Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen fehlender Anklage; Tatbegriff nach §264 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 444/62
Datum
18.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt ein Landgerichts-Urteil wegen mehrerer Betrugs- und Untreuevorwürfe. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf, als es um einen Betrug gegenüber der Nationalbank geht, da für diesen Tatkomplex keine Anklageerhebung und kein entsprechender Eröffnungsbeschluss vorlag; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Die Bildung der Gesamtstrafe wird an die Vorinstanz zurückverwiesen; im Übrigen bleibt das Urteil verbindlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO umfasst den im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Vorgang nur dann in seiner Gesamtheit, wenn nach der Auffassung des Lebens eine innere Einheit der Verhaltensweisen besteht.

2

Für die Zuordnung weiterer schädigender Handlungen zu demselben Tatvorgang ist entscheidend, ob diese zeitlich, in der Art des Handelns, den beteiligten Personen und der inneren Tatseite mit dem im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Vorgang verbunden sind.

3

Erstreckt sich die Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht auf denselben einheitlichen Vorgang und fehlt für einen selbständigen Tatkomplex die Anklageerhebung bzw. der Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren in diesem Umfang einzustellen.

4

Ergibt sich ein wesentliches Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung einer Verurteilung führt, ist diese Aufhebung entsprechend auf Mitangeklagte zu erstrecken (anwendbar nach § 357 StPO).

Rubrum

In der Strafsache

gegen

██ genannt Kraftfahrzeughändler Kurt Bernhard in █████████ (Rheinland),

wegen Betrugs u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. █████ █████ auch zugunsten des Mitangeklagten ████ aufgehoben,

a) im Falle des Betrugs zum Nachteil der Nationalbank (Fall 4 UA S. 12, 19, 22 f.); das Verfahren ██ in ███ ██ ren ████ bezüglich dieses Schuldvorwurfs auf Kosten der Landeskasse eingestellt,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Raymann ist wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Untreue, unter Einbeziehung der Verurteilung durch das erweiterte Schöffengericht in Oberhausen vom 8. Januar 1962 (6 Ls 62/61) und unter Auflösung der in diesem Urteil erkannten Gesamtstrafe, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu 20 DM Geldstrafe verurteilt worden.

Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.

Soweit der Angeklagte wegen Betruges gegenüber der Nationalbank in ██ ████████████ verurteilt worden ist (Fall 4 UA S. 12, 19, 22 f), kann das Urteil wegen Fehlens der Klageerhebung sowie eines diese Verfehlung umfassenden Eröffnungsbeschlusses keinen Bestand haben; das Verfahren muß in diesem Umfang vielmehr eingestellt werden (BGHSt 10, 157; vgl. StPO § 264 Nr. 1).

Anklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten u. a. zur Last, gemeinschaftlich mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ██ ████ am 5. Oktober 1960 dem Kaufmann Werner █████ einen VW-Personenkraftwagen zum Preise von 3.500 DM betrügerisch verkauft zu haben. Sie hätten ███████████████████ Eigentümer des Wagens und auch in der Lage zu sein, den Kraftfahrzeugbrief bei voller Zahlung des Kaufpreises an den Käufer auszuhändigen. Nach dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift sollte der Wagen jedoch im Sicherungseigentum einer Finanzierungsbank (nämlich der Nationalbank in ████) gestanden haben, die auch den Kraftfahrzeugbrief in Händen hatte.

