Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts: Revision wegen Nichtbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 444/93
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten und verwies die Revision als unzulässig zurück, weil weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet worden war. Der beim Bundesgerichtshof gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber unbegründet. Auch ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, weil kein unverschuldetes Fristversäumnis glaubhaft gemacht und die Revisionsbegründung nicht nachgeholt wurde. Das Urteil war ordnungsgemäß belehrt worden und die Ablehnung eines Beiordnungswechsels ist nicht entlastend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO ist unbegründet, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision fehlen.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert gewesen zu sein und die versäumte Handlung nachgeholt wurde.

4

Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und die fristgerechte Mitteilung über die Ablehnung eines Beiordnungsantrags können der Annahme eines unverschuldeten Fristversäumnisses entgegenstehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 444/93 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen ████████ Karl-Heinz ██████████, geboren am ██ 1946 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1993 gemäß § 346 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 1. Juni 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet worden ist.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 13. April 1993 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch in Anbetracht der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung und der dem Angeklagten rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mitgeteilten Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

MaatzMeyer-GoßnerTolksdorf
NehmTepperwien