Revision verworfen — Alkoholfahrt, fahrlässige Tötung und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 444/59
- Datum
- 13.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsprüfung ist auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt; eine bloß mögliche andere Beweiswürdigung genügt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Kammer ihre Überzeugung rechtlich vertretbar gebildet hat.
Ein Urteil muss nicht alle denkbaren Details des Unfallablaufs vollständig aufklären, wenn unaufgeklärte Einzelheiten für die rechtliche Beurteilung der Schuld entbehrlich sind.
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit unangepasster Geschwindigkeit begründet strafbare Fahrlässigkeit im Straßenverkehr; mögliche alternative Ursachen entlasten den Fahrer nicht, wenn sein schuldhaftes Verhalten den Unfall herbeigeführt hat.
Bei der Bestimmung des Standorts von Beteiligten sind Zeugenaussagen, ärztliche Befunde und Beschädigungen der Fahrzeuge gesamtheitlich zu würdigen; formale Unschärfen in Ortsangaben erschüttern die Gesamtüberzeugung nur, wenn sie die Substanz der Feststellungen treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Franz P. ███, geboren am ████ in ███, wohnhaft in ██ ██, ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, Rechtsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Juni 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich der nachstehend geschilderte Unfallverlauf: Der Angeklagte befand sich am 9. Februar 1959 (Rosenmontag) nach Einbruch der Dunkelheit als Verkaufsfahrer der Sosa-Cola-Vertriebsfirma in ██ ███ auf der Rückfahrt von Aachen nach ████████. Er stand so sehr unter Alkoholeinfluss, dass er den Wagen nicht mehr sicher führen konnte. Gegen 18 Uhr fuhr er bei diesigem und nebligem Wetter, das seine Sicht stark beeinträchtigte, mit etwa 40 km/h durch die Ortschaft ████. Auf dem rechten Gehweg stand vor der Gaststätte PCD ein beleuchteter Lastwagen des Spediteurs Johann ██ so, dass der hintere Teil dieses Fahrzeugs 0,15 und der vordere 0,95 m von der Bordsteinkante entfernt war. Als sich der Angeklagte der Gaststätte PCD näherte, kam ihm auf der Straße ein anderer Lastwagen entgegen. Deshalb zog er, nachdem er zunächst etwa in der Mitte der Straße gefahren war, sein Fahrzeug nach rechts. Dabei geriet er auf den Gehweg und stieß gegen die ihm zugekehrte Rückwand des Lastwagens HC ██. Dieser stand gerade auf dem Gehsteig links neben seinem Wagen in Höhe der Rückwand des Führerhauses, neben ihm sein Fahrbegleiter PrCD ██. ██████ wurde erfasst und gegen seinen Lastwagen gedrückt. Den dabei erlittenen schweren Verletzungen ist er noch am selben Tag erlegen. PrCD trug Verletzungen am Kopf sowie Prellungen an den Hüften und Rippen davon.
II. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung unter Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens dieser
Straftaten zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine dreijährige Sperre vor der Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt. Sie hat sein für den Unfall ursächliches schuldhaftes Verhalten darin gesehen, dass er trotz schlechter Sicht zu schnell gefahren sei. Außerdem habe er sich durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss außerstande gesetzt, im Verkehr sicher zu reagieren; insbesondere habe er bei einem Blutalkoholgehalt von 1,34 ‰ zur Unfallzeit nicht mehr richtig perspektivisch sehen können.
Ein Mitverschulden des verunglückten ██████ hat die Strafkammer verneint, weil sie das Vorbringen des Angeklagten, ███████ habe, als der Cola-Wagen an seinen Lastwagen anstieß, auf der Straße und nicht auf dem Gehsteig gestanden, für widerlegt hielt. Zwar habe der Angeklagte den Eindruck gehabt, es stehe jemand auf der Straße. Diese Täuschung sei indes durch den Alkoholkonsum und die darauf beruhende Beeinträchtigung seiner Steuerfähigkeit hervorgerufen worden.
III. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1. Das Schwergewicht der Angriffe des Beschwerdeführers liegt auf verfahrensrechtlichem Gebiet. Er macht geltend, die Strafkammer sei zu der Annahme, HC ██ habe im Zeitpunkt des Unfalls sich auf dem Gehsteig befunden, deshalb gelangt, weil sie in mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflicht verletzt habe.
2. Maßgebend für die vom Angeklagten bekämpfte Überzeugung der Strafkammer vom Standort ██ war, wie die Urteilsgründe ergeben, die für zuverlässig gehaltene Bekundung zweier Zeugen, die kurz vor dem Unfall von der anderen Seite der Straße zu ██ ███ den Gehsteig vor der Gaststätte PCD hinübergegangen waren, und eines weiteren Zeugen (Ko), der zusammen mit HC die Gaststätte PCD soeben verlassen hatte und sich in seiner Nähe aufhielt.
Diese Zeugen hatten übereinstimmend bekundet, ██████ habe den Gehsteig nicht verlassen. Eine Stütze für die Richtigkeit dieser Angaben findet die Strafkammer darin, dass ██ bei Annäherung des Lastwagens des Angeklagten seinem Begleiter KoCD ██ zugerufen habe: "Pass auf, Bernd", weil er, HC ██, befürchtet habe, das Fahrzeug könnte auf sie zukommen; deshalb drückten sich beide, wie das Landgericht ferner feststellt, an den abgestellten Wagen.
a) Für die Überzeugung des Landgerichts, █████ sei auf dem Gehsteig erfasst worden, war es offensichtlich bedeutungslos, wie die Lage des Verunglückten nach dem Unfall des näheren beschaffen war. Insoweit stellt die Strafkammer zwar fest: er sei "halb auf dem Gehweg, halb auf der Straße" gelegen. Schon diese Ermittlung jedoch war für die Urteilsfindung, insbesondere für die Frage nach dem Standort █████ vor dem Unfall, überflüssig. Jedenfalls aber hatte die Strafkammer keinen Anlass, weitere Einzelheiten über die Lage des Verunglückten am Unfallort zu klären.
b) Dem Urteil ist, worauf die Revision an sich zutreffend hinweist, nicht sicher zu entnehmen, ob unter dem von der Strafkammer mitgeteilten Abstand des Lastwagens des Verunglückten von der Bordsteinkante (hinten 0,15, vorne 0,95 m) der Abstand von der äußersten linken Begrenzung des Fahrzeugaufbaus oder vom Rand der linken Reifen zu verstehen ist. Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen. Denn Sinn der Feststellungen des Landgerichts ist jedenfalls der, dass ███ und PrCD ██ zwischen der Bordsteinkante und dem Lastwagen noch genügend Raum zum Stehen fanden, zumal da HC, wie das Landgericht feststellt, sich in der Nähe des Vorderteils des Lastwagens befand und PrCD ██ daneben, wo der Lastwagen wegen seiner Schrägstellung weiter von der Bordsteinkante entfernt war als hinten, und beide sich an den abgestellten Wagen drückten. Dass die Strafkammer unter dem von ihr festgestellten Abstand des Lastwagens vom Bordstein den Abstand vor dem Aufprall des Lastwagens des Angeklagten gemeint hat, kann dem Urteilsaufbau, insbesondere der Tatsache entnommen werden, dass die Stellung des Wagens ██████ ███ zum Gehsteig und sein Abstand zum Bordstein von der Schilderung des Unfallgeschehens erwähnt wird.