In der Hauptverhandlung hat sich ein abweichender Sachverhalt ergeben. Danach haben die Angeklagten den Wagen an █████ unter der Vorspiegelung verkauft, es handele sich um einen Volkswagen Baujahr 1959, der erst 20.000 km gelaufen sei. Tatsächlich handelte es sich aber um einen Wagen des Baujahres 1957 mit einer Kilometerleistung von rund 120.000 km. Der Verkaufspreis betrug 3.300 DM. Sie selbst hatten den Wagen zuvor für 2.350 DM erworben. Die Angeklagten waren, nachdem █████ seine Zahlungsverbindlichkeiten erfüllt hatte, nicht in der Lage, den Kraftfahrzeugbrief auszuhändigen. Damit hatte es nach den Feststellungen des Urteils folgende Bewandtnis. Der Brief befand sich seit Anfang November 1960 bei der Nationalbank in ████ und zwar auf Grund eines Sicherungseigentumsvertrages, der mit dem Verkauf des Wagens an ███ nicht in Zusammenhang stand. Die Angeklagten hatten nämlich für eine gewisse Frau Ge████████ eine Kreditvermittlung einen Darlehensantrag zur Kauffinanzierung dieses Wagens gestellt. Ob die Angeklagten der Frau Ge████████ diesen Wagen tatsächlich noch einmal verkauft und dann die Übergabe an sie durch Täuschung verhindert haben oder ob es sich um ein reines „Luftgeschäft“ der Angeklagten gehandelt hat, bei dem der Kaufvertrag mit Frau Ge████████ nur fingiert wurde, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls ließen sich die Angeklagten als Verkäufer des Volkswagens (an Frau ████████) ein Darlehen von rund 3.300 DM von der Nationalbank in ███████████████ bewilligen. Gleichzeitig wurde von den Angeklagten im Namen der Frau Ge████████ über den Personenkraftwagen mit der Bank ein Sicherungseigentumsvertrag geschlossen und der Bank der Kraftfahrzeugbrief übersandt. In diesem Brief war als Eigentümer der Kaufmann █████ eingetragen. Die Bank nahm deswegen an, daß █████ den Kraftwagen den Angeklagten zum Verkauf übergeben und diese ihn an Frau Ge████████ weiterverkauft hätten. Auf die Darlehensschuld sind Raten in Höhe von rund 900 DM an die Nationalbank gezahlt worden, so daß noch eine Restschuld von 2.408 DM offen steht. Mit diesem Betrag fällt die Bank aus, da von den Angeklagten Geld nicht zu erlangen und Frau ████████ in die Sowjetzone geflüchtet ist.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Nationalbank kein Sicherungseigentum erlangt habe, da der Wagen bereits vorher █████████████████ und übergeben worden sei. Gemäß §§ 931, 934 BGB habe daher die Bank auch nicht gutgläubig Eigentum erwerben können, da sie den Besitz des Wagens niemals erlangt habe. Mithin sei die Bank bei Hergabe des Darlehensbetrages getäuscht und geschädigt worden, weil die Bank den Darlehensbetrag nicht voll zurückerhalten habe.

Das Landgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten zwei selbständige Betrugsfälle, nämlich gegenüber ██ und der Nationalbank in ████ erblickt. Es ist, obwohl den Angeklagten ein Betrug nicht gegenüber der Nationalbank, sondern nur gegenüber dem Kaufmann █████ zur Last gelegt worden war, der Auffassung, daß auch der Betrug gegenüber der Nationalbank von Anklage und Eröffnungsbeschluß umfaßt sei. Daß diese das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Bank nicht miteinbezogen und als Betrug gewürdigt hatten, so führt das Urteil aus, beruhe darauf, daß sie irrtümlich davon ausgegangen seien, die Nationalbank habe Sicherungseigentum an dem Wagen erworben, was aber nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zutreffend sei, so daß die Nationalbank von den Angeklagten getäuscht und geschädigt worden sei. Dagegen sei ██ entgegen der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß nicht dadurch geschädigt worden, daß ihm vorgespiegelt worden sei, die Verkäufer seien Eigentümer des Wagens – dies sei tatsächlich der Fall gewesen –, vielmehr hätten sich als Täuschungshandlung die Angaben der Angeklagten über Baujahr, Kilometerzahl und ihre Fähigkeit, den Kraftfahrzeugbrief auszuhändigen, herausgestellt. In beiden Fällen handele es sich um einen geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO. Denn das, was sich auf tatsächlichem Gebiet in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Bank ergeben habe, gehöre bereits zu demjenigen, den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildenden Vorgang, der den Verkauf des Wagens an █████ betreffe. Daher sei die Strafkammer verpflichtet gewesen, in rechtlicher Hinsicht den sich jetzt ergebenden Sachverhalt völlig zu erschöpfen.

