Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben – Zurückverweisung wegen riskanten Überholverhaltens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 444/56
Datum
28.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Freispruch eines Kraftfahrers nach einem Unfall mit tödlichen Folgen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hatte Reflexbewegung des Fahrers zur Entlastung herangezogen; der Senat hält jedoch das vorherige riskante Überholen bei geringem Seitenabstand und hohem Tempo für schlüssig gefährdend. Es betont die Pflicht, mit typischen Pendelbewegungen von Radfahrern zu rechnen und gegebenenfalls vom Überholen Abstand zu nehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Überholen von Radfahrern bei erheblicher Geschwindigkeit und geringem seitlichem Abstand eine Verkehrslage schafft, in der ein Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten kann, handelt fahrlässig.

2

Ein plötzlicher Ausweich- oder Reflexbewegung des Fahrers entlastet nicht, wenn vorausgehendes riskantes Fahrverhalten die Gefahrenlage selbst erzeugt hat.

3

Beim Überholvorgang hat der Fahrer mit typischen, im Rahmen des Üblichen liegenden seitlichen Schwankungen oder Pendelbewegungen von Radfahrern zu rechnen; diese Voraussehbarkeit ist bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

4

Fehlerhafte rechtliche Würdigung der Fahrlässigkeitsfrage durch das Tatgericht rechtfertigt Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Prüfung der objektiven und subjektiven Sorgfaltsanforderungen.

Vorinstanzen

████████████ in ██████████, 28. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Heinrich ████████ ██ den Molkereidirektor dort geboren am █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft, als Vertreter der

Tenor

Auf die Revisionen der ██████████ und des Nebenklägers Gustav █████████ wird das Urteil des ████████████ in ██████████ vom 28. März 1956 mit den ██████████████ aufgehoben, soweit es den Angeklagten █████ betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Walter ████ von der Anklage, sie hätten durch ein und dieselbe Handlung fahrlässige Tötungen und fahrlässige Körperverletzungen begangen, freigesprochen. Hinsichtlich ██████ ist das Urteil rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 29. Mai 1955 (Pfingstsonntag) in seinem Personenwagen, Marke Mercedes, in Begleitung seiner Ehefrau, seiner beiden Kinder und einer Bekannten auf der Bundesstraße 51 vom Dümmersee her in südlicher Richtung nach Osnabrück. Ihm kam u. a. der von Walter ████ gelenkte, ebenfalls mit fünf Personen besetzte Kraftwagen, Marke Opel Rekord, entgegen. Die mit Rauhasphalt befestigte Straße, an deren Seiten Sommerwege verlaufen, war 8,25 m breit. Beide Fahrzeuge fuhren mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h.

Gegen 18.45 Uhr stießen sie in der Nähe der Ortschaft Bohmte auf gerader, übersichtlicher Strecke zusammen. Dabei kamen eine Tochter des Angeklagten sowie zwei Insassen des anderen Wagens ums Leben; weitere sieben Personen, darunter auch die beiden Fahrer, wurden, zum Teil schwer, verletzt.

Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte dicht hinter zwei Radfahrern dahinfuhr, die entweder ganz rechts am Straßenrand oder auf dem Sommerweg nacheinander fuhren, und sich anschickte, sie zu überholen. In diesem Augenblick bog der hintere der beiden Radfahrer infolge einer Pendelbewegung nach links in die Fahrbahn und beschrieb dabei einen Bogen von etwa 9,50 bis 0,75 m Weite. Dadurch veranlasst, steuerte der Angeklagte seinen Wagen in einem Winkel von etwa 30° schräg nach links und geriet etwa 0,70 m über die Mitte der Fahrbahn auf deren linke Seite. Der dicht an der Straßenmitte entgegenkommende Personenwagen ████ – dieser hatte, hinter einem anderen Personenwagen fahrend, auf eine Gelegenheit gewartet, überholen zu können – wurde zwar abgebremst und nach rechts gezogen, trotzdem aber noch vom Fahrzeug des Angeklagten erfasst.

Die Revisionen richten sich gegen die Freisprechung des Angeklagten.

1. Auf die Verfahrensrüge des Nebenklägers Gustav █████████ braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil infolge sachlich-rechtlicher Fehler aufgehoben werden muss.

