Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unterlassene Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Verbrechensanklage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 443/57
Datum
31.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung verurteilt und rügte Verfahrensverstöße, insbesondere die unterlassene Bestellung eines Pflichtverteidigers. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil aus Anklage und Eröffnungsbeschluss die Schwere der Tat und rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich waren, die eine Pflichtverteidigerbestellung geboten haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verbrechen Gegenstand der Anklage und ergibt sich aus Art, Schwere oder den besonderen Umständen der Tat, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, hat der Vorsitzende von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen (§ 140 StPO).

2

Dass die tatsächlich verhängte oder letztlich zu erwartende Strafe die Grenze von zwei Jahren nicht überschreitet, steht der Pflichtverteidigerbestellung nicht entgegen, wenn die Tat nach Anklage und Eröffnungsbeschluss so schwer wiegt und rechtliche Schwierigkeiten bestehen.

3

Unterlässt das Gericht die erforderliche Bestellung eines Pflichtverteidigers, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung.

4

Die Revisionsbegründung muss die für die Prüfung maßgeblichen tatsächlichen Angaben substantiiert darlegen; ohne die Behauptung eines Antrags auf Bestellung kann eine Rüge nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der vorgelegten Form nicht geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter ████ aus ████, am ██ in █████ geboren, wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Da er ebenso wie sein Tatgenosse während des Abends und der Nacht vor der um drei Uhr begangenen Tat in zwei Wirtschaften erhebliche Mengen an Alkohol getrunken hatte, hielt sie es nicht für ausgeschlossen, dass beide im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich enthemmt waren. Sie hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und außerdem von der Möglichkeit der Strafmilderung sowohl nach § 51 Abs. 2 als auch nach § 44 StGB Gebrauch gemacht.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße und die allgemeine Sachrüge geltend. Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt er u. a. vor, wegen der ihm zur Last gelegten Tat hätte ihm ein Verteidiger bestellt werden müssen.

Diese Rüge muss zur Aufhebung des Urteils führen. Der Beschwerdeführer hält § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO für verletzt. Ob dies zutrifft, vermag der Senat schon deshalb nicht zu prüfen, weil es in der Revisionsbegründung an der Behauptung fehlt, der Angeklagte habe die Bestellung eines Verteidigers beantragt. Er entnimmt dem Revisionsvorbringen aber der Sache nach außerdem die Rüge, § 140 Abs. 2 StPO sei nicht beachtet, weil „die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat“ die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordert habe.

Diese Rüge ist begründet. In Anklage und Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten ein Verbrechen der versuchten räuberischen Erpressung vorgeworfen. Wegen der Schwere dieser Tat hätte im vorliegenden Fall der Vorsitzende dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger bestellen müssen. Offensichtlich hatte die Staatsanwaltschaft ihre Anklage nicht deshalb zum Landgericht erhoben, weil dem Fall besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 GVG beizumessen gewesen wäre, sondern weil ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildete und nach ihrer Meinung eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten war (BGHSt 6, 199). Dass die Strafe die vorgesehene Grenze nicht überschritten hat, steht nichts entgegen. Demnach wog die Tat des Angeklagten so schwer, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten war, zumal die Beurteilung des Falles auch einige rechtliche Schwierigkeiten aufwarf.

Bei diesem Ergebnis braucht die weitere Rüge des Angeklagten, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht mehr erörtert zu werden. Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung dieses Vorbringen zu würdigen.

KrummeRotbergSeibert
SauerFlitner