Dieser Auffassung kann der Senat nicht zustimmen.

Unter Tat im Sinne des § 264 StPO ist zwar nicht nur das einzelne im Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern der vom Eröffnungsbeschluß umfaßte Vorgang in seiner Gesamtheit, insoweit er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet, zu verstehen. Daher fällt eine in einem anderen Tun bestehende Beteiligung des Angeklagten an demselben Vorgang in den Bereich der Tat im Sinne des § 264 StPO. Es ist hierbei gleichgültig, ob sich bei der rechtlichen Würdigung dieses Geschehens eine Handlung oder mehrere selbständige Handlungen im Sinne des sachlichen Strafrechts neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat ergeben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wie auch der des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. RGSt 9, 420; 66, 19, 21; 70, 396, 398; 72, 339, 340; BGHSt 2, 371, 374; 13, 21, 25, 26; 320, 321 f.; 15, 268).

Hier ist jedoch eine Einheit der Tat im Sinne des § 264 StPO nicht gegeben. Das unter Anklage gestellte Verhalten bezog sich lediglich auf einen geschichtlichen Vorgang, der sich zwischen den Angeklagten und █████ abgespielt hat. Allerdings würde es der Einheitlichkeit der Tat nicht entgegenstehen, wenn eine andere Person, die Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht bezeichnen, geschädigt worden wäre. Sie ist aber nur dann demselben Vorgange zuzurechnen, wenn die Schädigung durch den eingetreten ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Verhalten der Angeklagten gegenüber der Nationalbank ist ein völlig anderes Geschehen als dasjenige, das den Angeklagten ██ zur Last gelegt war. Es handelt sich nicht bloß um eine in einem anderen Tun bestehende Beteiligung an demselben Vorgang. Vielmehr ist das Verhalten der Angeklagten gegenüber der Nationalbank von dem dem Verfahren gemäß Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden gegenüber █████ völlig selbständig. Der Vorgang hat sich zu anderer Zeit, in völlig anderer Weise und gegenüber anderen Personen abgespielt und hängt mit dem den Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluß bildenden Tun auch nach der inneren Tatseite nicht im geringsten zusammen. Allein die Tatsache, daß in beiden Fällen derselbe Wagen und derselbe Kraftfahrzeugbrief eine Rolle spielen, kann die beiden Vorgänge nicht zu derselben Tat im Sinne des § 264 StPO verbinden. Nicht auf die Gegenstände, die bei dem Verhalten eines Täters von Bedeutung sind, kommt es an, sondern lediglich auf den Vorgang selbst. Auch nach der Auffassung des Lebens, die für § 264 StPO maßgebend ist, stellen die Verhaltensweisen der Angeklagten keine Einheit dar. Somit fehlt es hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs gegenüber der Nationalbank an den wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses. Daher mußte das Verfahren, wie oben bereits erwähnt, insoweit eingestellt werden.

Da es sich um eine wesentliche Prozeßvoraussetzung handelt, mußte die Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 357 StPO auf den Angeklagten Gerold erstreckt werden. Denn seiner Verurteilung steht in diesem Falle das gleiche Prozeßhindernis entgegen (BGHSt 10, 137, 141). Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Dagegen berühren die in der Hauptverhandlung getroffenen abweichenden Feststellungen im Falle des Betrugs ██████████ ██ █████ die Identität der Tat nicht.

In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

KrummeLang-HinrichsenFlitner
MartinFischer