Die Überzeugung der Strafkammer vom Standort ████ und ████ vor dem Unfall wird auch nicht deshalb fragwürdig, weil beide beabsichtigten, einen Pferdesattel und Geschirrteile, die sie aus der Wirtschaft PCD geholt hatten, auf ihren Lastwagen zu verladen. Selbst wenn der ihnen zur Verfügung stehende Platz auf dem Gehsteig links neben dem Lastwagen für die Ausführung ihres Vorhabens nicht ausgereicht haben sollte und sie deshalb auf die Fahrbahn hätten treten müssen, so konnten sie damit warten, bis ihnen vom Fahrverkehr auf der Straße keine Gefahr drohte, also bis zu einem günstigen Zeitpunkt auf dem Gehsteig verharren. Dass dies offenbar ihre Absicht war, erhellt aus dem Warnruf HC ██ an PrCD ██.
c) Aus den Verletzungen ████ und den Beschädigungen der beiden Fahrzeuge gewann die Strafkammer in Übereinstimmung mit einem als Gutachter in der Hauptverhandlung gehörten Arzt die Überzeugung, dass HC ██ "von mehreren aus verschiedenen Richtungen einwirkenden stumpfen Gewalten" getroffen wurde. Es stehe mit Sicherheit fest, dass er mit großer Wucht, die der eines in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeugs entspreche, gegen seinen eigenen Wagen geschleudert worden sei. Den Verlauf und die Art des Zusammenpralls der beiden Fahrzeuge im Einzelnen konnte die Strafkammer freilich nicht genau aufklären. Dessen bedurfte es indes auch nicht.
Sie erwähnt zwar, der medizinische Befund bei dem Verunglückten spreche dafür, dass der Lastwagen des Angeklagten mit seiner 96 cm über dem Boden befindlichen hinteren mit Gummi gepolsterten Stoßkante an den Verschlussbügel des Lastwagens HC ██ stieß. Darauf deute auch das in ungefähr gleicher Höhe gelegene Zentrum der schweren Verletzungen bei ██ hin. Für ihre Annahme, dass ████ auf dem Gehsteig erfasst worden sei, waren indes nicht diese Erwägungen oder die nur für wahrscheinlich gehaltene, aber nicht sicher feststellbare Entstehung der Verletzungen ██ maßgebend. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob, wie die Revision meint, diese Vermutungen auf ungenügender Aufklärung und Verletzung der Denkgesetze beruhen.
d) Übrigens müsste das Urteil gegen den Angeklagten, auch im Strafausspruch, bestehen bleiben, selbst wenn ein anderer als der von der Strafkammer für erwiesen erachtete, aber von der Revision für möglich gehaltene Geschehensablauf zum Tode HC ██ und den Verletzungen PrCD ██ geführt haben sollte. Ob der Lastwagen ███ mehr oder weniger weit vom Bordstein entfernt war, ob sein Abstand von dort, wie man die Strafkammer mitteilt, für die Zeit vor oder nach dem Anstoß als festgestellt anzusehen ist, ja sogar ob der Lastwagen zum Teil in die Fahrbahn hineingeragt haben mag oder nicht, war weder für den Grund noch für den Grad der Schuld des Angeklagten von Bedeutung. Er würde in jedem Fall in gleichem Maße schuldig geworden sein, weil seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Verbindung mit seiner bei der schlechten Sicht zu hohen Geschwindigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Auch an einen auf der Fahrbahn beleuchtet rechts am Gehsteigrand stehenden Lastwagen hätte der Angeklagte nicht so nahe heranfahren dürfen, wie dies hier infolge seiner schuldhaft falschen Fahrweise geschehen ist. Aus dem gleichen Grund wäre es unerheblich, wenn das Fahrzeug des Angeklagten gar nicht an den Lastwagen ██ angestoßen, dieser vielmehr, wie die Revision für möglich hält, von einer herabgeschleuderten Kiste der Ladung des Cola-Wagens getroffen worden wäre.
3. Der übrige, bisher nicht erörterte verfahrensrechtliche Inhalt der Revisionsbegründung ist, soweit er nicht Angriffe gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswürdigung der Strafkammer enthält und deshalb in diesem Rechtszug nicht beachtet werden darf, offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision.
4. Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Fehler.
| Rotberg | Krumme | Plitner | |||
| Sauer | Lange-Hinrichsen |