Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Flucht durch gesperrte Lücke
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 442/61
- Datum
- 08.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des tödlichen Erfolgs erkennt und diesen in sein Willensbild aufnimmt.
Für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist es unerheblich, ob der Täter den Tod als unerwünscht ansieht; entscheidend ist das billigende Inkaufnehmen des Erfolgs.
Aus entschlossenem und rücksichtslosen Verhalten (z.B. bewusstes Durchfahren einer gesperrten Lücke ohne Bremswegabstand) darf das Tatgericht auf das Vorliegen bedingten Vorsatzes schließen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 7. Juni 1961
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Makler Günter Heinz Ernst F. aus ██, geboren am ███ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. November 1961 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1961 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der bedingte Tötungsvorsatz ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der Angeklagte erkannte die Möglichkeit, dass die Polizeibeamten ██████ und ███████, deren Standort im Urteil genau beschrieben ist (UA 14, 25), tödlich verletzt werden könnten, wenn sie nicht zur Seite sprangen (UA 25). Er hat diesen als möglich erkannten Erfolg in seinen Willen aufgenommen, er hat ihn zur Durchsetzung seiner Flucht billigend in Kauf genommen, was durch seinen Entschluss, nicht auf Bremswegabstand anzuhalten, sondern durch die von den Beamten gesperrte Lücke ohne Rücksicht auf deren Standort hindurchzufahren, deutlich nach außen hin erkennbar wird (UA 26, 07).
Ob dem Angeklagten der Tod der Beamten unerwünscht war, ist für die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes unerheblich (BGHSt 7, 363; VRS 12, 185, 187; 13, 120). Aus der entschlossenen Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte sein Fluchtziel verfolgte, konnte das Schwurgericht entnehmen, dass er auch mit der nach der Sachlage naheliegenden Möglichkeit des Todes der Beamten einverstanden war. Weiterer Darlegungen bedurfte es nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 8. Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Krumme Rotberg Martin Börtzler Flitner
Ausgefertigt:
| Justizobersekretär, | |