BGH: Bußgeldbescheid begründet keinen Klagverbrauch für später verfolgte Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 44/51
- Datum
- 20.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Klagverbrauch der öffentlichen Klage tritt nur ein, wenn in dem früheren Verfahren eine nach allen Seiten erschöpfende rechtliche Beurteilung der Tat möglich war.
Die relative Rechtskraft eines Bußgeldbescheids erstreckt sich nur auf solche Tatbestände, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtlich verfolgbar waren.
Besteht beim Erlass der früheren Entscheidung ein rechtliches Hindernis für die Verfolgung bestimmter Delikte, so schließt die Rechtskraft einer späteren Verfolgung dieser Delikte nicht aus, wenn das Hindernis nachträglich weggefallen ist.
Die Beurteilung der Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes gehört in der Regel dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf bei unzureichenden Feststellungen nicht über die Straffreiheit entscheiden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spirituosenhersteller Emmo R. a. G., geboren ███████ 1892 in ████████, wohnhaft in ████, wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat als Property Control-Referent der Militärregierung und später als Kreisbeauftragter für gesperrte Vermögen in der Zeit von April 1947 bis Dezember 1948 von Kaufleuten und Handwerkern, deren Vermögen der Kontrolle seiner Dienststelle unterlag, bewirtschaftete Waren gegen Bezahlung, aber ohne Abgabe der erforderlichen Bezugsberechtigungen bezogen.
Durch Verfügung vom 1. Juli 1949 stellte die Militärregierung das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung ein; die Verfolgung wegen Wirtschaftsvergehen überließ sie den deutschen Dienststellen.
Durch Bußgeldbescheid vom 26. Oktober 1949 setzte der Oberstadtdirektor von [REDACTED] gegen den Angeklagten wegen Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 WiStrG eine Geldbuße fest.
Während die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellte (§ 80 WiStrG), trug der Angeklagte rechtzeitig auf gerichtliche Entscheidung an (§ 81 WiStrG).
Bevor es hierzu kam, trat das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 in Kraft (§ 11).
Der Oberstadtdirektor teilte den Prozessbevollmächtigten des Angeklagten durch Schreiben vom 28. Januar 1950 mit, dass der Bußgeldbescheid infolge des Amnestiegesetzes hinfällig geworden sei.
Durch Verfügung vom 23. Juni 1950 ermächtigte die Militärregierung den Landesjustizminister, gegen den Angeklagten ein Verfahren wegen Bestechung einzuleiten.
Dementsprechend erhob die Staatsanwaltschaft nunmehr auf Grund der bereits vorher bekannten Tatsachen und Beweismittel Anklage wegen Verbrechens nach § 332 StGB.
Die Strafkammer hat dieses Verfahren eingestellt, weil ihm die Rechtskraft des gegenüber der Staatsanwaltschaft unanfechtbar gewordenen Bußgeldbescheids vom 26. Oktober 1949 entgegenstehe (§ 93 Abs. 2 WiStrG).
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bußgeldbescheid gegenüber der – insoweit nicht mit einem eigentlichen Rechtsmittel ausgestatteten – Staatsanwaltschaft überhaupt relativ rechtskräftig werden kann, und ob seine Rechtskraft, wie die Revision meint, nur die erneute Verfolgung der Ordnungswidrigkeit als Wirtschaftsvergehen ausschließt.
Denn selbst unter Zugrundelegung der in dem angefochtenen Urteil vertretenen, dem Angeklagten günstigeren Auffassungen müsste im vorliegenden Fall eine Rechtskraftwirkung des Bußgeldbescheids gegenüber der Anklage der Bestechung versagen.
Grundsätzlich hat die frühere Strafverfolgung nur insoweit eine die öffentliche Klage verbrauchende Rechtskraftwirkung, als in dem ersten Verfahren eine nach allen Seiten erschöpfende Beurteilung der Tat rechtlich möglich war (RGSt 51, 243). Deshalb tritt ein Klagverbrauch nicht ein, soweit in dem früheren Verfahren einer Strafverfolgung nach bestimmter Richtung rechtliche Hindernisgründe entgegenstanden (vgl. RGSt 49, 355; 56, 161).
Als der Bußgeldbescheid vom 26. Oktober 1949 erging und als er am 1. November 1949 der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, war den deutschen Behörden eine Strafverfolgung des Angeklagten nur wegen der Wirtschaftsvergehen, nicht auch wegen Bestechung möglich; denn die Militärregierung hatte ihrerseits die Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung angeordnet und den deutschen Behörden nur die Verfolgung wegen Wirtschaftsvergehen überlassen.
Die etwaige relative Rechtskraft des Bußgeldbescheids konnte daher den staatlichen Strafanspruch lediglich hinsichtlich der Wirtschaftstraftaten, nicht aber auch hinsichtlich einer Bestechung vernichten.
Da das rechtliche Hindernis für eine Strafverfolgung wegen Bestechung inzwischen nachträglich weggefallen ist, kann die etwaige Rechtskraft des Bußgeldbescheids einer nunmehrigen Verfolgung des Angeklagten dieserhalb nicht im Wege stehen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft lediglich mit dem Ziel vertreten, das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen. Indessen reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer zur Sache nicht aus, um dem Revisionsgericht ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Angeklagte, sofern er schuldig ist, eine Strafe zu erwarten hat, die die beantragte Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Die Beurteilung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes muss daher vorliegend dem Tatrichter überlassen bleiben.
| Dr. Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Dr. Hille |