den Arbeitgeber vorgenommene Bestellung wird erst mit der gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung des Kassenvorstands rechtswirksam.

4

Fehlen Feststellungen darüber, ob die erforderliche öffentlich-rechtliche Zustimmung zur Bestellung vorliegt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. Mai 1954

Rubrum

Aktenzeichen: 4 StR 445/54

Urteil des BGH vom 4. November 1954

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Günter Josef ██ aus █████, dort geboren am ██████ 1928, wegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. ███████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

StGB § 309

Der ordnungsmäßig bestellte Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse ist Beamter im Sinne des Strafrechts.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. Mai 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte am 15. Dezember 1951 von der Tiefbauunternehmung ███ & ████ in ██████████ durch einen Privatangestelltenvertrag als Geschäftsführer ihrer Betriebskrankenkasse eingestellt worden. Bis zum Juni 1953 entnahm er der Kasse rechtswidrig insgesamt 14.879,94 DM, die er für eigene Zwecke verwendete. Um den Fehlbestand zu verdecken, unterließ er Eintragungen in die vorgesehenen Bücher und machte bei der Vermögensnachweisung für das Jahr 1952 unrichtige Angaben.

Die Strafkammer hat ihn wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351, 359 StGB) verurteilt. Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet.

Allerdings lässt die Auffassung des Landgerichts, dass der Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse als Beamter im strafrechtlichen Sinne zu erachten sei, keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Angestellten der Ortskrankenkassen und der Berufsgenossenschaften, die keine nur untergeordnete Tätigkeit ausüben, Beamte im Sinne des Strafgesetzbuchs, weil die mit der Sozialversicherung wahrgenommenen Aufgaben zu den Aufgaben des Staates selbst gehören (BGHSt 6, 17; 4 StR 703/53 vom 22. Juli 1954 NJW 1954, 1454 Nr. 14). Das gleiche muss für den Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse gelten; denn die Betriebskrankenkassen sind ebenfalls – wenn auch nur für den Bereich ihres Betriebes – als öffentlich-rechtliche Versicherungsträger mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut und zu diesem Zweck als staatlich beaufsichtigte Zwangorganisationen mit öffentlich-rechtlicher Beitragspflicht ausgestaltet.

Den bisherigen Feststellungen kann indessen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte rechtswirksam zum Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse bestellt worden ist. Die Beamteneigenschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung die Berufung durch öffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Stelle voraus (RGSt 75, 396; BGHSt 2, 120). Gemäß § 8 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 (BGBl. I, 124) in Verbindung mit § 362 RVO erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers einer Betriebskrankenkasse zwar durch den Arbeitgeber, bedarf jedoch der Zustimmung des Kassenvorstandes. Daraus ergibt sich, dass die Bestellung zum Geschäftsführer erst durch den öffentlich-rechtlichen Akt der Zustimmung des Vorstandes rechtswirksam wird (vgl. RGSt 22, 36).

Ob der Vorstand der Betriebskrankenkasse der Firma ███ & ██ der Berufung des Angeklagten zum Geschäftsführer zugestimmt hat, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grunde ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte ordnungsmäßig zum Geschäftsführer der Kasse bestellt worden war.

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

EngelsGroßDr. Augustin
HülleSeibert

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