Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Unterlassene Unterbringung (§ 64 StGB) begründet keine Beschwer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 441/87
Datum
17.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt formell die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Begründung einer Unterbringung nach § 64 StGB und macht damit Revision geltend. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte durch das Unterlassen der Maßregelanordnung nicht beschwert sei. Die Rechtsprechung, dass Unterbringung ein zusätzliches Übel darstellt, werde durch die Novellierung (u. a. Anrechnungsregelung) gestützt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer durch die angefochtene Entscheidung im Rechtssinne beschwert ist; das bloße Unterlassen der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB begründet dies regelmäßig nicht.

2

Eine Unterbringungsmaßregel nach § 64 StGB stellt grundsätzlich ein neben der Freiheitsstrafe stehendes, von der Strafe verschiedenes Übel dar, dessen endgültige Wirkung zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit der zur Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Gewissheit prognostiziert werden kann.

3

Änderungen des Anrechnungsrechts des Maßregelvollzugs (insbesondere Einschränkungen der Anrechnung) verstärken die Auffassung, dass das Unterlassen einer Unterbringung die Beschwer des Verurteilten nicht ohne Weiteres begründet.

4

Rügen, die lediglich auf die Verletzung formellen Rechts gerichtet sind und keine substantiierten darlegbaren, entscheidungserheblichen Fehler nennen, sind als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 441/87 vom 17. September 1987 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Juni 1987 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes – davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung – in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner nur auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) dargetan werden sollte.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht beschwert ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Angeklagter nicht dadurch beschwert, dass neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht auch die Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 ff.). Denn eine solche Unterbringung stellt grundsätzlich nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar; ob sich die Vollziehung einer derartigen Maßregel im Ergebnis günstiger als die Verurteilung allein zu Freiheitsstrafe auswirkt, ist jedenfalls im Zeitpunkt des Urteils nicht abzusehen, so dass es schon an der erforderlichen eindeutigen Grundlage für die Beurteilung fehlt, ob ein Angeklagter durch das Unterlassen der Maßregelanordnung beschwert ist (BGHSt 28, 327, 332).

Die für diese Auffassung sprechenden Gründe haben durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) zusätzliches Gewicht erhalten.

Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB n.F. wird beim Vorwegvollzug der Maßregel die Zeit ihres Vollzugs nicht mehr wie bisher voll auf die Strafe angerechnet, sondern nur soweit, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Ferner ist bei einem Abbruch der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe n.F. ausgeschlossen (§ 67 Abs. 4 Satz 2 StGB n.F.). Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, die bezeichnete Rechtsprechung in Frage zu stellen.

Kann aber der Angeklagte die unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung nicht mit der Revision anfechten, so ist ihm auch eine eben diesem Ziel dienende, auf die Verletzung von Vorschriften des förmlichen Rechts gestützte Rüge verschlossen. Zugleich

wird sein Begehren, aus diesem Grunde den Strafausspruch aufzuheben, gegenstandslos.

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RiBGH Dr. Meyer-Goßner ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

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