Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Begründung bei Abweichung vom psychiatrischen Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 443/54
- Datum
- 18.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung und psychopathologische Bewertung schwerer seelischer Störungen sowie deren Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind primär Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen.
Der medizinische Krankheitsbegriff und der strafrechtliche Begriff krankhafter Störungen der Geistestätigkeit sind nicht identisch; das Gesetz erfasst auch schwere seelische Fehlanlagen, sodass Meinungsverschiedenheiten zwischen Richter und Arzt möglich sind.
Weicht das Gericht von einem fachärztlichen Gutachten in der Beurteilung der Schuldfähigkeit ab, muss es die Gründe für diese abweichende Bewertung darlegen, damit die Revisionsinstanz eine rechtliche Nachprüfung vornehmen kann.
Unterbleibt die hinreichende Begründung der Abweichung vom Gutachten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls auch über eine Unterbringung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 21. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dachdecker Johannes ██ aus ██, geboren am █████ in ███, wegen Betruges i. R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Ettle, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 21. Juni 1954 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der wegen Trunksucht entmündigte Angeklagte ließ sich für Dachdeckerarbeiten bezahlen, die er nicht ausgeführt hatte oder nicht zu leisten von vornherein willens war. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Betrügereien im Rückfall (§§ 263, 264 StGB) verurteilt, im Übrigen ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten.
Die Verfahrensbeschwerde unzureichender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO, da sie nicht die Beweismittel bezeichnet, die dem Landgericht noch zur Verfügung standen und sich ihm zur Benutzung aufdrängen mussten. Diese Rüge ist daher unbeachtlich.
Was die Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen ████████, ███████████ und ███████████████████ betrifft, liegt diese ausschließlich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.
Bedenken erwecken nur die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint hat (vgl. dazu JZ 1952, 296; 1954, 211). Der Sachverständige bezeichnet den Beschwerdeführer als einen willensschwachen Psychopathen und erachtet seine Zurechnungsfähigkeit für erheblich vermindert. Die Strafkammer hat eine Strafmilderung nicht für möglich gehalten, weil der Charaktermangel des Angeklagten weder auf eine krankhaft gestörte Geistestätigkeit noch auf eine Geistesschwäche zurückzuführen sei.
Diese beiden Erscheinungsformen einer geistigen Störung, die sich nur dem Grad, nicht der Art nach unterscheiden, sind zunächst einmal psychopathologische Befunde. Sie zu erheben und ihre Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Patienten zu bewerten, ist in erster Linie Aufgabe des Psychiaters. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gutachten Prof. Klimke erstattet, der Psychiater des gerichtsärztlichen Instituts der Universität zu Münster ist. Nun decken sich zwar der medizinische und der strafrechtliche Krankheitsbegriff im § 51 StGB nicht. Während die moderne Medizin in den Psychopathien keinen Übergang zu den eigentlichen Geisteskrankheiten mehr erblickt, versteht das Gesetz unter den krankhaften Störungen der Geistestätigkeit auch schwere seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau in ihrem Fühlen und Werten, ihrem Streben und Wollen berühren. Meinungsverschiedenheiten zwischen Richter und Arzt sind also möglich. Das gilt auch für die Frage des Zusammenhangs zwischen der psychopathischen Artung und der Art der Tatsituation sowie ihres Entwicklungsablaufs; denn der Richter darf die Zurechnungsfähigkeit nicht auf Grund der bloßen Feststellung einer der verschiedenen Formen der Psychopathien schlechthin verneinen. Wenn sich das Gericht aber von der Auffassung eines Sachverständigen lösen zu sollen glaubt, dann muss es auch die Gründe für seine abweichende Meinung darlegen, damit der Revisionsrichter sie rechtlich nachprüfen kann. Das hat die Strafkammer hier versäumt. Aus den Gründen ist nicht ersichtlich, warum der fachärztliche Befund nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit und damit als eine schwere Psychopathie angesehen werden kann. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht ist nicht gehindert, die Frage der Unterbringung erneut zu prüfen (§ 358 Abs. 2 StPO).
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