Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unvollständiger Sachaufklärung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 443/52
Datum
15.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht an sein uneheliches Kind verurteilt; er arbeitete jedoch als helfendes Familienmitglied im Geschäft seiner Ehefrau und leistete keinen Unterhalt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein zumutbarer Berufswechsel die Familie gefährden würde und ob ein verschleierter Arbeitsvertrag vorliegt. Zur Klärung ist ggf. ein Buchsachverständiger beizuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht setzt voraus, dass der Verpflichtete seine Arbeitskraft nicht pflichtgemäß ausnutzt und dadurch unterhaltsberechtigte Personen in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise nicht bedient werden.

2

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist zu berücksichtigen, dass vorrangige Unterhaltsansprüche des Ehegatten und minderjähriger ehelicher Kinder zu schützen sind und ein Berufswechsel, der diese Pflicht verletzen würde, nicht verlangt werden kann.

3

Kann das Landgericht ohne weitere Feststellungen nicht sicher beurteilen, ob ein zumutbarer Erwerb zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche möglich ist oder ob die Familie durch einen Berufswechsel gefährdet würde, ist die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung, gegebenenfalls durch ein buchkundiges Sachverständigengutachten, zurückzuverweisen.

4

Das Vorliegen eines verschleierten Arbeitsvertrags ist prozessual und tatbestandlich erheblich; entsprechende Indizien (umfangreiche Tätigkeiten, bar vergütete Einträge, Schuldenübernahme durch Dritte) sind vom Tatrichter aufzuklären, da bei dessen Nachweis einer Verurteilung nach § 170b StGB keine Bedenken entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt W. ███ ████, geboren am ████████ ████ in ███, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Mai 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte verlor nach der Währungsreform durch wirtschaftliche Schwierigkeiten sein Geschäft; im Januar 1951 leistete er den Offenbarungseid. Seit Dezember 1950 ist seine Ehefrau als Provisionsvertreterin tätig; seitdem arbeitet er als helfendes Familienmitglied – nicht als Angestellter – in ihrem Geschäft, das über die Kosten für den Lebensunterhalt hinaus keinen Gewinn abwirft. An sein uneheliches Kind hat der Angeklagte trotz rechtskräftigen Urteils vom 3. März 1950 noch keinen Unterhalt entrichtet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB) verurteilt. Dagegen wendet sich seine Revision. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hingegen ist begründet.

Das Landgericht hat bisher nicht feststellen können, dass der Angeklagte ein Einkommen hat, aus dem er den Unterhalt seines unehelichen Kindes bestreiten könnte. Der Verpflichtete kann sich der Unterhaltspflicht aber auch dadurch entziehen (§ 170b StGB), dass er seine Arbeitskraft nicht pflichtgemäß ausnutzt, wie der Tatrichter nicht verkannt hat. Er ist der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer bei musterhaftem Bemühen eine Stelle als Provisionsvertreter oder als Angestellter in einem Geschäft seines Erwerbszweigs gefunden und soviel verdient hätte, dass er unter Berücksichtigung seines notwendigen Unterhalts an sein uneheliches Kind wenigstens teilweise Unterhaltsbeiträge hätte zahlen können. Diese Betrachtungsweise ist zu eng; sie übersieht, dass der Angeklagte auch seiner Ehefrau und etwaigen minderjährigen ehelichen Kindern unterhaltspflichtig ist und dieser Pflicht bei seiner Verschuldung dadurch zu genügen sucht, dass er „von morgens früh bis abends spät“ seiner Frau beim Aufbau des neuen Geschäfts behilflich ist.

Ein Berufswechsel in eine Stellung, die nur ihm und seinem unehelichen Kind Unterhalt biete, seine Familie aber der Not preisgäbe, wäre dem Angeklagten nicht zumutbar. Dem § 2 Abs. 2 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) kann vielmehr entnommen werden, dass dann, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um alle Unterhaltsberechtigten zu befriedigen, den Ansprüchen des Ehegatten und der minderjährigen ehelichen Kinder der Vorrang vor dem Unterhaltsverlangen des unehelichen Kindes gebührt.

Ob der angesonnenen Wechsel in der Betätigung den Unterhalt der Familie gefährden würde, hat das Landgericht bisher nicht erwogen; der Senat vermag dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Geschäft der Ehefrau ohne die Unterstützung ihres Mannes nach einem ausreichenden Ertrag für den Unterhalt von Frau und Kindern abwerfen würde und ob, verneinendenfalls, die Einstellung einer fremden Hilfskraft bei dem Umsatz des Geschäfts tragbar wäre. Für die Beurteilung dieser Frage wird es auf die Zuziehung eines Buchsachverständigen nicht verzichten können.

Die neue Hauptverhandlung wird dem Tatrichter zugleich Gelegenheit geben, die Frage zu prüfen, ob ein verschleierter Arbeitsvertrag (vgl. § 10 Abs. 2 der Lohnpfändungsverordnung) vorliegt. Darauf deutet der Umfang der Tätigkeit, die aus „steuerlichen Gründen“ in den Büchern erscheinende Barvergütung und die Begleichung der Schulden des Mannes durch die Ehefrau in der beträchtlichen Höhe von 3000 DM hin. Bei einem solchen Beweisergebnis bestünden gegen eine Verurteilung aus § 170b StGB keine Bedenken.

Hörchner Krumme Engels Herr Bundesrichter Hille Dr. Augustin ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme