Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 442/63
Datum
13.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem siebenjährigen Kind verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat prüfte insbesondere die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung und stellte fest, dass ein früherer Versuch in eine spätere Vollendung eingeht, ohne den Angeklagten zu belasten. Zur Strafzumessung führte der BGH aus, dass das fehlende Mitgefühl/Reue als schuldverschärfender Umstand berücksichtigt werden darf. Die Untersuchungshaft wurde anteilig auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geht eine frühere versuchte Tat durch nachfolgende Handlungen in eine später vollendete Tat über, so tritt der Versuch in die Vollendung zurück; die Annahme einer einzigen Straftat belastet den Angeklagten nicht.

2

Ein Tatbestandsvollendung kann auch dann angenommen werden, wenn einzelne frühere Handlungen eher als Versuch zu qualifizieren wären, sofern spätere Handlungen den Tatbestand vollenden.

3

Das bloße Leugnen der Tat und die dadurch verursachte Vernehmung von Zeugen dürfen nicht per se als strafschärfend gewertet werden; wohl aber kann die aus dem Verhalten des Angeklagten zu ziehende innere Haltung (z. B. Kaltblütigkeit, fehlende Reue) bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Für die Strafzumessung ist nicht das bloße äußere Prozessverhalten maßgeblich, sondern die vom Gericht aus dem Verhalten des Angeklagten zu gewinnende Überzeugung über dessen innere Einstellung und Schuldmaßstab.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 26. Juli 1963

Rubrum

in der Strafsache gegen den Plätzenleger Gustav S. ███ aus ███████, geboren am 5. Dezember 1937 in ████, wegen Unzucht mit einem Kind

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Urteilsverkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 26. Juli 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Juli 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit dem sieben Jahre alten Kind Elke L. zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlich der Nachprüfung stand.

Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils ist es zwar zweifelhaft, ob es dem Angeklagten gelungen ist, das Kind beim ersten strafrechtlich erheblichen Vorfall zum geflissentlichen Hinsehen zu veranlassen. Da er das wollte und sich deswegen schon beim ersten Vorfall jedenfalls eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, geht jedoch aus den Urteilsfeststellungen nicht hervor, durch die weiter festgestellten Handlungen der Angeklagte den Tatbestand der Unzucht mit dem Kinde vollendet hat. Dadurch, dass das Landgericht nur eine einzige Straftat angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Der Versuch der Straftat geht in ihrer Vollendung auf. Da gegenüber der ersten Handlung des Angeklagten die folgenden nach Art und Unrechtsgehalt erheblich schwerer wiegen, kann es unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die erste Handlung, für sich genommen, nur als Versuch oder schon als Vollendung der Straftat zu beurteilen ist.

3. Auch der Angriff gegen die Strafzumessung geht fehl.

Der bloße Umstand, dass der Angeklagte durch sein Leugnen die Vernehmung des Kindes und seiner Pflegemutter als Zeugen notwendig gemacht hat, hätte freilich nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, weil kein Angeklagter zu seiner Überführung beizutragen braucht, sondern es darauf ankommen lassen darf, dass ihm seine Straftat durch Zeugen oder andere Beweismittel nachgewiesen wird. Einen solchen Fehler hat das Landgericht aber nicht begangen. Es hat vielmehr, neben anderen strafschärfenden Gesichtspunkten, „schließlich noch die in der Hauptverhandlung zutage getretene Kaltblütigkeit des Angeklagten, der nicht eine Spur von Reue oder Mitgefühl mit dem von ihm missbrauchten Kind zeigte“, bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt. Das entspricht dem Gesetz. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die im Zeitpunkt der Aburteilung vorhandene innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat, also entweder Reue und Mitgefühl mit dem Opfer der Straftat oder Rechtsfeindschaft, mangelnde Unrechtseinsicht und Fehlen jedes Mitgefühls, als das Maß des Verschuldens berührender Umstand bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden darf. Nicht das bloße äußere Prozessverhalten des Angeklagten, wohl aber die aus seinem Verhalten zur Überzeugung des Gerichts gefolgerte innere Haltung ist also entscheidend (BGHSt 1, 103; 1, 158; BGH GA 1961, 172; BGH NJW 1955, 105; 5, 124; LM Nr. 37 zu § 267 Abs. 4 StPO). Der Angeklagte hat sich den Tatvorwurf abzustreiten und nicht darauf beschränkt, die Aussagen der Zeugen als unrichtig zu bezeichnen. Er hat vielmehr, den Urteilsfeststellungen zufolge, die Aussagen des Kindes, das er schon bei der Vernehmung „völlig verschüchtert“ und in „verzweifelte Angst“ gebracht hatte, und seiner Pflegemutter als „Rachemanöver“ bezeichnet. Unter diesen Umständen ist der erwähnte Strafzumessungsgrund rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.

Lang-HinrichsenJaguschFlitner
KrummeBortzler