2. Die Strafkammer begründet den Freispruch des Angeklagten damit, dass ihm das plötzliche Hinüberfahren auf die linke Straßenseite nicht zum Vorwurf gemacht werden könne; denn dabei habe es sich möglicherweise um eine durch das plötzliche Seitwärtsschwenken des Radfahrers ausgelöste „Reflexbewegung“ gehandelt, die der Kontrolle der Vernunft entzogen und daher nicht schuldhaft gewesen sei; es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte durch seine Fahrweise schuldhaft in eine nicht mehr zu meisternde Verkehrslage hineingeraten sei (UA S. 9). Mit einer plötzlichen, so weit ausholenden Linksbewegung des Radfahrers habe er nicht zu rechnen brauchen. Deshalb habe er die Möglichkeit eines Unfalls nicht vorhersehen können (UA S. 12).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Strafkammer insoweit unbedenklich sind, als sie in der Ausweichbewegung des Angeklagten, für sich betrachtet, keine vorwerfbare Verkehrswidrigkeit sieht. Nicht fehlerfrei sind jedenfalls die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das vorausgehende Verhalten des Angeklagten ebenfalls für nicht sicher fahrlässig wertet. Der Angeklagte war den Feststellungen der Strafkammer zufolge mit der linken Seite seines 1,69 m breiten Wagens bei einem Seitenabstand von 1,50 m von der rechten Fahrbahnkante nur knapp einen Meter von der Straßenmitte entfernt. Der Wagen ████, der eine Gelegenheit suchte, den ihm vorausfahrenden Pkw zu überholen, fuhr mit den linken Rädern dicht an der Straßenmitte (UA S. 4), so dass der seitliche Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nur „wenig mehr als einen Meter“ betrug (UA S. 11). Diese für den Angeklagten erkennbare Verkehrslage hätte er rechtzeitig berücksichtigen müssen, jedenfalls in dem Augenblick, als er sich anschickte, die Radfahrer zu überholen. Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h kamen sich die begegnenden Fahrzeuge in jeder Sekunde um rund 39 m näher. Bei dem kleinen Seitenabstand der beiden Wagen musste schon jedes geringe Abweichen von der Fahrtrichtung angesichts der erheblichen Geschwindigkeit aller Voraussicht nach dazu führen, dass der Angeklagte in die Fahrbahn ████s geriet. Dieser konnte die Gefahr nicht so schnell erkennen und entsprechend reagieren, wenn man bedenkt, dass beide Wagen etwa 50 m voneinander entfernt waren, als der Angeklagte die Ausweichbewegung nach links ausführte. Bei einer Richtungsänderung um 30° nach links in diesem Zeitpunkt war ein Zusammenstoß nach menschlichem Ermessen nicht mehr zu vermeiden.

Auf Seite 19 unten und 11 der UA führt die Strafkammer aus, man würde einen Kraftfahrer überfordern und den fließenden Verkehr zu sehr beeinträchtigen, „wenn man verlangen wollte, dass jeder Kraftfahrer angesichts zu überholender Radfahrer bei der geschilderten besonderen Verkehrslage seine Geschwindigkeit so herabmindern müsste, dass er noch so unerwartete und unvermittelte Bewegungen der Radfahrer gefahrlos parieren kann“. Die Strafkammer hat aber übersehen, dass auch dann, wenn der Radfahrer eine sich in den Grenzen des Üblichen haltende Pendelbewegung nach links ausgeführt hätte, der Angeklagte in so knappem Abstand sowohl nach rechts zum Radfahrer wie nach links zu dem begegnenden Fahrzeug ████ sein Fahrzeug hätte hindurchsteuern müssen, dass mit größter Wahrscheinlichkeit bei der eingehaltenen Geschwindigkeit ein Unfall nicht hätte vermieden werden können. Der Angeklagte wäre auch bei einer geringeren Seitwärtsbewegung des Radfahrers, mit der er nach der Erfahrung des täglichen Lebens im Rahmen des Normalen hätte rechnen müssen, geradezu in einen Engpass hineingefahren. Mit seitlichen Richtungsänderungen und Schwankungen des Radfahrers musste er umso mehr rechnen, als dieser vor allem infolge der hohen Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge auf der Bundesstraße 51 unsicher werden konnte. Die Fahrweise des Angeklagten beschwor die hohe Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstoßes mit ████ herauf und war von vornherein gewagt und unvorsichtig. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Fahrer hätte in diesem Augenblick vom Überholen der Radfahrer Abstand genommen. Es wird Aufgabe der Strafkammer sein zu beurteilen, ob der Angeklagte diesen in aller Regel an jeden Fahrer zu stellenden Anforderungen nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte gerecht werden können.

3. Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer außerdem Gelegenheit haben, den genauen Abstand zu ermitteln, in welchem die Radfahrer von der rechten Seite des Wagens des Angeklagten fuhren. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts betrug er zwischen der rechten Begrenzung des Pkw und der „Fahrlinie“ der Radfahrer 1,50 m. Offensichtlich meint die Strafkammer unter „Fahrlinie“ der Radfahrer die Fahrspur der Räder. Dann aber muss der Abstand von dem Radfahrer um so viel geringer gewesen sein, als sein Körper nach links über seine Fahrspur in die Fahrbahn hineinragte, also etwa 30 bis 50 cm. Dann hätte sich der Abstand des Fahrzeugs des Angeklagten vom Radfahrer noch weiter vermindert.

JustizangestellterSauerLang-Hinrichsen
SeibertKrummeHoepner