Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Blutalkoholrückrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 442/74
- Datum
- 26.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung des Blutalkoholgehalts durch Rückrechnung ist der tatsächliche Zeitraum zwischen Tat und Blutentnahme zugrunde zu legen; eine fehlerhafte Zeitannahme kann die Zurechnungsbeurteilung erheblich verfälschen.
Ein stündlicher Abbauwert von 0,25 ‰ ist wissenschaftlich nicht so ungewöhnlich, dass er ohne weitere Anhaltspunkte als völlig unwahrscheinlich verworfen werden darf.
Bei Blutalkoholwerten von über 2 ‰ bedarf die Frage der Verantwortlichkeit und des Hemmungsvermögens einer sorgfältigen Prüfung.
Fehlerhafte, für die Zurechnungsfähigkeit wesentliche Feststellungsgrundlagen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und sind gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Unsicherheit über den Blutalkoholgehalt ist ein sachverständiges Gutachten einzuholen, das insbesondere eingeschätzte Trinkmenge und Trinkdauer berücksichtigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Arnsberg, 6. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 442/74
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Moustafa ██████ aus ███████, geboren am ██████████ 1938 in ███████████████████, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom 6. Mai 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Das Schwurgericht ist bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem Blutalkoholgehalt von 1,75 ‰ zur Tatzeit ausgegangen, den es durch Rückrechnung ermittelt hat. Auf dieser Grundlage ist es zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig gewesen sei. Bei der Rückrechnung hat es jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen einen Zeitunterschied von sieben Stunden zwischen der um 2 Uhr nachts begangenen Tat und der Blutentnahme zu Grunde gelegt, während in Wirklichkeit die Blutproben erst neun Stunden und mehr nach der Tat, nämlich um 11 Uhr und um 11.25 Uhr vormittags entnommen worden sind. Legt man den wirklichen Zeitunterschied zu Grunde, so ergibt sich bei dem vom Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten unterstellten stündlichen Abbauwert von 0,25 ‰ ein Tatzeitwert von mindestens 2,25 ‰. Ein stündlicher Abbaufaktor von 0,25 ‰ ist zwar verhältnismäßig hoch, kommt aber nach wissenschaftlicher Erfahrung nicht so selten vor, dass er beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte als völlig unwahrscheinlich außer Betracht bleiben dürfte (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 241, 244).
Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts den ganzen Nachmittag über und am Abend vor der Tat eine recht beträchtliche Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen hat, so dass ein Blutalkoholgehalt von mehr als 2 ‰ zur Tatzeit nicht unwahrscheinlich ist. Es kann zwar keine feste Grenze dafür angegeben werden, von welchem Blutalkoholgehalt an die Zurechnungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Jedoch bedarf die Frage der Verantwortlichkeit, insbesondere des Hemmungsvermögens, bei Blutalkoholwerten von über 2 ‰ sorgfältiger Prüfung (BGH VRS 17, 187, 191).
Das Schwurgericht ist hiernach bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Dieser Mangel führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, da es nach den Feststellungen ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte zur Tatzeit vollig zurechnungsunfähig gewesen sein könnte. Gemäß § 354 Abs. 3 StPO wird die Sache an die Strafkammer zurückverwiesen. Es wird sich empfehlen, einen Sachverständigen beizuziehen, der bei der Abschätzung des Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit auch die Menge des aufgenommenen Alkohols und die Dauer der Trinkzeit zu berücksichtigen haben wird (vgl. BGH VRS 29, 185).
Schmidt Bärtzler Mayr
Die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal und Dr. Knoblich sind beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
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